Pachtrecht
Pachtvertrag
Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen.
Der Pachtvertrag ist an keine besondere Form gebunden. Die schriftliche Form wird jedoch dringend empfohlen.
Pachtvertragsformulare können beim Amt für Landwirtschaft, Abteilung Beratung und Weiterbildung bestellt werden.
Geltungsbereich
Pachtzins Grundstück / Alpen
Der Basispachtzins für Grundstücke beträgt 9 % des Bodenertragswertes. Er wird bereinigt aufgrund der örtlichen Verhältnisse, der Arrondierung und der Wegdistanz. Der Pachtzins für Alpweiden beträgt 6.5 % des Bodenertragswertes. Der Pachtzins für Gebäude auf Grundstücken und Alpweiden entspricht dem Mietwert der Gebäude.
Pachtzins Gewerbe
Der Pachtzins für Gewerbe beträgt 3.5 % des Ertragswertes des Gewerbes plus 85 % des Mietwertes der Gebäude.
Pachtdauer / Kündigung
Die Erstpachtdauer für Grundstücke und Alpweiden beträgt mindestens 6 Jahre, für Gewerbe mindestens 9 Jahre. Für Grundstücke, Alpweiden und Gewerbe gilt eine Pachtfortsetzung von mindestens 6 Jahren. Eine kürzere Pachtdauer oder Pachtfortsetzung ist nur gültig, wenn sie vom Amt für Landwirtschaft bewilligt ist.
Die Kündigung eines Pachtvertrags ist nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr.
Parzellenweise Verpachtung
Wer von einem landwirtschaftlichen Gewerbe einzelne Grundstücke oder Teile von einzelnen Grundstücken verpachten möchte (parzellenweise Verpachtung), bedarf einer Bewilligung. Der Verpächter braucht keine Bewilligung, wenn er insgesamt nicht mehr als 10 % der ursprünglichen Nutzfläche des Gewerbes verpachtet und der Pachtgegenstand keine Gebäude umfasst.
Kontakt (vorname.name@sz.ch)
Beratungen:| Sabine Kempter | 055 - 415 79 21 |
| Urs Zimmermann Mo / Mi / Do / Fr | 055 - 415 79 28 |
Bewilligungen:
| Josef Ming | 041 - 819 15 18 |
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