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Kanton Schwyz - Behörden - Umwelt, Natur, Landschaft - Umweltschutz - Grundwasser - Schutz des Trinkwassers

Schutz des Trinkwassers

Wasserglas

Grundwasser füllt die natürlichen Hohlräume des Untergrundes (Poren, Spalten, Klüfte) aus und bewegt sich entsprechend der Schwerkraft. Grundwasserleiter können aus Lockergestein (z. B. Kies, Sand) oder aus Festgesteinen (z. B. Kalkstein, Nagelfluh) bestehen. Deren Durchlässigkeit ist ein entscheidender Faktor für den unterirdischen Wasserfluss.

 

 

 


Das Grundwasser ist ein Teil des natürlichen Wasserkreislaufes. Die Grundwasserneubildung erfolgt einerseits durch die natürliche Versickerung eines Teils des Niederschlages, andererseits durch die Infiltration von Wasser aus Flüssen (z. B. Muota) und Bächen. Das Grundwasser kann seinerseits unterirdisch in Bäche, Flüsse oder Seen übertreten oder natürlich an der Erdoberfläche austreten (Quellen).

Die Bevölkerung des Kantons Schwyz wird bezüglich Trinkwasser zu 76% aus Quellen, zu 20% aus Grundwasserfassungen (Pumpbrunnen) und zu 4% aus Seewasserfassungen versorgt.

Dem Schutz des Grundwassers kommt hohe Bedeutung zu. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 regeln - unter anderem - auch den Schutz des Grundwassers, und zwar in qualitativer wie quantitativer Hinsicht. Zur Umsetzung der Schutzbestimmungen haben die Kantone eine „Karte der Gewässerschutzbereiche“ kurz, „Gewässerschutzkarte“, erstellt. Im Kanton Schwyz liegt diese Karte auf der Basis der Landeskarte 1:25'000 vor. Sie kann im Amt für Umweltschutz kostenlos bezogen oder im Internet abgerufen werden.

In der Gewässerschutzkarte sind eingetragen:

Gewässerschutzbereich Au (rot eingefärbt): Gebiete, in denen nutzbares Grundwasser vorhanden ist (Schotter, wasserführender Gehängeschutt, Karstgebiete) und die entsprechenden Einzugsgebiete. Im Gewässerschutzbereich Au sind Einbauten ins Grundwasser im Grundsatz untersagt, die kantonale Behörde kann unter gewissen Auflagen Ausnahmen bewilligen (siehe ZUDK- Merkblatt „Bauen im Grundwassergebiet“). Ebenso sind im Gewässerschutzbereich Au Tankanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Volumen von mehr als 2000 Litern pro Behälter bewilligungspflichtig. Nähere Informationen finden sich unter der Rubrik Bewilligungspflichtige Tankanlagen.

Grundwasserschutzareale (blau eingefärbt, dazu senkrecht blau schraffiert): Areale, die für die zukünftige Nutzung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In Grundwasserschutzarealen herrscht ein Bauverbot, somit dürfen keine Bauzonen ausgeschieden werden.

Grundwasserschutzzonen (blau eingefärbt): Grundwasserschutzzonen schützen das nahe Einzugsgebiet einer Grundwasser- oder Quellfassung vor chemischen oder mikrobiologischen Verunreinigungen. Eine Grundwasserschutzzone umfasst die Zone S 1 (unmittelbarer Fassungsbereich), die Zone S 2 (engere Schutzzone) und die Zone S 3 (weitere Schutzzone).

Die Zone S 1 ist in der Regel einzuzäunen und sollte von der Wasserversorgung erworben werden.

Die Zone S 2 ist so zu bemessen, dass ein Wasserteilchen von ihrer Aussengrenze bis zur Fassung 10 Tage unterwegs ist. Diese Distanz lässt sich rechnerisch (Grundwasserfassungen) oder mittels Färbversuchen (Quellfassungen) ermitteln. Sie soll in der Zuströmrichtung die Minimaldistanz von 100 Metern nicht unterschreiten. In der Zone S 2 herrscht ein Bauverbot, ebenso ist der Austrag von Jauche untersagt.

Zur Dimensionierung der Zone S 3 sind in der Regel keine Untersuchungen notwendig. In der Zone S 3 bestehen lediglich Einschränkungen bezüglich Industrieanlagen.


Die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone ist Pflicht der betroffenen Wasserversorgung. Mit der Ausarbeitung der Unterlagen (hydrogeologischer Bericht, Schutzzonenplan und –reglement) ist ein Geologe zu beauftragen. Das Vorgehen bei einer Schutzzonenausscheidung ist im Merkblatt „Leitfaden zur Beurteilung und Erstellung von Offerten für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen“ im Detail beschrieben. Zur Abfassung eines Schutzzonenreglementes kann das „Musterrschutzzonenreglement“ des Kantons Schwyz als Vorlage dienen.