Schutz vor Passivrauchen
Passivrauchen stellt eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit dar. Am 1. Mai 2010 tritt das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft. Es sieht ein Rauchverbot vor in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Weiterhin geraucht werden darf in Privathaushaltungen, an Einzelarbeitsplätzen und im Freien. Zudem können unter gewissen Voraussetzungen Raucherräume (Fumoirs) eingerichtet und kleine Gastgewerbebetriebe als Raucherlokale geführt werden. Im Kanton Schwyz gelten die Mindestbestimmungen des Bundesrechtes, das heisst der Kantonsrat hat darauf verzichtet, strengere Vorschriften zu erlassen. Zur Gewährleistung eines einheitlichen und effizienten Vollzuges hat das Volkswirtschaftsdepartement nun eine Wegleitung sowie Informationsblätter verfasst.
Gemäss kantonaler Gesundheitsverordnung (GesV) entscheiden die Gemeinden/Bezirke als zuständige Behörden auf Gesuch hin über die Einrichtung von Raucherräumen und die Führung eines Restaurationsbetriebs als Raucherlokal.
Amt für Arbeit
Gewerbeaufsicht
Lückenstrasse 8
Postfach 1181
6431 Schwyz
Tel 041 819 21 15 / 041 819 16 30
Fax 041 819 16 29
- Kanton Schwyz, Medienmitteilung Passivrauchschutz 16.02.2010 [PDF, 70.0 KB]
- Kanton Schwyz, Merkblatt "Fragen / Antworten" [PDF, 83.0 KB]
- Kanton Schwyz, Wegleitung [PDF, 103 KB]
- Bundesamt für Gesundheit, BAG "schematische Darstellung Lüftungsprinzipien" [PDF, 103 KB]
Wo können Sie sich zusätzlich informieren.
- Bundesamt für Gesundheit, BAG "Passivrauchen"
- Bundesamt für Gesundheit, BAG "Gesetz / Verordnung"
- Bundesamt für Gesundheit, BAG "Fragen / Antworten"