Inertstoffdeponien
Für die Ablagerung von Abfällen gibt es drei Deponietypen: Inertstoffdeponien für wenig schadstoffhaltige, gesteinsähnliche Abfälle, Reststoffdeponien für gesteinsähnliche Abfälle mit erhöhtem Schadstoffgehalt und Reaktordeponien für Abfälle, die sich chemisch und/oder biologisch verändern können.
Deponieplanung, Standortsuche
Mögliche Standorte für Inertstoffdeponien wurden in der kantonalen Abfallplanung 1996 evaluiert. Die Initiative für die Suche nach Deponiestandorten liegt jedoch bei den potenziellen Betreibern, also den Bau- und Transportunternehmungen. Das Amt für Umweltschutz steht beratend zur Seite. Während im inneren Kantonsteil eine Inertstoffdeponie besteht, fehlt in der Ausserschwyz eine entsprechende Anlage. Es werden ausserkantonale Anlagen (zum Beispiel Gäsi, Mollis GL) benutzt.
Standort, Bau, Betrieb und Abschluss von Inertstoffdeponien
“Inert“ bedeutet träge, unbeweglich. Eine Inertstoffdeponie enthält also nur gesteinsähnliche Stoffe, die ohne weitere Vorbereitung chemisch und biologisch stabil (unbeweglich) sind und nur einen geringen Schadstoffgehalt aufweisen. Die Anforderungen an Standort, Bau, Betrieb und Abschluss von Inertstoffedponien sind in der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) beschrieben. Hier werden nur die wichtigsten Merkmale wiedergegeben:
Anforderungen an den Standort: Inertstoffdeponien dürfen weder in Grundwasserschutzzonen, Grundwasserschutzarealen noch im Gewässerschutzbereich Au errichtet werden. Im Randgebiet des Gewässerschutzbereichs Au dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden. Der Untergrund und die Umgebung müssen so beschaffen sein, dass die Deponie langfristig stabil bleibt (Setzungen).
Anforderungen an den Bau: Im Randgebiet des Gewässerschutzbereichs Au ist eine künstliche Abdichtung nötig oder der Untergrund muss durch mineralische Einbauschichten aufgebessert werden. Das Abwasser der Deponie muss jederzeit frei mit einem Gefälle von mindestens 2 Prozent abfliessen können. Probenahmen, Mengenmessungen und die Behandlung oder Ableitung des Abwassers in eine Reinigungsanlage müssen möglich sein. Eine Entgasung ist für Inertstoffdeponien nicht erforderlich.
Zugelassene Abfälle:
- Inertstoffe nach der TVA, die zu mehr als 95 Prozent des Trockengewichts aus gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen, zum Beispiel: aufbereitete Bauabfälle, Rückstände aus der Glas-Keramik-Industrie.
- Bauabfälle, die zu mindestens 95 Gewichtsprozent aus Steinen oder gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen, zum Beispiel: Beton, Ziegel, Asbestzement, Glas, Mauerabbruch, unverschmutzter oder leicht verschmutzter Aushub, welcher die Richtwerte T erfüllt (vgl. Aushubrichtlinie des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL). Die Aushubrichtlinie kann beim BAFU gratis bezogen werden.
- Verglaste Rückstände unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Anhang 1 TVA)
Aushub-Inertstoffdeponien
Ein Spezialfall der Inertstoffdeponien ist die Aushub-Inertstoffdeponie. Darauf darf nur unverschmutztes Aushubmaterial ohne Fremdstoffe abgelagert werden, das die Richtwerte U der Aushubrichtlinie erfüllt. Gegenüber den normalen Inertstoffdeponien gelten für diese Kategorie erleichterte Bedingungen bezüglich Standort, Bewilligungsverfahren, Bau und Betrieb.
Bewilligungsverfahren
Neben der geologischen Eignung des Standortes sind für die Erlangung einer Deponiebewilligung folgende Punkte zu beachten:
- Standorte für Inertstoffdeponien und Aushub-Inertstoffdeponien müssen in der kantonalen Abfallplanung und im kantonalen Richtplan ausgewiesen sein. Die Standortgemeinde ist Ansprechpartnerin.
- Vorgängig zum Baubewilligungsverfahren ist für einen geplanten Standort eine entprechende Nutzungszone im kommunalen Zonenplan auszuscheiden (Hinweise zur Einzonung). Die Standortgemeinde ist Ansprechpartnerin.
- Neue Inertstoffdeponien müssen mindestens 100 000 m3 nutzbares Volumen aufweisen. Kleinere Deponien können bewilligt werden, wenn dies aufgrund der geografischen Gegebenheiten sinnvoll ist.
- Für Inertstoffdeponien mit über 500’000 m3 Nutzvolumen muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
- Für Inertstoffdeponien ist eine Errichtungsbewilligung und eine Betriebsbewilligung des Kantons nötig. Bei neuen Aushub-Inertstoffdeponien werden die beiden Bewilligungen vereinfacht in einer einzigen Errichtungs- und Betriebsbewilligung zusammengefasst.
- Gleichzeitig mit dem Gesuch für die Betriebsbewilligung sind ein Betriebsreglement und eine Deponieordnung einzureichen. Entsprechende Musterdokumente sind auf dem Netz verfügbar.
- Wegen des Inhalts der Gesuchsunterlagen nehmen Sie am besten mit dem Amt für Umweltschutz Kontakt auf (041 819 20 35) oder konsultieren Sie die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung für Aushub-Inertstoffdeponien.
Betrieb
Für den Betrieb einer Inertstoffdeponie muss der Inhaber:
- über ein vom Kanton genehmigtes Betriebsreglement verfügen
- jedem Anlieferer die Deponieordnung bekanntgeben
- entsprechend ausgebildetes Personal beschäftigen
- die Zulassung der Abfälle kontrollieren
- dafür sorgen, dass nur zugelassene Abfälle abgelagert werden
- eine Mengenbuchhaltung über die abgelagerten Abfälle führen
- dafür sorgen, dass ausserhalb der Öffnungszeiten keine Abfälle abgelagert werden
- die offenen Betriebsflächen möglichst klein halten
- verschiedene periodische Kontrollen und Beprobungen (Entwässerung, Grundwasser) durchführen.
Abschluss
Wenn keine Abfälle mehr abgelagert werden, muss die Oberfläche von Inertstoffdeponien abgedeckt werden. Nach dem Abklingen der Setzungen ist sie mit einer rekultivierbaren Deckschicht zu versehen und naturnah zu gestalten.
Die vorgeschriebenen Anlagen, das Grundwasser und das Abwasser müssen nach Abschluss der Inertstoffdeponie noch mindestens während 5 Jahren kontrolliert werden. Die Deckung der Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung hat der Betreiber durch Rückstellungen, eine Versicherung oder in anderer Form sicherzustellen.
Reststoff- und Reaktordeponien
Reststoff- und Reaktordeponien werden hier nicht behandelt, weil sie selten errichtet werden und spezielle Anforderungen erfüllen müssen. Ansprechpartner ist das Amt für Umweltschutz.
Auskunft:
Ivo Lehmann
041 819 20 34
Stefan Rüegg
041 819 20 37
Gesetze
Technische Verordnung über Abfälle (TVA)
Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo)
Merkblätter
Deponien - Voraussetzungen für Bewilligung [PDF]
Formulare