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Kanton Schwyz - Privatpersonen - Wald, Jagd, Fischerei - Jagd, Fischerei - Fischerei - Fischereibetrieb

Fischereibetrieb

Im Kanton Schwyz gilt das Patentsystem. Die Fischerei kann mit den unten beschriebenen Patenten ausgeübt werden.
Die zahlreichen Gewässer weisen einen guten Fischbestand auf.
Angaben über die Verbreitung der Fischarten des Kantons Schwyz finden Sie im Fischatlas

Bestellformular für Monats- und Jahrespatente.
Bei erstmaliger Bestellung eines Jahrespatentes ist eine Kopie des Sachkundenachweises oder des Fischerei-Brevets beizulegen.

Jahres- und Monatspatente werden vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei abgegeben.
Tageskarten erhalten sie bei den externen Ausgabestellen.

Bachpatente

Mit dem kantonalen Patent darf die Bachfischerei ab 1. April in allen Fliessgewässern des Kantons inkl. Ausgleichsbecken im Muotathal ausgeübt werden.

Ausserkantonale Fischer zahlen für die Bach-Patente, mit Ausnahme der Tageskarten, die dreifache Gebühr.
Tageskarten können jeweils ab 15. Mai für Fr. 30.- bezogen werden (Fr. 15.- für Jugendliche).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in Fliessgewässern
Fliessgewässerkarte 

Falls Sie benötigen, können Sie hier weitere Fangstatistkblätter ausdrucken. 

Seepatente

Mit den kantonalen Patenten darf die Seefischerei auf dem Lauerzersee, dem Itlimoosweiher sowie auf den schwyzerischen Teilen des Vierwaldstätter-, Zuger- und Zürichsees ausgeübt werden.

Das Freiangelrecht (patentfreie Fischerei vom Seeufer aus) berechtigt zum Fischen mit einer Angelrute mit einem Einfachhaken ohne Widerhaken und mit einem festsitzenden Schwimmer. Erlaubt sind ausschliesslich natürliche Köder, ausgenommen Köderfische. Das Anfüttern und Hältern der Fische ist nicht gestattet. 

Patentpflichtig Seefischerei:

  • Patent 1a für die Seefischerei vom Ufer aus (Grund-, Flug- und Spinnfischerei);
  • Patent 1b für die Fischerei vom Boot aus (Setzfischerei; Grund-, Flug- und Spinnfischerei; Hegenenfischerei; Schleppangel).

Ausserkantonale Fischer zahlen für alle See-Patente, mit Ausnahme der Tageskarten, die doppelte Gebühr.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in stehenden Gewässern
Fischereiverbote 

Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee 

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee 

Kantonale Fischereiverordnung Kanton Schwyz   

Falls Sie benötigen, können Sie hier weitere Fangstatistikblätter ausdrucken.

Statistiken

Fliessgewässer:
Fangstatistik 2008 - 2010
Salmoniden1980 - 2010

Seefischerei:
Vierwaldstättersee 2000 - 2010
Lauerzersee 1977 - 2010
Zugersee 2000 - 2010
Zürichsee/Obersee 2002 - 2010
ltlimoosweiher 2002 - 2010

Belegung der kantonalen Fischbrutanlage 2011
Fischerpatente 1975 - 2010
Fischereipatente 2010 mit Vorjahr

Häufig gestelle Fragen

Nachtfischen / Tageskarten:
Das Fischen ist ganzjährig von 04.00 bis 23.00 Uhr erlaubt. Auf Aale, Karpfen, Trüschen und Zander darf auch nachts zwichen 23.00 und 04.00 Uhr gefischt werden. Wer eine Tageskarte kauft, darf diese am Ausstellungstag bis anderntags 04.00 Uhr in der Früh benutzen.

Darf ich vom Kanu, Bellyboot oder Gummiboot aus fischen:
Ja, im Kanton Schwyz gilt jeder Fischer, der nicht von seinen Füssen aus fischt als Bootsfischer und muss das entsprechende Patent (1b) lösen. Ab 150m Uferabstand muss eine Schwimmweste getragen werden.

Was heist Freiangelrecht?
Gemäss § 3 des Gesetzes über die Fischerei des Kantons Schwyz ist der Fischfang in natürlichen Seen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Rute und einer einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer (Zapfen) und nur natürlichem Köder, jedoch ohne Köderfisch, frei. Das gilt auch für den Itlimoosweiher uind den Lauerzersee. In diesen Gewässern ist jedoch der festsitzende Schwimmer erlaubt.

Wo darf das Freiangelrecht ausgeübt werden?
Auf allen Schwyzer Seeteilen des Vierwaldstätter-, Zuger- und Zürichsees, auf dem Lauerzersee und dem Itlimoosweiher. Nicht gestattet ist dies auf dem Sihlsee, Wägitalersee, Stoossee sowie den Ausgleichsbecken Waldi und Riedplätz.

Gästekarten:
Gästekarten gelten nur für das Patent 1b (Bootspatent). Der Gast darf mit den Gerätschaften des Patentinhabers und auf dessen Kontingent mitfischen.

Linthkanal:
Patente für den Linthkanal werden von der Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich ausgestellt.