Neue Spitalfinanzierung
Am 1. Januar 2012 tritt die neue Spitalfinanzierung in Kraft. Die vom Bundesparlament im Jahr 2007 beschlossene Gesetzänderung führt zu verschiedenen einschneidenden Veränderungen im Gesundheitswesen und hat auch für Patientinnen und Patienten spürbare Auswirkungen. Neu werden Spitalleistungen in der ganzen Schweiz über einheitliche Fallpauschalen abgegolten (SwissDRG). Der Bundesgesetzgeber erhofft sich von dieser Massnahme mehr Transparenz sowie die Möglichkeit, künftig Kostenvergleiche zwischen den Spitaleinrichtungen durchführen zu können. Mit der Einführung der freien Spitalwahl haben die Patientinnen und Patienten künftig zudem schweizweit freie Spitalwahl, sofern das Spital auf einer kantonalen Spitalliste figuriert.
Ziel des Systemwechsels
Mit dem neuen System werden nicht mehr die Spitäler als Institution finanziert, sondern deren effektive Leistung am einzelnen Patienten abgegolten (Subjektfinanzierung). Damit werden die Leistungen und Preise von Spitalbehandlungen transparent und vergleichbar. Mit der neuen Finanzierung sollen öffentliche und private Spitäler gleich lange Spiesse erhalten und der Wettbewerb unter den Spitälern gefördert werden. Das Ziel der neuen Spitalfinanzierung ist damit auch eine Reduktion der Gesamtkosten der Spitalbehandlungen, ohne dass dabei die Qualität der Behandlungen leidet.
Kernelemente der neuen Spitalfinanzierung
Leistungsorientierte Finanzierung
Die Abgeltung der Spitäler durch die Krankenkassen und die Kantone erfolgt neu pro Behandlungsfall. Im System SwissDRG wird jede Diagnose (und die erforderliche Behandlung) erfasst und einer sogenannten Fallgruppe zugeteilt. Die Entschädigung, welche ein Spital für einen Fall erhält, ergibt sich aus der Multiplikation dieses Faktors (Fallkostengewicht) mit dem sogenannten Basispreis. Dieser Basispreis (Tarif) wird durch die Krankenkassen und die Spitäler im Voraus verhandelt.
Beispielrechnung einer Fallpauschale eines grundversicherten Patienten
APDRG Nr. 163: Hernieneingriffe, Alter <18
Fallgewicht: 0.486
Basispreis/Tarif (fiktiv): Fr. 8‘020.--
Fallpauschale = Basispreis x Fallgewicht
Fallpauschale = Fr. 8‘020.-- x 0.486 = Fr. 3‘897.72 (je 50% zu Lasten Kanton bzw. Versicherer)
Neuer Kostenteiler
Die Kostenaufteilung zwischen dem Kanton und den Versicherungen wird neu und in der ganzen Schweiz einheitlich definiert. Die Kantone bezahlen 55 Prozent der Kosten an stationäre Aufenthalte, die Versicherungen 45 Prozent. Diese Neuregelung muss bis spätestens 2017 durch alle Kantone umgesetzt werden. Der Kanton Schwyz wird seinen Anteil schrittweise auf die geforderten 55 Prozent erhöhen und hat ihn für das Jahr 2012 auf 50 Prozent festgesetzt.
Freie Spitalwahl
Grundversicherte können sich neu ab 1. Januar 2012 auch in einem ausserkantonalen Spital behandeln lassen. Die entstehenden Behandlungskosten werden jedoch nicht in jedem Fall vollumfänglich durch die Krankenversicherungen und die Kantone gedeckt. Bitte lesen Sie unter der Rubrik Freie Spitalwahl nach, unter welchen Bedingungen die Behandlungskosten übernommen werden.
Gesetze, Richtlinien
Dokumente
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