Opferhilfe
Informationen zur Opferhilfe
Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz. Anspruch haben neben dem Opfer auch der Ehepartner/die Ehepartnerin des Opfers, Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
Formen der Opferhilfe:
- Beratung, Soforthilfe und längerfristige Hilfe
- Entschädigung und Genugtuung
- Schutz und Rechte im Strafverfahren
Gesuche um Entschädigung und Genugtuung müssen innert fünf Jahren seit der Straftat (gilt für Straftaten ab 1. Januar 2007) eingereicht werden, ansonsten die Ansprüche verwirken. Die anerkannten Beratungsstellen helfen gerne bei der Geltendmachung von Entschädigung, Genugtuung und Vorschuss. Die Gesuche können auch direkt dem Amt für Gesundheit und Soziales eingereicht werden.
Opferberatungsstelle Kanton Schwyz
Gotthardstrasse 61a
6410 Goldau
Tel. 0848 821 282
Fax 041 857 07 43
www.arth-online.ch/opferhilfe
Gesetze, Richtlinien
- Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) [PDF, 494 KB]
- Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) [PDF, 478 KB]
- Vollzugsverordnung des Kanton Schwyz zum OHG [PDF, 14.1 KB]
- SVK-OHG Empfehlungen zur Anwendung des OHG [PDF, 421 KB]
- Leitfaden Opferhilfe Kanton Schwyz [PDF, 198 KB]
Dokumente
-
Merkblatt zum Opferhilfegesetz (PDF, max. 1.03 MB):
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| serbisch | spanisch | tamil | thai |
| türkisch |
- Opferhilfe als Teil der sozialen Sicherheit [PDF, 1.00 MB]
- Merkblatt Strafverfahren bei häuslicher Gewalt [PDF, 35.0 KB]
- Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG [PDF, 91.0 KB]
- Längerfristige Hilfe OHG [PDF, 82.0 KB]
- Entschädigung OHG [PDF, 91.0 KB]
- Genugtuung OHG [PDF, 84.0 KB]
Links
Amt für Gesundheit
und Soziales
Kollegiumstrasse 28
Postfach 2161
6431 Schwyz
Tel. 041 819 16 65
Fax 041 819 20 49