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Kanton Schwyz - Privatpersonen - Personenstand, Bürgerrecht, Pässe - Adoption - Gemeinschaftliche Adoption

Adoption eines unmündigen Pflegekindes

Formelle Voraussetzungen:

(gemäss Art. 264 - 265d ZGB)

  • 1-jähriges Pflegeverhältnis (Hausgemeinschaft) zwischen Pflegekind und Adoptiveltern
  • 5 Jahre Ehe oder zurückgelegtes 35. Altersjahr beider Adoptiveltern
  • 16 Jahre Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern
  • Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes oder Entscheid über Absehen von deren Zustimmung
  • Zustimmung des urteilsfähigen Adoptivkindes

Wenn diese formellen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie in Zusammenarbeit mit dem Vormund/der Vormundin des Kindes das Adoptionsgesuch einreichen.

Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben werden (Art. 267 Abs. 3 ZGB). Eine solche Vornamensänderung muss ausdrücklich im Gesuch festgehalten werden.

Zuständigkeit

Der Entscheid über die Adoption wird vom Departement des Innern ausgesprochen (§ 6 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch).

Unterlagen

Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • ein Ausweis über den registrierten Familienstand (Formular 7.3) für beide Ehegatten, anzufordern beim Zivilstandsamt des Heimatortes; (für ausländische Personen: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Pass, Ausländerausweis)
  • Geburtsschein für das schweizerische Adoptivkind
  • Personenstandsausweis (Formular 7.1) für das schweizerische Adoptivkind, anzufordern beim Zivilstandsamt des Heimatortes; (Geburtsurkunde, Pass und Ausländerausweis für das ausländische Adoptivkind)
  • Wohnsitzbestätigung für alle drei Beteiligten, anzufordern bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde
  • Zustimmung und Antrag des Vormundes/der Vormundin
  • Zustimmung und Antrag der Vormundschaftsbehörde
  • Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde
  • Auszug aus dem Strafregister für die gesuchstellenden Personen

Auskünfte

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Telefon-Nr. 041 819 16 01 (Iwan Troller) oder per E-Mail unter Departement des Innern (Sekretariat).