Patientenrechte
Rechte und Pflichten
Patientinnen und Patienten haben Rechte und Pflichten. In der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung sind diese in den §§ 38 bis 48 der Gesundheitsverordnung und in § 6 der Vollzugsverordnung umschrieben.
Das Recht auf eine Behandlung entsprechend dem Krankheitszustand, auf Selbstbestimmung, auf Information und auf die Einsicht in die Krankengeschichte darf jede Patientin und jeder Patient in Anspruch nehmen.
Zur Einhaltung von Hausordnungen in Spitälern und ähnlichen Einrichtungen, zur Mitwirkung und Unterstützung der erforderlichen Behandlung und zur Erteilung von Auskünften über die eigene Person und die Umgebung können Patientinnen und Patienten verpflichtet werden.
Patientenverfügungen
Mittels Patientenverfügung kann sichergestellt werden, dass der persönliche Wille respektiert wird, wenn aus Krankheitsgründen die eigene Urteils- und Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Sie hilft Angehörigen und medizinischen Fachleuten bei der Entscheidung, ob lebensverlängernde Massnahmen unterlassen werden sollen, wenn der Tod nahe ist oder keine Aussicht mehr besteht, das Bewusstsein wieder zu erlangen.
Kontaktstelle für Patientinnen und Patienten
Auskünfte, Reklamationen, Beschwerden | |
| Amt für Gesundheit und Soziales | |
Beratung und Unterstützung | |
| Ombudsstelle der Schwyzerischen Ärztegesellschaft | Honorarprüfungskommission der Zahnärzte der Urschweiz |
| Ombudsman Krankenversicherung | Ombudsman der Privatversicherung und der SUVA |
| Patientenstelle Zentralschweiz | Schweizerische Patientenorganisation |
Gesetze, Richtlinien
- Gesundheitsverordnung des Kanton Schwyz (GesV) [PDF, 97.1 KB]
- Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung (GesV-VV) [PDF, 76.2 KB]
Links
- Dokumente
- Kontakt
Amt für Gesundheit
und Soziales
Kollegiumstrasse 28
Postfach 2161
6431 Schwyz
Tel. 041 819 16 65
Fax 041 819 20 49