EU, EFTA Staatsangehörige
Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen
Ausweis B EG/EFTA (Aufenthaltsbewilligung)
Ausweis C EG/EFTA (Niederlassungsbewilligung)
Ausweis Ci EG/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)
Ausweis G EG/EFTA (Grenzgängerbewilligung)
Ausweis L EG/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung
Einreise
Angehörige der EU/EFTA und deren Familienangehörigen wird gestattet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses in die Schweiz einzureisen.
Bewilligungs- und Meldepflicht
Der Ausländer hat sich vor Ablauf des dritten Monats seiner Anwesenheit in der Schweiz beim Einwohneramt des Aufenthaltsortes zur Regelung seiner Anwesenheit anzumelden.
Ausländer, die zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist sind, haben diese Anmeldung binnen vierzehn Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, vorzunehmen.
Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Stellenantritt)
Bewilligungsarten für Erwerbstätige
| Dauer des Aufenthaltes | Bewilligungsart |
|---|---|
| Bis 4 Monate (Dauer des Arbeitsvertrages entscheidend) | Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA |
| 4 Monate bis höchstens 364 Tage | Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA |
| 12 Monate bis 5 Jahre | Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA |
Geografische Mobilität
Die Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA und die Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA gelten grundsätzlich für die ganze Schweiz.
Der Wohnorts- und Kantonswechsel bleibt meldepflichtig, damit ein neuer Ausweis ausgestellt werden kann.
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Erwerbsloser Aufenthalt)
Nach den Richtlinien umfasst die Freizügigkeit der Nichterwerbstätigen die folgenden Kategorien:
- Stellensuchende
- Rentner
- Schüler und Studenten
- Privatier
- Aufenthalte zur medizinischen Behandlung, Kuren etc.
Diese Personen haben das Recht sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie über genügend finanzielle Mittel verfügen und umfassend gegen Krankheit und Unfall versichert sind.
Familiennachzug
Mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens können alle Angehörigen eines EU- oder EFTA-Staates ihre Familienangehörigen in die Schweiz nachziehen lassen, sofern sie über eine angemessene Wohnung verfügen.
Als Familienangehörige gelten, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit:
- der Ehegatte
- die Verwandten in absteigender Linie (Kinder oder Enkel die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird)
- die Verwandten in aufsteigender Linie (Eltern/Grosseltern sofern ihnen Unterhalt gewährt wird)
- im Fall von Studierenden: der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder