Navigieren im Kanton Schwyz

Ukraine

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den am häufigsten nachgefragten Themen. Bitte beachten Sie dazu auch die Antworten unter «Häufige Fragen», bevor Sie sich an die untenstehenden Kontakte wenden.

Kontakte und weiterführende Informationen

Einreise und Aufenthalt

  • Per 12. März 2022 wurde vom Bundesrat der Schutzstatus S für Schutzsuchende aus der Ukraine aktiviert.
  • Die Registrierung der Schutzsuchenden liegt in der Verantwortung des SEM und findet in der Regel in den Bundesasylzentren (für aktuelle Registrationskapazitäten und Adressen: www.sem.admin.ch) oder in dafür eingerichteten Registrierzentren statt. Das SEM nimmt dort die Anmeldung zum Schutzstatus entgegen, überprüft die Personalien und leitet dann die schutzsuchenden Personen an einen Desk weiter, wo für sie eine Unterkunft organisiert wird.
  • Aufgrund der Zuständigkeit des Bundes für die Erteilung des Schutzstatus S ist das Amt für Migration nicht mehr für die Regelung der Geflüchteten zuständig. Dementsprechend werden grundsätzlich keine Visaverlängerungen aufgrund des Ukrainekrieges mehr vorgenommen. Schutzsuchenden, die sich bereits in der Schweiz befinden, aber lediglich über ein Visum verfügen, wird daher dringend empfohlen, das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung (S-Status) für Personen aus der Ukraine auszufüllen und dem SEM per Mail oder per Post zu schicken.
  • Nach Erteilung des Schutzstatus und Zuweisung an eine Gemeinde sind die schutzsuchenden Personen bei der Gemeinde anzumelden.

Hilfe anbieten

  • Während der Dauer des Aufenthalts im Rahmen des Schutzstatus S ist die Unterbringung von ukrainischen Staatsbürgern bei Privatpersonen gestattet.
  • Allfällige finanzielle und medizinische Unterstützungen können bei der Fürsorgebehörde der jeweiligen Gemeinde angefragt werden.
  • Grundsätzlich sind die bestehenden Einrichtungen von Kanton und Gemeinden für die Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine vorbereitet. Privatpersonen, die Unterkünfte zur Verfügung stellen möchten, melden sich bei:
    • Der Wohngemeinde für Unterkünfte bis 30 Plätze
    • Beim Amt für Migration für Unterkünfte mit mehr als 30 Plätzen
  • Privatpersonen können Flüchtlinge aus der Ukraine durch Spenden an eine anerkannte Hilfs- oder Flüchtlingsorganisation unterstützen.
  • Merkblatt für Gastfamilien und Privatunterkünfte

Schutz der Bevölkerung

Im Kanton Schwyz stehen im Ereignisfall genügend Schutzräume für die ganze Bevölkerung zur Verfügung. Aufgrund der aktuellen Situation sind in der Schweiz keine konkreten Vorbereitungen notwendig.

Für den Fall einer erhöhten Belastung durch Radioaktivität sind genügend Jodtabletten für die ganze Bevölkerung vorhanden. Eine private Vorsorge ist deshalb nicht nötig.

Schule

Die Einwohnerkontrollen bekommen in der Regel von der Gemeindestelle «Asylwesen» die Daten der Flüchtlinge. Diese werden beim Einwohnerregister angemeldet. Die Schuladministration bekommt von der Einwohnerkontrolle in der Regel eine wöchentliche Meldung. Die entsprechende Schuladministration erfährt zudem durch die Gemeindestelle «Asylwesen» vom Zuzug von Flüchtlingskindern.
Die Schulleitung informiert alle beteiligten Lehrpersonen über einen Zuzug, teilt die gemeldeten Flüchtlingskinder einer Regelklasse zu und begleitet den Prozess der Einschulung. Die Zuteilung in die Regelklasse erfolgt möglichst schnell, in der Regel innerhalb von 14 Tagen.

Medizinische Leistungen

Um unter anderem dieselben medizinischen Leistungen wie Schweizer Einwohnerinnen und Einwohner zu erhalten und vergütet zu bekommen, wird Betroffenen dringend empfohlen, sich für den Schutzstatus S zu registrieren. Mit der Registrierung werden Betroffene von der niedergelassenen Gemeinde auch bei der obligatorischen Krankenversicherung angemeldet. Damit sind auch nicht notfallbedingte medizinische Behandlungen weitestgehend abgedeckt.

Mit Schutzstatus S
Mit der Registrierung für den Schutzstatus S werden Betroffene von der zuständigen Gemeinde bei der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) angemeldet. Um zu erfahren, welche Leistungen durch die Versicherung übernommen werden und welche Kosten selbst getragen werden müssen, wenden Sie sich im konkreten Fall direkt an den behandelnden Arzt oder an Ihre Krankenversicherung.

Ohne Schutzstatus S
Betroffenen, welche sich noch nicht für den Schutzstatus S registriert haben, wird empfohlen dies nachzuholen. Ansonsten sind die Kosten für bezogene medizinische Leistungen selbst zu bezahlen oder sind gegebenenfalls durch eine eigene ausländische Kranken-, Reise- oder Gästeversicherung abgedeckt. Es ist darüber hinaus möglich, sich privat versichern zu lassen, beispielsweise mit einer Reiseversicherung.

In medizinischen Notfällen
Sofern keine Versicherung vorhanden ist und die Kosten nicht selbst getragen werden können, werden Kosten in medizinischen Notfällen von der Gemeinde übernommen, in welcher sich die betroffene Person aufhält. Der Antrag für eine Kostengutsprache muss durch den medizinischen Leistungserbringer erfolgen, also zum Beispiel durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin.

Merkblatt: Rechnungsstellung von medizinischen Leistungen bei Personen aus der Ukraine


Häufige Fragen

Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen mit Ausweis S (Ukraine)

Informationen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit von schutzbedürftigen Personen sind beim Amt für Arbeit zu finden.

Kann ich privaten Wohnraum für Ukraine-Flüchtlinge zur Verfügung stellen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Allerdings muss man auch die notwendige Zeit und Bereitschaft aufbringen, um sich um die Flüchtlinge zu kümmern. Hinweise dazu finden Sie hier

Wo kann ich mein Wohnraum-Angebot melden?

Am besten melden Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde. Hinweise auf grössere Unterkünfte nimmt auch gerne das Amt für Migration, Tel. 041 819 22 68 oder afmNULL@sz.ch entgegen.

Was für Wohnräume sind geeignet?

Wertvolle Informationen sind unter www.fluechtlingshilfe.ch zu finden. Wichtig ist, dass der Wohnraum eine Rückzugsmöglichkeit bietet.

Dürfen sich Schutzsuchende bzw. Schutzbedürftige kostenlos mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV) bewegen?

Nein, die kostenlose Nutzung des öffentlichen Verkehrs wurde ab 1. Juni 2022 aufgehoben. Für Reisen zum Amt oder zu Sprachkursen stellen der Kanton und die Gemeinden jedoch Fahrkarten aus. Bei Bedarf sollten die Betroffenen sich an ihre Wohngemeinde oder an ihr Durchgangszenter wenden.

Können sich Schutzsuchende online für den Schutzstatus anmelden?

Ja, Sie können online das «Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung (S-Status) für Personen aus der Ukraine» ausfüllen und dem SEM per Mail oder per Post schicken (Gesuch Schutzstatus S). Nach Einreichung des Gesuches erhalten die Schutzsuchenden einen Termin zur Registrierung in einem Bundesasylzentrum.

Stehen im Kanton Schwyz genügend Schutzräume zur Verfügung?

Ja, im Kanton Schwyz stehen genügend Schutzräume für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung.

Wo befindet sich mein persönlicher Schutzraum?

Die Bekanntgabe der Zuteilung des persönlichen Schutzraums erfolgt auf Anweisung des Bundes, wenn es die Lage erfordert.

Soll ich einen Notvorrat anlegen?

Das Anlegen eines persönlichen Notvorrats ist unabhängig von der aktuellen Lage sinnvoll. Empfehlungen dazu finden Sie beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz

Was muss ich bezüglich Jodtabletten wissen?

Es besteht aktuell keine Veranlassung, Jodtabletten zu verteilen oder gar einzunehmen. Der Kanton Schwyz hat für die gesamte Bevölkerung genügend Jodtabletten eingelagert, die im Ereignisfall über die Gemeinden verteilt würden.

Wie würde ich über eine konkrete Gefahr, die sich für mich aus dem Ukraine-Krieg ergeben könnte, alarmiert?

Bei einer konkreten Gefahr alarmieren die Behörden die Bevölkerung mittels Sirenen und geben Verhaltensanweisungen über Radio und Alertswissbekannt. Es wird empfohlen, die Alarmierungs-App Alertswiss auf dem Smartphone zu installieren.

Wie oft kann eine Person mit Status S ins Ausland reisen?

Ist die betroffene Person von der Sozialhilfe unabhängig, kann sie 15 Tage pro Quartal ins Ausland reisen. Ist die betroffene Person von der Sozialhilfe abhängig, kann sie 4 Wochen pro Jahr ins Ausland reisen, es besteht jedoch eine Meldepflicht der Abwesenheit bei der Gemeinde oder dem zuständigen Durchgangszenter. Wird die zulässige Abwesenheitsdauer überschritten oder die Meldepflicht missachtet, so droht der Verlust des Status S.

Gibt es eine Möglichkeit direkt mit dem SEM Kontakt aufzunehmen?

Bei allfällige Fragen können sich betroffene Personen per Mail direkt an das SEM wenden. Die Kontaktmail lautet ukraineNULL@sem.admin.ch. Die Telefonlinie der SEM Ukraine Helpline wurde per 30. Juni 2022 deaktiviert.

Wie werden Personen mit Schutzstatus S in der Sozialhilfe unterstützt?

Personen mit Schutzstatus S werden beim Bezug von Sozialhilfe mit asylsuchenden Personen gleichgestellt. Entsprechend richtet sich die die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach kan­tonalem Recht. Zur Anwendung kommt das kantonale Handbuch für Asylsozialhilfe 2022. Im Kanton Schwyz wird Personen mit Schutzstatus S eine Asylsozialhilfe von den Gemeinden ausbezahlt, welche die Grundversicherung, die Unterbringung und die Deckung des gesetzlich festgelegten Tagesbedarfes beinhaltet.

Wie werden Personen aus der Ukraine ohne Status S unterstützt?

Aus der Ukraine geflüchtete Personen ohne Status S haben Anspruch auf Nothilfe. In Bezug auf die Nothilfe sind die entsprechenden kantonalen Vorgaben sowie – bei entsprechendem kantona­lem Geltungsbereich – die SKOS-RL zur Hilfe in Notlagen zu berücksichtigen. Im Kanton Schwyz wird der Tagesbedarf von den Gemeinden nach den Richtlinien des Hand­buchs für Asylsozialhilfe entrichtet, die Unterbringung und die Krankenkassengrundversicherung wird auch hier gewährleistet.

Wie soll der Sozialhilfeanspruch von Personen mit Schutzstatus S geprüft werden?

Sozialhilfe muss rechtzeitig erfolgen. Zum Grundsatz der Rechtzeitigkeit gehört, dass unauf­schiebbare wirtschaftliche Hilfe in dringenden Fällen sofort geleistet werden muss. Unter Umständen besteht bereits ein Unterstützungsanspruch, wenn die persönlichen und wirtschaftli­chen Verhältnisse noch nicht vollständig abgeklärt sind, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Sozialhilfeanspruch besteht.

Wie sollen Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden?

Eine Vermögensabgabe im Sinne einer Sonderabgabe nach Asylgesetz Art. 86 bei Schutzsuchen­den wurde vom Bund ausgesetzt. Dennoch sind Einkommen und Vermögen von Personen mit Status S bei der Entrichtung der Asylsozialhilfe zu berücksichtigen. Einkommen von Personen mit Status S sind bei der Bemessung der (Asyl-)Sozialhilfe anzurech­nen, unabhängig davon, ob diese in der Schweiz oder in einem anderen Land erzielt werden. Zentral ist, dass die Person auch darauf zugreifen kann. Damit wird das Rechtsgleichheitsgebot gegenüber anderen Sozialhilfebeziehenden gewahrt. Wenn Personen mit Status S Gelder ab Bankkonten (z.B. über Bank- und. Kreditkarten oder über andere Kanäle wie google pay) oder aus anderen Vermögenswerten in der Ukraine beziehen, sind diese dem Einkommen anzurechnen. Zu berücksichtigen ist, dass je nach Bank eine Limite besteht, wie viel Geld man im Ausland pro Monat abheben kann. Ausserdem fallen dafür hohe Gebühren an. Ebenso sollen Vermögenswerte (inkl. eintauschbares Bargeld), die sich in der Schweiz befinden, verwertet werden – unter Einbezug der nachfolgenden Kriterien:

  • Nicht zulässig ist die Verwertung von unpfändbaren Vermögenswerten wie Kleider, Effek­ten, Hausgeräte und andere bewegliche Sachen, die unentbehrlich sind.
  • Aufgrund einer Weisung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit können ukrainische Fahrzeuge bis auf Weiteres unverzollt bzw. formlos für private Zwecke in der Schweiz benutzt werden. Bei diesen unverzollten Fahrzeugen kann im Hinblick auf eine baldige Rückreise bis Ende 2022 auf die Verwertung verzichtet werden. Die laufenden Unterhalts­kosten für Fahrzeuge sind aus dem Grundbedarf zu bezahlen, ausser das Fahrzeug sei aus Sicht der Sozialhilfe notwendig (z.B. aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen). Dabei ist zu prüfen, ob die Unterhaltskosten zu einer Verschuldung führen oder dadurch der Lebensunterhalt von mitunterstützten Familienmitgliedern beeinträchtigt wird.

Verzichtet werden soll auf die Anrechnung von Vermögenswerten in der Ukraine, wenn davon aus­zugehen ist, dass nahestehende Personen in der Ukraine damit ihren Lebensunterhalt bestreiten und/oder die Rückkehr sowie die Reintegration in die Ukraine dadurch erschwert würde.

Ist die Sozialhilfe für Personen mit Schutzstatus S rückerstattungspflichtig?

Grundsätzlich besteht eine Rückerstattungspflicht nach kantonalem Recht. Es wird empfohlen, auf die Prüfung einer Rückerstattungspflicht in den ersten 12 Monaten zu verzichten.

Haben Personen aus der Ukraine mit Status S einen Anspruch auf Prämienverbilligung?

Die Voraussetzungen dafür sind im Asylgesetz geregelt: Anspruch auf Prüfung des Anspruchs hat, wer Lohn erhält und für den Lebensunterhalt selber aufkommen kann. Solange jemand Leistungen der Asylfürsorge braucht, besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung.

Gibt es eine Möglichkeit, eine Prämienverbilligung rückwirkend für das Jahr 2022 zu beantragen?

Ja, dazu muss ein entsprechender Antrag ans SVA gestellt werden. Die entsprechenden Formulare sind auf der Homepage der SVA Schwyz herunterzuladen. Eine Kopie des Arbeitsvertrages ist dem Gesuch beizulegen.

Hat eine Person mit Status S einen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie ein Arbeitsverhältnis im Ausland hat?

Nein, hat die Person kein Arbeitsverhältnis in der Schweiz, sondern im Ausland (auch wenn sie die Arbeit in der Schweiz via Home-Office erbringt), so steht ihr kein Anspruch auf Prämienverbilligung zu.

Was gilt es bei der Fahrzeugzulassung bei Personen aus der Ukraine mit dem Status S zu beachten?

Bisher können Personen mit Schutzstatus S ihre ukrainischen Fahrzeuge in der Schweiz wäh­rend sechs Monaten (innerhalb eines Jahres ab Einreise in die CH) ohne Zollformalitäten ver­wenden. Verwenden Personen mit Schutzstatus S ihre ausländisch immatrikulierten Fahrzeuge länger als 6 Monate in der Schweiz, ist eine Zollbewilligung 15.30 für eine Dauer von zwei Jahren ab Datum der Einreise in das Zollgebiet zu beantragen. Die Zollbewilligung 15.30 wird bei den besetzten Zollstellen während der Öffnungszeiten aus­gestellt. Die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz ist nur für den eigenen Gebrauch erlaubt. Das Fahrzeug darf nicht von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz verwendet werden. Bei einer definitiven Rückkehr in die Ukraine sind keine Formalitäten erforderlich.

Welche Versicherungsvorschriften gibt es für Fahrzeuge von Personen mit Schutz­status S?

Ukrainische Motorfahrzeuge benötigen grundsätzlich eine in der Schweiz gültige Internatio­nale Versicherungskarte, um in die Schweiz einreisen zu können. Eine Grenzversicherung, die in einem EWR-Staat abgeschlossen wurde, ist in der Schweiz ebenfalls gültig. Ausnahmsweise und vorübergehend, kann der Versicherungsnachweis auch auf einem elektro­nischen Gerät in Form eines PDF vorgewiesen werden. Liegt keine gültige Internationale Versicherungskarte vor,

  • können die ukrainischen Fahrer eine neue «Grüne Karte» bei ihrer ukrainischen Versiche­rung besorgen, oder
  • bei einer unserer Dienststellen eine Grenzversicherung abschliessen.

Welche Vorschriften gibt es bezüglich der Führerscheinzulassung bei Personen mit Schutzstatus S?

Ukrainische Personen, welche über einen gültigen physischen Führerausweis einer in der Schweiz verständlichen Schrift und Sprache verfügen, sind in der Schweiz fahrberechtigt. In diesen Fällen gilt für die Anerkennung und den Umtausch des Führerausweises das ordentli­che Verfahren nach Art. 42 ff. VZV. Dasselbe gilt für gültige Fähigkeitsausweise. Bei Führerausweisen in lediglich kyrillischer Schrift (was in der Regel nur bei den Papieraus­weisen der Fall ist) muss eine amtliche Übersetzung mitgeführt werden. Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C (Lastwagen) oder D (Car) oder der Unterkategorien C1 (Fahrzeug zwischen 3.5 bis 7.5 t) oder D1 (Kleinbus bis 17 Personen) führen oder einer Bewilligung für berufsmässigen Personen­transport (Taxi) bedürfen, müssen ihren Ausweis vor Gebrauch in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen. Spätestens 1 Jahr nach Einreise müssen die ukrainischen Führerausweise sämtlicher Katego­rien in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden. Im Rahmen des Umtauschverfahrens müssen ukrainische Führerausweisinhaber/innen eine Kontrollfahrt absolvieren. Wer im Besitz von Berufskategorien ist, muss zudem eine Zusatztheorieprüfung in einer unserer 3 Amtssprachen absolvieren. Ukrainische Personen, welche einen ukrainischen Lernfahrausweis besitzen, sind von diesen Regelungen ausgenommen und nicht in der Schweiz zum Fahren berechtigt.

Welche Ausnahmeregelungen gelten für Personen mit Schutzstatus S in Bezug auf die Anerkennung des ukrainischen Führerscheins?

Bei Flüchtlingen mit dem gültigen Ausweis S (für Schutzbedürftige) können auch digitale Führerausweis anerkannt werden – die obengenannten Umtauschpflichten gelten gleicher­massen. Nach dem 24. Februar 2022 abgelaufene und somit grundsätzlich nicht mehr gültige ukraini­sche Führerausweise dürfen bis zum Ablauf der Verfügung des ASTRA ebenfalls verwendet werden – die obengenannten Umtauschpflichten gelten gleichermassen.  Vor dem 24. Februar 2022 abgelaufene Führerausweis werden für Fahrten in der Schweiz nicht anerkannt. In diesem Fall ist ein Gesuch um einen ausserordentlichen Umtausch beim Strassenverkehrsamt einzureichen. Personen, welche keinerlei Führerausweis vorlegen können, aber anderweitig eine abgeschlos­sene Fahrausbildung belegen können, nehmen ebenfalls direkten Kontakt mit dem Strassen­verkehrsamt auf.

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