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Kanton Schwyz - Privatpersonen - Personenstand, Bürgerrecht, Pässe - Bürgerrecht - Bürgerrechtsentlassung

Bürgerrechtsentlassung

Schweizer Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen. Im Kanton Schwyz ist der Regierungsrat zuständig (§ 1 Abs. 1 Bst. c der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen und kantonalen Gesetz über Erwerb und Verlust des Bürgerrechts).

Ein Kantonsbürger kann auf sein schwyzerisches Kantons- und Gemeindebürgerrecht verzichten, wenn er das Bürgerrecht eines anderen Kantons besitzt; desgleichen verhält es sich innerkantonal mit dem Gemeindebürgerrecht.

Nach § 5 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (kBüG) verlieren Kantonsbürger, die das Bürgerrecht eines anderen Kantons erwerben, das schwyzerische Kantons- und Gemeindbürgerrecht, ebenso Kantonsbürger, welche ein anderes schwyzerisches Gemeindebürgerrecht erwerben, ihr bisheriges Gemeindebürgerrecht, wenn sie nicht auf Mitteilung der zuständigen Behörde hin innert Monatsfrist erklären, das bisherige Bürgerrecht beibehalten zu wollen.

Departement des Innern / Bürgerrechtsdienst

Kollegiumstrasse 28
Postfach 2160
6431 Schwyz
Telefon: 041 819 16 10 oder 041 819 16 11 (Personenstand/Bürgerrecht)
Telefax: 041 819 16 58
E-Mail: Bürgerrechtsentlassungen