Sozialhilfe
Anspruch auf Sozialhilfe
Wenn Sie wirtschaftliche oder persönliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich rechtzeitig an den Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste informieren Sie in einem Merkblatt (in sieben Sprachen) über Ihre Rechte und Pflichten. Mit dem Berechnungsblatt kann ein Budget erstellt werden. Persönliche Beratung kann Ihnen entweder vom Sozialdienst selber oder durch Vermittlung an eine andere Beratungsstelle geboten werden. Zur genauen Abklärung einer wirtschaftlichen Sozialhilfe benötigt der Sozialdienst Informationen, die Sie im Unterstützungsgesuch anzugeben haben. Eine Checkliste gibt Ihnen Auskunft über weitere Unterlagen, die bei der Neuanmeldung verlangt werden. Sie können das ausgefüllte Unterstützungsgesuch für die erste Besprechung auf dem Sozialdienst mitnehmen oder ein solches beim Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde abholen.
Ablauf der Gesuchstellung um wirtschaftliche Hilfe
- Ausfüllen des Unterstützungsgesuchs
- Nach Terminvereinbarung Abklärungsgespräch auf dem Sozialdienst der Gemeinde, wo Sie auch Informationen über die Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) erhalten
- Das Unterstützungsgesuch wird von der Fürsorgebehörde behandelt. Der Entscheid wird in Form einer Verfügung erlassen.
- Gegen die Verfügung der Fürsorgebehörde können Sie innerhalb einer 20-tägigen Frist Beschwerde beim Regierungsrat erheben.
Beschwerden
Eine Beschwerde ist in schriftlicher Form und mit kurzer Begründung an folgende Adresse einzureichen:
Regierungsrat Kanton Schwyz
Beschwerdedienst
Bahnhofstrasse 9
Postfach 1200
6430 Schwyz
Dem Amt für Gesundheit und Soziales obliegen:
Aufsicht über die öffentliche Sozialhilfe der Gemeinden und der kantonalen Spezialdienste
- Koordination von öffentlicher und privater Sozialhilfe auf kantonaler Ebene
- Vermittlung des Verkehrs zwischen den kommunalen Fürsorgebehörden und den ausserkantonalen und ausländischen Fürsorgebehörden
- geeignete Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltspflicht (Art. 290 ZGB), sofern hiefür nicht eine andere Instanz als zuständig erklärt wird
- Förderung der Aus- und Weiterbildung der in der Sozialhilfe tätigen Personen. Allgemeine Auskunft über Themen der Sozialhilfe.
Gesetzliche Grundlagen
Die öffentliche Sozialhilfe ist grundsätzlich Sache der Kantone. Somit hat jeder Kanton eine eigene Sozialhilfegesetzgebung geschaffen. Der Bund regelt lediglich die Zuständigkeit und Verfahrensfragen zwischen den Kantonen (ZUG).
Im Kanton Schwyz sind die Gemeinden (Fürsorgebehörden) für die Sozialhilfe zuständig.
Gesetze, Richtlinien
Dokumente
- Merkblatt zu Rechten und Pflichten:
- Sozialhilfebericht 2009 des Kantons Schwyz [PDF, 1.00 MB]
- Regierungsratsbeschluss zum ersten Sozialhilfebericht [PDF, 91.0 KB]
Links
- SKOS-Richtlinien
- Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren und Sozialdirektorinnen (SODK)
- Zentralschweizer Regierungskonferenz (ZRK)

Amt für Gesundheit
und Soziales
Kollegiumstrasse 28
Postfach 2161
6431 Schwyz
Tel. 041 819 16 65
Fax 041 819 20 49