Aktuelles zur Grundstückgewinnsteuer
04.11.2011
Tool für Berechnung Veräusserungserlös bei Nutzniessung
Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen. Sachleistungen werden zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen zum Barwert angerechnet (§ 114 Abs. 1 StG). Bei Veräusserung eines durch die veräussernde Person resp. einen Rechtsvorgänger mit einer Nutzniessung belasteten Grundstücks erfolgt die Barwertberechnung weiterer Leistungen im Sinne von § 114 Abs. 1 StG nur soweit, als die erwerbende Person Kaufpreisleistungen abweichend vom Untergang / Wegfall der Nutzniessung zu erbringen und Leistungen zu übernehmen hat, welche gem. Art. 745 ff. ZGB vom Nutzniesser zu tragen sind.
Mit dem Tool Erlösberechnung bei Nutzniessungen kann der massgebende Veräusserungserlös ermittelt werden. Das Tool beinhaltet auch die Berechnung für einen allfälligen Aufschub der Besteuerung im Sinne von § 107 Bst. a StG (Schenkung / Erbvorbezug; siehe dazu auch Merkblatt zum Aufschub der Besteuerung infolge Erbvorbezug/Schenkung/Vermächtnis).
Liegt keine Nutzniessung vor, ist für Barwertberechnungen das Tool Barwertberechnung von Wohn- und anderen Nutzungsrechten zu verwenden.
22.12.2009
Formulare / Merkblätter
Im Zusammenhang mit der Teilrevision des Steuergesetzes (Änderungen siehe nachfolgend unter Gesetzesänderungen) und im Zuge der allgemeinen Überarbeitung wurden verschiedene Formulare und Merkblätter überarbeitet; diese sind in den Rubriken Formulare und Merkblätter speziell gekennzeichnet. Bei Verwendung der geänderten Formulare für Veräusserungen vor dem 1. Januar 2010 ist zu beachten, dass die neu ab 1. Januar 2010 abzugsfähigen Aufwendungen (§§ 116 Abs. 1 Bst. f und 116 Abs. 1a StG) nicht geltend gemacht werden.
22.12.2009
Teilrevision Steuergesetz
Mit der Teilrevision des Steuergesetzes vom 18. März 2009 treten per 1. Januar 2010 verschiedene Änderungen in Kraft; § 112 Bst. d, § 116 Abs. 1 Bst. f, § 116 Abs. 1a und § 119 Abs. 4 betreffen die Grundstückgewinnsteuer direkt, § 32 Abs. 2 Bst. a indirekt (Aufhebung der sog. Dumontpraxis). Die Grundstückgewinnsteuer nach geändertem Recht gilt für alle Veräusserungen, die nach dem 31. Dezember 2009 im Grundbuch eingetragen werden; für Veräusserungen ohne Grundbucheintrag ist das Datum des Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte massgebend.
- Gemäss § 112 Bst. d StG sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit die nach Art. 2 GSG begünstigten natürlichen Personen und institutionellen Begünstigten, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. Anpassung im Zusammenhang mit dem Gaststaatgesetz während das Gesetz die möglichen Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträgen im Rahmen des Völkerrechts definiert, legt die Gaststaatverordnung die Praxis fest, die seit langem durch die Schweiz gemäss dem internationalen Recht im Rahmen der Gaststaatpolitik verfolgt wurde. Die neue Formulierung von § 112 Bst. d StG umfasst sowohl die natürlichen Personen nach Art. 2 Abs. 2 GSG als auch die institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG. Dies entspricht einer Ausdehnung der bisherigen Steuerbefreiung auf einen weiteren Kreis von institutionellen Begünstigten und auf bestimmte natürliche Personen.
- Gemäss § 116 Abs. 1 Bst. f StG ist neu als Aufwendung anrechenbar die Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnden juristischen Personen, sofern diese auf deren Berücksichtigung bei der Gewinnsteuer verzichten. Dieser Abzug kann nur von gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnden juristischen Personen geltend gemacht werden; Details hiezu können der Zusatzwegleitung zur Steuererklärung "Besondere Aufwendungen für Liegenschaftenhändler“ entnommen werden.
- Gemäss § 116 Abs. 1a StG bleiben neu die weiter gehenden, nach interkantonalem Recht zu berücksichtigenden Aufwendungen vorbehalten und können auch von innerkantonalen Liegenschaftenhändlern geltend gemacht werden. Dieser Abzug kann nur von gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnden natürlichen oder juristischen Personen geltend gemacht werden. Details hiezu können der Zusatzwegleitung zur Steuererklärung "Besondere Aufwendungen für Liegenschaftenhändler“ entnommen werden.
- Gemäss § 119 Abs. 4 StG bleiben die weiter gehenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach interkantonalem Recht vorbehalten und gelten auch innerkantonal. Die Anpassung führt dazu, dass einkommens-/gewinnsteuerlich erzielte Verluste mit Grundstückgewinnen des gleichen Jahres verrechnet werden können, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen mit inner- oder ausserkantonalem Sitz oder Wohnsitz handelt und ob ihnen steuerlich die Qualifikation einer gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlerin, Betriebs- oder Kapitalgesellschaft zukommt; die Verrechnung von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen mit Grundstückgewinnen des Privatvermögens ist in jedem Fall ausgeschlossen. Details hiezu können dem "Merkblatt Anrechnung von Ausscheidungsverlusten" entnommen werden.
- § 32 Abs. 2 Bst. a StG (bei Liegenschaften im Privatvermögen sind abziehbar) wurde dahingehend ergänzt, dass auch die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften einkommenssteuerlich abziehbar sind. Damit können ab 1. Januar 2010 angefallene Kosten grundstückgewinnsteuerlich nur noch abgezogen werden, soweit sie gemäss "Merkblatt zur Abgrenzung von Anlage- und Unterhaltskosten" als werterhöhend gelten.