Staatsangehörige ausserhalb der EU, EFTA (Inhaber eines Nicht-EU, EFTA-Passes)
Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen
Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung)
Ausweis C (Niederlassungsbewilligung)
Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)
Ausweis G (Grenzgängerbewilligung)
Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung)
Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)
Ausweis N (Ausweis für Asylsuchende)
Ausweis S (Schutzbedürftige)
Einreise
In der Regel benötigt der Ausländer, der in die Schweiz einreisen will, einen gültigen und von der Schweiz anerkannten Pass. Allerdings anerkennt die Schweiz aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder autonomer Beschlüsse bei bestimmten Staatsangehörigen neben dem Pass auch andere Reisedokumente für den Grenzübertritt.
Bewilligungs- und Meldepflicht
Ausländer, die zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist sind, müssen sich innerhalb von vierzehn Tagen beim zuständigen Einwohneramt Ihres Wohnortes anmelden, auf jeden Fall vor Antritt einer Arbeitsstelle.
Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Stellenantritt)
Eine Aufenthaltsbewilligung für erstmals einreisende ausländische Arbeitnehmer können aus nicht EG/EFTA-Staaten nur an hochqualifizierte Personen erteilt werden.
Jahres- oder Kurzaufenthalter, die erstmals zur Erwerbstätigkeit und Wohnsitznahme in die Schweiz einreisen, benötigen einerseits eine Arbeitsbewilligung des Amtes für Arbeit und anderseits eine Aufenthaltsbewilligung des Amtes für Migration.
Amt für Arbeit
Internetlink Amt für Arbeit Kanton Schwyz
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Erwerbsloser Aufenthalt)
Darunter fallen folgende Kategorien:
- Rentner
- Schüler und Studenten
- Privatier
- Aufenthalte zur medizinischen Behandlung
Anderen nichterwerbstätigen Ausländern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.
Familiennachzug
Kurz- und Jahresaufenthalter können ihre Familienangehörigen, Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren, nachziehen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.
Voraussetzungen dafür sind, wenn
- die Familie zusammen wohnt;
- eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
- sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.