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Kanton Schwyz - Privatpersonen - Personenstand, Bürgerrecht, Pässe - Bürgerrecht - Ordentliche Einbürgerungen

Ordentliche Einbürgerung

1. Voraussetzungen

Das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht wird Bewerberinnen und Bewerbern erteilt, die

  • mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind,
  • die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen,
  • genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzen sowie
  • geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen können.

Nach dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz kann eine ausländische Person das Gesuch um Einbürgerung nur stellen, wenn sie während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.

Bei der Berechnung der 12-Jahresfrist wird die Zeit, während welcher die bewerbende Person zwischen ihrem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt.
Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch und erfüllt der eine die vorerwähnten Wohnsitzerfordernisse, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt.

Das kantonale Bürgerrechtsgesetz setzt überdies voraus, dass die bewerbende Person während fünf Jahren im letzten Jahrzehnt in einer schwyzerischen Gemeinde gewohnt hat.

2. Verfahren

Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung

Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ist Voraussetzung für die spätere Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts. Sie wird vom Bundesamt für Migration (BFM) in Bern erteilt, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit den entsprechenden Erhebungen wird die zuständige Behörde des Einbürgerungskantons beauftragt.

Das im Kanton Schwyz zuständige Departement des Innern, Bürgerrechtsdienst, holt folgende Berichte ein:

  • Stellungnahme des Gemeinderates der Einbürgerungsgemeinde (Der Gemeinderat oder eine gemeinderätliche Delegation ist verpflichtet, alle Bewerber persönlich anzuhören und die formellen und materiellen Voraussetzungen zu überprüfen, bevor er seine Stellungnahme zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an den Kanton weiterleitet.)
  • Erhebungsbericht des Polizeikommandos
  • Lebenslauf der bewerbenden Person

Aufgrund der Auswertung dieser Erhebungen stellt das Departement des Innern dem BFM Bericht und Antrag, ob dem Gesuch entsprochen werden kann oder nicht. Gelegentlich wird auch beantragt, das Gesuch zu sistieren, wenn die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt erscheinen.

Erwerb des Gemeindebürgerrechts

Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, welche drei Jahre gültig ist, gibt der ausländischen Person das Recht - jedoch keinen Rechtsanspruch -, sich um das Bürgerrecht einer schwyzerischen Gemeinde zu bewerben. In der Regel ist es die aktuelle Wohngemeinde. Der Gemeinderat oder eine gemeinderätliche Delegation prüft das Gesuch, soweit das nicht schon im Verfahren um die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erfolgt ist. Anschliessend unterbreitet der Gemeinderat das Gesuch der Gemeindeversammlung.

Erwerb des Kantonsbürgerrechts

Innert Jahresfrist seit der Erteilung des Gemeindebürgerrechts hat die ausländische Person um den Erwerb des Kantonsbürgerrechts nachzusuchen. Der Regierungsrat prüft das Gesuch und leitet es mit Bericht und Antrag an den Kantonsrat. Dies geschieht in der Regel zweimal pro Jahr in Form eines Sammelbeschlusses mit mehreren Bewerbern.

Ein Ausschuss der kantonsrätlichen Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit prüft vorgängig der Behandlung im Kantonsrat die Bürgerrechtsgesuche.

Vereidigung / Rechtskraft

Die ordentliche Einbürgerung, das heisst, der Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts, tritt erst mit der Bezahlung der Einbürgerungsgebühr und mit der Übergabe der Bürgerrechtsurkunde in Kraft. Die Entgegennahme der Bürgerrechtsurkunde erfolgt im Rahmen einer schlichten Feier vor dem Regierungsrat normalerweise im Rathaus Schwyz, wo die Neubürgerin bzw. der Neubürger den Bürgereid oder das Handgelübde abzulegen hat.

3. Gesetzliche Grundlagen

Departement des Innern/ Bürgerrechtsdienst

Kollegiumstrasse 28
Postfach 2160
6431 Schwyz
Telefon: 041 819 16 11 oder 041 819 16 10 (Personenstand/Bürgerrecht)
Telefax: 041 819 16 58
E-Mail: Departement des Innern (Sekretariat)

Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Bundesamt für Migration