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Kanton Schwyz - Privatpersonen - Gesundheit, Soziales - Fachbereiche Soziales - Opferhilfe

Opferhilfe

Informationen zur Opferhilfe

Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz. Anspruch haben neben dem Opfer auch der Ehepartner/die Ehepartnerin des Opfers, Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.

Formen der Opferhilfe:

  • Beratung, Soforthilfe und längerfristige Hilfe
  • Entschädigung und Genugtuung
  • Schutz und Rechte im Strafverfahren

Gesuche um Entschädigung und Genugtuung müssen innert fünf Jahren seit der Straftat (gilt für Straftaten ab 1. Januar 2007) eingereicht werden, ansonsten die Ansprüche verwirken. Die anerkannten Beratungsstellen helfen gerne bei der Geltendmachung von Entschädigung, Genugtuung und Vorschuss. Die Gesuche können auch direkt dem Amt für Gesundheit und Soziales eingereicht werden.

Opferberatungsstelle Kanton Schwyz

Gotthardstrasse 61a
6410 Goldau
Tel. 0848 821 282
Fax 041 857 07 43
www.arth-online.ch/opferhilfe

 


Gesetze, Richtlinien

Dokumente

  • Merkblatt zum Opferhilfegesetz (PDF, max. 1.03 MB):

deutsch italienisch französisch englisch
albanisch  arabisch chinesisch kroatisch
polnisch portugiesisch rumänisch russisch
serbisch spanisch tamil thai
türkisch      

Links

 

Link Opferhilfe Beratungsstelle Kanton Schwyz

   Amt für Gesundheit
   und Soziales
   Kollegiumstrasse 28
   Postfach 2161
   6431 Schwyz

   Tel. 041 819 16 65
   Fax 041 819 20 49