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Kanton Schwyz - Privatpersonen - Ausländerinnen, Ausländer - Einreise und Aufenthalt - Staatsangehörige ausserhalb der EU, EFTA

Staatsangehörige ausserhalb der EU, EFTA (Inhaber eines Nicht-EU, EFTA-Passes)

Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen

Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung)
Ausweis C (Niederlassungsbewilligung)  
Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)
Ausweis G (Grenzgängerbewilligung)
Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung)
Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer) 
Ausweis N (Ausweis für Asylsuchende) 
Ausweis S (Schutzbedürftige)

Einreise

In der Regel benötigt der Ausländer, der in die Schweiz einreisen will, einen gültigen und von der Schweiz anerkannten Pass. Allerdings anerkennt die Schweiz aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder autonomer Beschlüsse bei bestimmten Staatsangehörigen neben dem Pass auch andere Reisedokumente für den Grenzübertritt.

Bewilligungs- und Meldepflicht

Ausländer, die zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist sind, müssen sich innerhalb von vierzehn Tagen beim zuständigen Einwohneramt Ihres Wohnortes anmelden, auf jeden Fall vor Antritt einer Arbeitsstelle.

Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Stellenantritt)

Eine Aufenthaltsbewilligung für erstmals einreisende ausländische Arbeitnehmer können aus nicht EG/EFTA-Staaten nur an hochqualifizierte Personen erteilt werden.
Jahres- oder Kurzaufenthalter, die erstmals zur Erwerbstätigkeit und Wohnsitznahme in die Schweiz einreisen, benötigen einerseits eine Arbeitsbewilligung des Amtes für Arbeit und anderseits eine Aufenthaltsbewilligung des Amtes für Migration.

Amt für Arbeit
Internetlink Amt für Arbeit Kanton Schwyz

Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Erwerbsloser Aufenthalt)

Darunter fallen folgende Kategorien:

  • Rentner
  • Schüler und Studenten
  • Privatier
  • Aufenthalte zur medizinischen Behandlung

Anderen nichterwerbstätigen Ausländern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.

Familiennachzug

Kurz- und Jahresaufenthalter können ihre Familienangehörigen, Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren, nachziehen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.

Voraussetzungen dafür sind, wenn

  • die Familie zusammen wohnt;
  • eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
  • sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.