Kanton Schwyz -
Adoption eines unmündigen Pflegekindes
Formelle Voraussetzungen:
(gemäss Art. 264 - 265d ZGB)
- 1-jähriges Pflegeverhältnis (Hausgemeinschaft) zwischen Pflegekind und Adoptiveltern
- 5 Jahre Ehe oder zurückgelegtes 35. Altersjahr beider Adoptiveltern
- 16 Jahre Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern
- Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes oder Entscheid über Absehen von deren Zustimmung
- Zustimmung des urteilsfähigen Adoptivkindes
Wenn diese formellen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie in Zusammenarbeit mit dem Vormund/der Vormundin des Kindes das Adoptionsgesuch einreichen.
Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben werden (Art. 267 Abs. 3 ZGB). Eine solche Vornamensänderung muss ausdrücklich im Gesuch festgehalten werden.
Zuständigkeit
Der Entscheid über die Adoption wird vom Departement des Innern ausgesprochen (§ 6 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch).
Unterlagen
Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:
- ein Ausweis über den registrierten Familienstand (Formular 7.3) für beide Ehegatten, anzufordern beim Zivilstandsamt des Heimatortes; (für ausländische Personen: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Pass, Ausländerausweis)
- Geburtsschein für das schweizerische Adoptivkind
- Personenstandsausweis (Formular 7.1) für das schweizerische Adoptivkind, anzufordern beim Zivilstandsamt des Heimatortes; (Geburtsurkunde, Pass und Ausländerausweis für das ausländische Adoptivkind)
- Wohnsitzbestätigung für alle drei Beteiligten, anzufordern bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde
- Zustimmung und Antrag des Vormundes/der Vormundin
- Zustimmung und Antrag der Vormundschaftsbehörde
- Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde
- Auszug aus dem Strafregister für die gesuchstellenden Personen
Auskünfte
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Telefon-Nr. 041 819 16 01 (Iwan Troller) oder per E-Mail unter Departement des Innern (Sekretariat).