Kindes- und Erwachsenenschutz (Vormundschaft)
Allgemeines
Das Vormundschaftswesen ist auf Gemeindeebene organisiert. Die kommunalen Vormundschaftsbehörden tragen die Verantwortung und ordnen vormundschaftliche Massnahmen an oder beantragen diese bei der Aufsichtsbehörde. Sie ernennen die Vormunde, Beiräte und Beistände und überwachen die Massnahmen. Sie sind auch zuständig, wenn eine vormundschafltiche Massnahme wieder aufgehoben werden soll. Vormund, Beirat und Beistand erhalten von der Behörde den Auftrag, wer in welcher Form zu betreuen ist. Über ihre Tätigkeiten müssen sie der Behörde mindestens alle zwei Jahre schriftlich Bericht erstatten.
Im Kanton Schwyz gibt es demzufolge 30 Vormundschaftsbehörden, welche aus Gemeinderäten zusammengesetzt sind. Diese Behörden nehmen die Aufgaben gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) wahr. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Rechtsgeschäfte und die Tätigkeiten der Vormundschaftsbehörden aus. Im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB) sind die Verantwortlichkeiten näher umschrieben.
Das Vormundschaftsrecht befindet sich zurzeit in einer umfassenden Revision. Das neue Recht tritt voraussichtlich am 01.01.2013 oder am 01.01.2014 in Kraft.
Meldung an die Vormundschaftsbehörde
Wenn eine Vormundschaftsbehörde Kenntnis von einem Zustand oder einem Sachverhalt hat, der ihr Eingreifen notwendig erscheinen lässt, muss sie von sich aus tätig werden. Meistens wird sie von Amtsstellen oder von Privatpersonen darauf aufmerksam gemacht, dass jemand möglicherweise vormundschaftliche Unterstützung benötigt.
Jede Person kann sich an die Vormundschaftsbehörde wenden, wenn sie glaubt, es sei jemand (Kind oder Erwachsener) in seiner persönlichen, gesundheitlichen und/oder finanziellen Lebenssituation gefährdet und benötige daher vormundschaftliche Unterstützung und Hilfe.
Eine Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Grundsätzlich genügt auch eine mündliche Mitteilung. Es empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Meldung unter Nennung folgender Angaben:
- eigener Name, Adresse und Beziehung zur betroffenen Person,
- Personalien und Adresse bzw. aktueller Aufenthaltsort der betroffenen Person,
- möglichst sachliche Beschreibung der Ereignisse und Beobachtungen mit Zeit- und Ortsangabe,
- Adresse von allfälligen Zeugen und weiteren Personen oder Stellen, die informiert und/oder in die Situation involviert sind,
- Angaben über bisherige Bemühungen, die Situation der Person zu verbessern,
- Mitteilung, ob die betroffene Person informiert ist über die Meldung an die Vormundschaftsbehörde oder nicht.
Die Gefährdungsmeldung ist an die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen Person zu richten.
Die Vormundschaftsbehörde teilt der betroffenen Person mit, warum ein Verfahren in Gang gekommen ist und gibt ihr Gelegenheit zum rechtlichen Gehör.
Vormundschaftliche Massnahmen
Schutz kann vor anderen Menschen, aber auch vor sich selbst nötig sein. Eine vormundschaftliche Massnahme ist daher niemals Strafe, sondern stets als Hilfe für die Betroffenen gedacht. Dass dies nicht immer so verstanden wird, liegt in der Natur der Sache, da vormundschaftliche Massnahmen oft mit Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen verbunden sind. Der Grundsatz für die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen lautet: Soviel wie nötig, so wenig wie möglich.
Die Beistandschaft (Art. 392 bis 394 ZGB) wird angeordnet, wenn eine Person Unterstützung braucht bei der Wahrnehmung ihrer Rechte sowie der Regelung ihrer Angelegenheiten. Die Beistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der Betroffenen nicht ein, sie können weiterhin wirksam Rechtsgeschäfte abschliessen.
Die Beiratschaft (Art. 395 ZGB) wird angeordnet, wenn zum Schutz einer Person die Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit erforderlich ist, aber nicht genügend Gründe für die Errichtung einer Vormundschaft bestehen. Bei der Beiratschaft wird die Handlungsfähigkeit der Betroffenen im finanziellen Bereich eingeschränkt.
Die Vormundschaft (Art. 369 bis 372 ZGB) wird angeordnet, wenn eine Person nicht handlungsfähig ist oder ihr die Handlungsfähigkeit zu ihrem Schutz entzogen werden muss. Der Vormund oder die Vormundin handelt anstelle der betroffenen Person. Die Vormundschaft ist dann angezeigt, wenn private Hilfe oder mildere Massnahmen die Hilfsbedürftigkeit oder den Schwächezustand nicht beseitigen können.
Die Vormundschaftsbehörde errichtet mit einer anfechtbaren Verfügung die notwendige Massnahme, ernennt eine fachlich und persönlich geeignete Betreuungsperson und beauftragt diese mit dem Mandat. Die betroffene Person hat ein Mitspracherecht bei der Frage, wer ihr Vormund, Beirat oder Beistand werden soll (Art. 380 und 381 ZGB).
Kindesschutz
Kinder und Jugendliche können in vielen Bereichen noch nicht selbständig handeln und entscheiden. Es braucht daher jemanden, der ihre Interessen vertritt und ihre Rechte wahrnimmt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Eltern, ihr Kind zu vertreten und für eine angemessene Erziehung, Pflege und Ausbildung besorgt zu sein.
Sind die Eltern verheiratet, tragen sie gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind. Bei unverheirateten Eltern hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Bei geschiedenen Eltern steht die elterliche Sorge dem Elternteil zu, dem das Kind durch das Gericht zugesprochen wurde. Auf gemeinsamen Antrag kann unter gewissen Voraussetzungen sowohl geschiedenen wie auch unverheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge übertragen werden.
Wenn sich aufgrund äusserer Umstände oder aus persönlichen Gründen bei der Betreuung und Erziehung Schwierigkeiten ergeben, können sich die Eltern – aber auch die Kinder und Jugendlichen – an den Sozialdienst der Gemeinde oder eine Fachstelle zu wenden.
Sollten die Bemühungen der Familie, anderer Bezugspersonen, der Schule, der Sozialdienste etc. nicht ausreichen oder von vornherein als aussichtslos erscheinen und ist das Kindeswohl gefährdet, hat die Vormundschaftsbehörde tätig zu werden und Kindesschutzmassnahmen zu prüfen. Sind die Eltern an der Vertretung ihres Kindes verhindert, ist ein gesetzlicher Vertreter zu bestimmen.
Für komplexe Fälle und zur Unterstützung von Fachpersonen und Vormundschaftsbehörden hat der Kanton eine Kontaktstelle eingerichtet.
Kantonale Anlaufstelle:
Kontaktstelle Kindesschutz
Postfach 2161
6431 Schwyz
Telefon: 041 819 17 75
Telefax: 041 819 20 49
E-Mail direkt: kindesschutz.ags@sz.ch
Gesetze, Richtlinien
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) [PDF, 1.24 MB]
- Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [PDF, 598 KB]
- Einführungsgesetz des Kanton Schwyz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [PDF, 101KB]
Dokumente
Links
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