Planen und Bauen
Nicht nur lärmerzeugende Anlagen selbst müssen bestimmte Belastungsgrenzwerte einhalten, sondern diese sind auch bei Planungen und Neubauten einzuhalten.
In der Zonenplanung wird jeder Zone eine Empfindlichkeitsstufe (ES) I bis IV zugeteilt, für welche unterschiedlich strenge Belastungsgrenzwerte gültig sind:
- ES I: speziell ruhebedürftigen Zonen, z.B. Kurzonen
- ES II: Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
- ES III: Wohn- und Gewerbezonen, Kernzonen, Gewerbezonen
- ES IV: Industriezonen
Die Belastungsgrenzwerte richten sich jedoch nicht nur nach der Empfindlichkeitsstufe, sondern auch nach der Tages- und Nachtzeit sowie – im Sinne der Vorsorge – nach der Art des Vorhabens:
- Bei Einzonungen und Erschliessungen ist der Planungswert,
- bei Baubewilligung die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes
nachzuweisen. Die Werte sind in nachfolgender Tabelle hinterlegt [dB(A)]:
Baustellen zählen nicht zu den ortsfesten Anlagen und Baustellenlärm tritt in der Regel auch nur vorübergehend auf. Da sich aber lärmintensive Bauarbeiten dennoch auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in einer Richtlinie festgehalten, ab welcher Zeitdauer oder Nähe zu lärmempfindlichen Räumen Massnahmen notwendig sind. Diese Massnahmen lassen sich in die drei Massnahmenstufen A bis C einordnen, wobei die Massnahmen von A nach C strenger werden. Die Massnahmen können technischer (z.B. Wahl des Bauverfahrens), betrieblicher (z.B. Zeitpunkt der Bauarbeiten, Wahl der Maschinenausstattung) oder baulicher (z.B. Erstellung von Lärmschutzwänden) Art sein und werden von der Gemeinde bestimmt.
Können diese Grenzwerte nicht eingehalten werden, so sind entsprechende Lärmschutzmassnahmen vorzusehen. Grundsätzlich sollte das Thema Lärmschutz bei Planungen und Bauvorhaben deshalb möglichst früh miteinbezogen werden. Nur so können effiziente und optimale Lösungen für eine gute Wohn- bzw. Standortqualität erreicht werden.
Das Amt für Umweltschutz hat zum Thema "Lärmschutz bei Einzonung und Erschliessung" im Mai 2010 eine neue Wegleitung herausgegeben. Beachten sie auch die Korrigenda zur Wegleitung.
Für den Bereich Lärmschutz im Rahmen von Baubewilligungen ist weiterhin die Empfehlung "Lärmschutz bei der Planung" aus dem Jahr 2004 gültig.
Auskunft
Ivo Egger
041 819 20 83
Peter Kirchhoff
041 819 16 32
Gesetze / Verordnungen
Richtlinien
Baulärm-Richtlinie (BAFU 2006)
Merkblätter
Baulärm:
Anwendung der Baulärm-Richtlinie im Vollzug
Einzonung + Erschliessung:
Wegleitung:
Lärmschutz bei Einzonung und Erschliessung (2010)
Korrigenda zur Wegleitung: Lärmschutz bei Einzonung und Erschliessung (2010)
Baubewilligung:
Empfehlung Lärmschutz bei der Planung (2004)
Anhang 1: Einhaltung des Planungswertes
Anhang 2: Einhaltung des Immissionsgrenzwertes