Entlassungen aus der Militärdienstpflicht im Jahr 2011
Gestützt auf Art. 86 der Verordnung über die Militärdienstpflicht werden auf den 31.12.11 die folgenden Angehörigen der Armee aus der militärischen Dienstpflicht entlassen:
| Grad | Jahrgang |
|---|---|
| - Soldaten*, Gefreite*, Obergefreite* und Unteroffiziere* | Jahrgang 1977 |
| - Höhere Unteroffiziere | Jahrgang 1975 |
| - Höhere Unteroffiziere in Stäben | Jahrgang 1969 |
| - Subalternoffiziere** | Jahrgang 1975 |
| - Hauptleute** | Jahrgang 1969 |
| - Stabsoffiziere** | Jahrgang 1961 |
| - Spezialisten aller Grade | Jahrgang 1961 |
* und diejenigen der Jahrgänge 1978 - 1981, welche ihre Dienstleistungspflicht bis 24. 06. 11 erfüllt haben. Alle Angehörigen der Mannschaft und alle Unteroffiziere, ohne die höheren Unteroffiziere, der Jahrgänge 1978 - 1981 wurden im April schriftlich vom Personellen der Armee darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen sie auf den 31. 12. 11 aus der Militärdienstpflicht entlassen werden können.
Die Entlassungen (Materialrückgabe im ehemaligen Eidg. Zeughaus in Seewen) finden gemäss folgender Uebersicht statt:
Die Entlassung der Soldaten, Gefreite, Obergefreite, Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere findet am Dienstag, 18. Oktober 2011 statt.
** Offiziere gemäss separatem Aufgebot.
1. Aufgebot
Das Aufgebot und weitere Informationen zur Entlassung werden mindestens 4 Wochen vor der Entlassung den Angehörigen der Armee zugestellt.
2. Verhinderung
Angehörige der Armee, die zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht an der Entlassung teilnehmen können, haben erst nach Erhalt des Aufgebotes ein begründetes Gesuch um Verschiebung bzw. Dispensation an das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz, Kreiskommando, Postfach 4215, 6431 Schwyz zu richten.
3. Ausrüstung -
Jedem zu entlassenden Angehörigen der Armee wird mit dem Aufgebot ein Merkblatt zugestellt, in dem die genauen Angaben betreffend Eigentumsansprüche enthalten sind, ob Sie Anspruch auf eine Armeewaffe haben. Damit Sie Eigentümer einer Armeewaffe (Stgw 57 oder Stgw 90) werden können, haben Sie den Nachweis zu erbringen, dass Sie in den letzten Jahren ( es gelten 2009, 2010 und 2011) mindestens vier Bundesübungen (zwei Obligatorisch und zweiFeldschiessen) absolviert haben und diese im Schiessbüchlein eingetragen sind. Pistolenträger haben keinen Nachweis zu erbringen. Mit Beschluss vom 11.3. 2005 hat der Bundesrat zudem folgendes verordnet: Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhält das Sturmgewehr, mit der er in der Rekrutenschule ausgerüstet wurde, gegen eine Gebühr zu Eigentum. Am Entlassungstag muss ein gültiger Waffenerwerbsschein vorgelegt werden können.
Die Gebühr beträgt für das Sturmgewehr 90: 100 Franken; für das Sturmgewehr 57: 60 Franken. Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die Logistikbasis zu einer halbautomatischen Waffe abgeändert. Die Pistole wird en Angehörigen der Armee gegen eine Gebühr von 30 Franken überlassen.
| Kontakt: | Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz |
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