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Kanton Schwyz - Privatpersonen - Gesundheit, Soziales - Sozialversicherungen - Pflegefinanzierung - Allgemeines

Allgemeines 

Am 1. Januar 2011 tritt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft. Das neue Bundesgesetz verfolgt grundsätzlich zwei Reformziele: Einerseits soll die sozialpolitisch und finanziell schwierige Situation bestimmter Gruppen von pflegebedürftigen Personen entschärft werden, andererseits sollen durch die zunehmend altersbedingten Pflegeleistungen die Krankenversicherer nicht zusätzlich belastet werden.

Mit der Einführung der Neuordnung der Pflegefinanzierung ändert sich die Finanzierung der stationären Langzeitpflege im Alters- und Pflegeheim und der ambulanten Krankenpflege durch die Spitex bzw. Pflegefachpersonen. Mit der Einführung der Akut- und Übergangspflege wird eine zwar heute teilweise bestehende, jedoch bisher unklar geregelte Leistungskategorie eingeführt.

Mit dem Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 wurde diese Neuregelung durch die Bundesversammlung beschlossen. Die kantonale Anschlussgesetzgebung erfolgte mit dem Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 20. Mai 2010 bzw. der Pflegefinanzierungsverordnung vom 3. November 2010.

Gemäss der Bundesgesetzgebung legen die Kantone die Beteiligung der versicherten Personen an den Pflegekosten fest und regeln die Finanzierung der Kosten, welche nicht durch die Versicherung oder die versicherte Person bezahlt werden.

Im Kanton Schwyz wird für die Übernahme der Restkosten an der bewährten Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden im Gesundheits- und Spitalwesen festgehalten: Die Gemeinden sind für den Heim- und Spitex-Bereich zuständig, der Kanton für den Bereich der stationären Akutpflege (Spitin). Dementsprechend tragen die Gemeinden die Restkosten im stationären und ambulanten Langzeitbereich (Alters- und Pflegeheime, Spitex und Pflegefachpersonen). Da die Akut- und Übergangspflege – diese kann ambulant oder stationär erfolgen – immer in einem direkten Zusammenhang mit einem Spitalaufenthalt steht und ihre Finanzierung nach den Regeln der Spitalfinanzierung erfolgt, werden diese Kosten vom Kanton getragen.

Einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Finanzierung von Pflegeleistungen gibt die Informationsbroschüre des Departements des Innern. Weitere Informationen, Merkblätter und Kontaktadressen für Fragen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten. 


Gesetze, Richtlinien


Bundesgesetze

Kantonale Gesetzgebung

Dokumente

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