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Kanton Schwyz - Behörden - Umwelt, Natur, Landschaft - Umweltschutz - Deponien - Aushubbewirtschaftung

Aushubbewirtschaftung

Aushubmaterial ist im Kanton Schwyz mit rund
450 000 m3 pro Jahr mengenmässig der weitaus grösste Abfallstrom. Vierzig Prozent davon gelangen auf Deponien. Um die Ressourcen zu schonen muss eine hochwertige Weiterverwendung des Aushubmaterials angestrebt werden.

 

 

Aushubbewirtschaftung heisst Planen und Kontrollieren der Aushubströme

Unter Aushubmaterial versteht man Lockergestein wie Kies, Sand, Silt oder Ton, gebrochenes Felsmaterial usw., das bei Bautätigkeiten anfällt. Im Gegensatz zu den darüber liegenden Schichten Oberboden/Humus und Unterboden ist es nicht durchwurzelt oder belebt. Es gilt als:

  • unverschmutzt, wenn seine natürliche Zusammensetzung chemisch unverändert ist, es keine Fremdstoffe wie Siedlungs-, Bau- oder Grünabfälle usw. enthält und die Richtwerte U (Anhang 1 der Aushubrichtlinie des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL) eingehalten sind;
  • tolerierbar, wenn seine natürliche Zusammensetzung chemisch verändert wurde oder es wenig Fremdstoffe enthält und die Richtwerte T (Anhang 2 der Aushubrichtlinie) eingehalten sind;
  • verschmutzt, wenn es derart mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, dass eine Verwertung ohne vorgängige Behandlung nicht zulässig ist. Verschmutzungen sind oft am ungewohnten Geruch, der unüblichen Farbe oder dem Fremdstoffanteil erkennbar.

Zur Entsorgung von Aushub ist ein Merkblatt der Zentralschweizer Umweltschutzdirektionen erhältlich. Die Aushubrichtlinie kann beim BAFU gratis bezogen werden.


Planung der Aushubbewirtschaftung

Bei der Planung eines Bauvorhabens ist die Aushubbewirtschaftung mit einzubeziehen. Grundsätzlich muss klar sein, wieviel (Menge) von was (Qualität U, T oder verschmutzt) anfällt und wie es entsorgt (Wiederverwendung, Entsorgungswege) wird. Die Bauherrschaft klärt vor der Baueingabe ab, ob die Baustelle:

  • im kantonalen Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist (siehe Webmap)
  • sich in einem Bereich mit potentiellen Bodenbelastungen (angrenzend an stark befahrene Verkehrswege, Bahntrassees, bei Verbrennungsanlagen, korrosionsgeschützten Metallkonstruktionen, Schiessanlagen oder in Gewerbe-/Industriezonen, Hausgärten usw.) befindet;
  • Aushubmaterial aufweist, für welches konkrete Anhaltspunkte für Belastungen durch umweltgefährdende Stoffe vorhanden sind (z.B. früherer Lager-/Abstellplatz, ehemals überbautes Gebiet).

Falls einer dieser Punkte zutrifft, so ist nach dem Merkblatt “Bauen auf belasteten Standorten“ resp. Umgang mit Boden bei oberflächlichen Belastungen vorzugehen. Es ist ein Entsorgungskonzept nach SIA-Empfehlung 430 zu erstellen und die Entsorgung ist zu dokumentieren resp. verbindlich nachzuweisen. Trifft keiner dieser Punkte zu, so kann unverschmutztes Aushubmaterial erwartet werden. Bei grösseren Vorhaben ist auch in diesem Fall ein Entsorgungskonzept zu erstellen.

Kontrolle während Bauarbeiten

Die Aushubunternehmung prüft während der Aushubarbeiten laufend, ob:

  • das Aushubmaterial erkennbare Fremdstoffe (Siedlungs- oder Bauabfälle usw.) enthält;
  • das Aushubmaterial verfärbt ist;
  • das Aushubmaterial nach Fremdstoffen riecht;
  • sonst Anzeichen für Verunreinigungen des Aushubmaterials bestehen.

Falls einer dieser Punkte zutrifft, so sind die Arbeiten am Ort der Verschmutzung unverzüglich einzustellen und das kantonale Amt für Umweltschutz ist zu benachrichtigen, welches in Absprache mit den Betroffenen und der Gemeinde über das weitere Vorgehen entscheidet.

Verwertungs- und Entsorgungswege für unverschmutzes Aushubmaterial


1. Priorität, Verwertung an Ort und Stelle:

Unverschmutztes Aushubmaterial sollte soweit als möglich dort, wo es anfällt, für Hinterfüllungen und Umgebungsgestaltungen verwertet werden. Dabei darf es nicht mit Abfällen vermischt werden. Die Umgebungsgestaltung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu genehmigen.

2. Priorität, Verwertung als Rohstoff:

Unverschmutztes Aushubmaterial kann direkt als Rohstoff in der Zement- oder Ziegelindustrie oder als Kies für Kofferungen usw. verwertet werden. Oder es kann durch Waschen, Brechen, Sieben als Rohstoff einer Verwertung in der Bauindustrie zugeführt werden.

3. Priorität, Verwertung für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen:

Es ist sinnvoll, Aushub in erster Linie im Bereich bestehender Landschaftsnarben abzulagern, statt neue Deponien auf der „grünen Wiese“ zu schaffen. Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) sieht deshalb ausdrücklich die Rekultivierung, das heisst, die Wiederauffüllen von Steinbrüchen, Kies- und Tongruben vor.

4. Priorität, Verwertung für bewilligte Terrainveränderungen:

Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzonen bedürfen immer, unabhängig der Schütthöhe und Kubatur, der Zustimmung nach Raumplanungsgesetz und einer Baubewilligung. Innerhalb der Bauzonen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung.

  1. Unverschmutztes Aushubmaterial kann für bewilligte, geschüttete Erdbauten und Anlagen verwertet werden, welche einem bestimmten und notwendigen Zweck dienen, z.B. Schutzbauten wie Lärm- und Sichtschutzwälle, Fluss- und Bachverbauungen.
  2. Terrainveränderungen/Aufschüttungen zur Verbesserung der Bodeneigenschaften können ausserhalb der Bauzonen in der Regel nur für kleine Kubaturen bewilligt werden. Notwendigkeit und Art der Bodenverbesserung sind im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch eine bodenkundliche Fachperson in Form eines Gutachtens nachzuweisen. Die Verbesserung der maschinellen Bewirtschaftung reicht als Begründung für solche Vorhaben nicht aus.
  3. Kleine Terrainveränderungen können in der Landwirtschaftszone ausnahmsweise ohne Nachweis einer Bodenverbesserung bewilligt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die wichtigsten sind:
          • max. einige hundert Kubikmeter Schüttvolumen;
          • Entstehung und Ablagerung des Aushubmaterials findet auf derselben, zusammenhängenden Liegenschaft statt;
          • es wird kein Aushubmaterial von anderen Baustellen zugeführt.


5. Priorität, Zwischenlager:

Ist die Verwertung von unverschmutztem Aushubmaterial nicht sofort möglich und zeichnen sich Verwertungsmöglichkeiten für die nähere Zukunft ab, so kann das Aushubmaterial zwischengelagert werden. Solche Zwischenlager sind bewilligungspflichtige Anlagen.

6. Priorität, Inertstoffdeponie / Aushub-Inertstoffdeponie:

Unverschmutztes Aushubmaterial, das nicht verwertet werden kann, ist auf einer Inertstoffdeponie oder Aushub-Inertstoffdeponie abzulagern.

Verwertung- und Entsorgungswege für tolerierbares und verschmutztes Aushubmaterial

Die Entsorgung von tolerierbarem und verschmutztem Aushubmaterial ist im Einzelfall in Absprache mit dem kantonalen Amt für Umweltschutz (Tel. 041 819 20 35) zu lösen. Es wird auf das Merkblatt "Bauen auf belasteten Standorten" verwiesen.

Verantwortung

Die Verantwortung für die umweltgerechte Verwertung oder Entsorgung von jeglichem Aushubmaterial liegt grundsätzlich bei der Bauherrschaft. Die Bauleitung und die beauftragten Unternehmer tragen die Mitverantwortung im Rahmen ihres Auftrages.