Arzneimittel
Allgemeines
Als Arzneimittel gelten all jene Stoffe, deren Zubereitungen und Produkte zur medizinischen Einwirkung auf Menschen oder Tiere bestimmt sind.
Arzneimittelsicherheit
Der Staat hat die Aufgabe, das Publikum im Zusammenhang mit Arzneimitteln vor Gefahren und Täuschung zu schützen. Aus diesem Grund dürfen verwendungsfertige Arzneimittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) zugelassen sind. Keine Zulassung brauchen Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke nach ärztlicher Verschreibung hergestellt werden oder Hausspezialitäten von öffentlichen Apotheken, Spitalapotheken oder Drogerien.
Arzneimittelabgabe
Arzneimittel können grundsätzlich nur im Fachhandel (Apotheke, Drogerie) oder in der Arztpraxis bezogen werden (Kantone mit Selbstdispensation). Ausgenommen sind frei verkäufliche Arzneimittel der Kategorie E wie z.B. div. Tees und Hustenbonbons, die in allen Geschäften gekauft werden können. Die Beschränkung auf Fachhandel und Ärzte ist damit begründet, dass die richtige Anwendung eines Arzneimittels in der Regel eine Fachberatung voraussetzt.
Swissmedic entscheidet bei der Zulassung aufgrund des jeweiligen Nutzen-Risiko-Verhältnisses, ob ein Arzneimittel nur auf ärztliche Verschreibung oder rezeptfrei bezogen werden darf. Die rezeptpflichtigen Arzneimittel werden in die Kategorien A und B eingeteilt, die rezeptfreien in die Kategorien C, D oder E. Rezeptfreie Mittel werden auch als OTC-Arzneimittel bezeichnet, was "over the counter" (über den Ladentisch) bedeutet. Diese Produkte sind für die Selbstmedikation, also eigenverantwortliche Anwendung, bestimmt.
Patienteninformation
Jede Arzneimittelpackung muss mit vorgeschriebenen Angaben versehen sein und einen Packungsprospekt enthalten. Zur Information gehören die Nennung des Markennamens, die Deklaration der Wirkstoffe, die Dosierung, wichtige Hinweise wie, Zweck des Medikamentes (Indikation) Einnahmevorschriften, Wechselwirkungen mit andern Medikamenten, unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Anwendungsvermeidung (Kontraindikationen), Lagerungshinweise.
Arzneimittelpreise
Jedes Arzneimittel muss unabhängig von der Abgabekategorie A, B, C, D oder E und unabhängig von der Abgabestelle (Apotheke, Drogerie, Arztpraxis, Spital) mit dem Verkaufspreis in Schweizer Franken angeschrieben sein. Die Preise für nicht frei zugängliche Arzneimittel müssen an der Ware selbst angebracht sein. Die Preise für frei zugängliche Arzneimittel (Liste E) können wahlweise auch durch Preisschilder, Regalanschrift oder Anschlagen von Preislisten bekannt gegeben werden.
Die Preisanschreibepflicht dient nicht nur dem Preisvergleich sondern vor allem auch der Förderung des Kostenbewusstseins und der Verbesserung der Therapietreue (Compliance).
Eine Liste mit allen zugelassenen Arzneimitteln finden sie unter den Links.
Verfalldatierung, Entsorgung
Auf jedem Arzneimittel ist ein Verfalldatum aufgedruckt oder eingeprägt. So ist zu erkennen, wie lange das Arzneimittel bei richtiger Lagerung verwendbar ist.
Arzneimittel mit überschrittenem Verfalldatum sind der Apotheke, Drogerie oder Arztpraxis zur umweltgerechten Entsorgung zurückzubringen. Medikamente gehören nicht in den Haushaltabfall.
Generika
Generika sind Nachahmerprodukte von Medikamenten, deren Patentschutz abgelaufen ist. Sie enthalten den gleichen Wirkstoff wie das Original. Sie sind billiger als die entsprechenden Originalpräparate, da deren Hersteller keinen Forschungsaufwand abgelten müssen.
Wie ein Patient auf ein Generikum anspricht, hängt oft von der Verarbeitung des Wirkstoffes ab. Dabei spielen die verwendeten Hilfsstoffe (Bindestoffe, Aromastoffe, Farbstoffe etc.) eine wesentliche Rolle. Zudem darf die im Körper des Patienten verfügbare Menge des Wirkstoffes (Bioverfügbarkeit) bei einem Generikum bis zu 20% vom Original abweichen. Bei heiklen Therapien können solche Schwankungen ernsthafte Probleme verursachen. Gleich wie beim Originalpräparat ist bei einem Generikum eine Fachberatung angezeigt.
Neue Heilmittelverordnung
Am 1. Januar 2011 ist die neue kantonale Heilmittelverordnung in Kraft getreten.
Die neue Heilmittelverordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Heilmittel. Da das Heilmittelrecht sehr fachtechnisch geprägt ist, liegen die Vollzugsaufgaben vorwiegend bei der Kantonsapothekerin und beim Amt für Gesundheit und Soziales. Geregelt werden die kantonalen Bewilligungen zur Herstellung, Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln sowie die Anforderungen an öffentliche Apotheken, Drogerien, Spital-, Heim- und Patientenapotheken der Arzt- und Zahnarztpraxen.
Weil eine weitere Revision des Bundesgesetzes über die Heilmittel bevorsteht, wird die Kompetenz der Drogerien zur Abgabe von Arzneimitteln zurzeit nicht geändert. Wie bisher sind auch künftig nur Drogerien in Ortschaften ohne öffentliche Apotheke zur Abgabe von Arzneimittel der Kategorie C berechtigt.
Auskünfte über Arzneimittel
Kantonsapothekerin
Dr. pharm. Regula Willi-Hangartner
Postfach 665
6440 Brunnen
Tel: 041 820 43 70
E-Mail: regula.willi@sz.ch
Gesetze, Richtlinien
Dokumente
Für die Arzt- und Zahnarztpraxis
Links
Amt für Gesundheit
und Soziales
Kollegiumstrasse 28
Postfach 2161
6431 Schwyz
Tel. 041 819 16 65
Fax 041 819 20 49