Vormundschaft
Allgemeines
Im Kanton Schwyz hat jede Gemeinde eine Vormundschaftsbehörde, bestehend aus Mitgliedern des Gemeinderates zu bestellen. Sie nimmt die Aufgaben gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) wahr. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Rechtsgeschäfte und die Tätigkeiten der Vormundschaftsbehörden aus. Im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB) sind die Verantwortlichkeiten näher umschrieben.
Das Vormundschaftsrecht befindet sich zurzeit in einer umfassenden Revision. Das neue Recht tritt am 01.01.2013 in Kraft. Die neue Bezeichnung lautet «Erwachsenenschutzrecht». Weil in diesem Recht auch das Kindesrecht geregelt wird, wendet man die Bezeichnung «Kindes- und Erwachsenenschutzrecht» oder kurz KES an.
Vormundschaft
Die Vormundschaft ist eine auf eigenes Begehren beantragte oder gesetzlich verordnete Maßnahme zum Schutz einer Person. Ist eine Person teilweise oder gänzlich verhindert, ihre eigenen oder die Interessen ihrer Familie wahrzunehmen oder gefährdet sie die Sicherheit Dritter, so kann eine Vormundschaft beantragt und von der Vormundschaftsbehörde angeordnet werden.
Gründe für die Errichtung einer Vormundschaft sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) wie folgt umschrieben:
- das Fehlen der elterlichen Sorge bei einer unmündigen Person (Art. 368 ZGB);
- Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, die das Erledigen der persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten einschränkt oder verhindert (Art. 369 ZGB);
- Unfähigkeit der Verwaltung des eigenen Einkommens oder Vermögens infolge Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels oder anderer persönlicher Probleme (Art. 370 ZGB);
- Freiheitsentzug mit einer Dauer von über einem Jahr (Art. 371 ZGB).
Die Errichtung einer Vormundschaft hat für die betroffene Person eine wesentliche Einschränkung bzw. den Entzug der rechtlichen Handlungsfähigkeit (z.B. Abschluss von Verträgen usw.) zur Folge.
Beistandschaft
Die Beistandschaft ist eine auf eigenes Begehren beantragte oder von Amtes wegen verordnete Maßnahme zur vorläufigen Unterstützung eines Individuums in genau definierten persönlichen oder rechtlichen Belangen.
Eine Beistandschaft kann unterschiedliche Formen und rechtliche Hintergründe haben:
- Die Vertretungsbeistandschaft (Art. 392 ZGB) wird angeordnet, wenn eine mündige Person oder der Inhaber der rechtlichen Vertretung einer Person in einer dringenden Angelegenheit infolge Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen nicht handlungsfähig ist oder wenn in einer bestimmten Situation Interessenkonflikte zwischen dem Inhaber der rechtlichen Vertretung und dem Vertretenen bestehen.
- Die Verwaltungsbeistandschaft (Art. 393 ZGB) regelt die Maßnahmen im Rahmen einer Situation, in der das Vermögen einer Person nicht oder ungenügend verwaltet wird.
- Die gemischte Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB) kombiniert die beiden obgenannten Formen einer Beistandschaft.
Die Beistandschaft zieht für den Betroffenen keinen Entzug der rechtlichen Handlungsfähigkeit nach sich, sondern lediglich eine Beschränkung ihrer Ausübung.
Kindesschutz
Kinder und Jugendliche können in vielen Bereichen noch nicht selbständig handeln und entscheiden. Es braucht daher jemanden, der ihre Interessen vertritt und ihre Rechte wahrnimmt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Eltern, ihr Kind zu vertreten und für eine angemessene Erziehung, Pflege und Ausbildung besorgt zu sein.
Sind die Eltern verheiratet, tragen sie gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind. Bei unverheirateten Eltern hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Bei geschiedenen Eltern steht die elterliche Sorge dem Elternteil zu, dem das Kind durch das Gericht zugesprochen wurde. Auf gemeinsamen Antrag kann unter gewissen Voraussetzungen sowohl geschiedenen wie auch unverheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge übertragen werden.
Wenn sich aufgrund äusserer Umstände oder aus persönlichen Gründen bei der Betreuung und Erziehung Schwierigkeiten ergeben, können sich die Eltern – aber auch die Kinder und Jugendlichen – an den Sozialdienst der Gemeinde wenden.
Sollten die Bemühungen der Familie, anderer Bezugspersonen, der Schule, der Sozialdienste etc. nicht ausreichen oder von vornherein als aussichtslos erscheinen, um eine Gefährdung des Kindes abzuwenden, hat die Vormundschaftsbehörde tätig zu werden und Kindesschutzmassnahmen zu prüfen. Sind die Eltern an der Vertretung ihres Kindes verhindert, ist ein gesetzlicher Vertreter zu bestimmen.
Für komplexe Fälle und zur Unterstützung von Fachpersonen und Vormundschaftsbehörden hat der Kanton eine Kontaktstelle eingerichtet.
Kantonale Anlaufstelle:
Kontaktstelle Kindesschutz
Postfach 2161
6431 Schwyz
Telefon: 041 819 17 75
Telefax: 041 819 20 49
E-Mail direkt: kindesschutz.ags@sz.ch
Gesetze, Richtlinien
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) [PDF, 1.24 MB]
- Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [PDF, 598 KB]
- Einführungsgesetz des Kanton Schwyz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [PDF, 101KB]
- Jugendstrafrecht: Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) [PDF, 187KB]
Dokumente
Links
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Informationen
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