Allgemeines
Bewilligung zur Berufsausübung
Gesundheitsberufe, medizinische Einrichtungen und Organisationen unterstehen der Aufsicht des Amtes für Gesundheit und Soziales. Die meisten Gesundheitsberufe bedürfen einer Bewilligung (gesundheitspolizeiliche Massnahme, Berufsausübungsbewilligung). Einzelne Berufe, deren Ausübung für die Patientin oder Patienten keine oder höchstens eine geringe Gefährdung darstellen können, bedürfen keiner Bewilligung.
Die Gesundheitsverordnung regelt in den §§ 18 bis 37 die Gesundheitsberufe und die medizinischen Organisationen und Einrichtungen. Die Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung nennt die bewilligungspflichtigen Berufe, Organisationen und Einrichtungen und präzisiert deren Bestimmungen.
Ergänzend zu den kantonalen Erlassen gelten insbesondere die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und des Medizinalberufegesetzes.
Gesetze, Richtlinien
Dokumente
Merkblätter
- für die Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Spitex-Organisation [PDF, 104 KB]
- für die Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Organisation der Physiotherapie [PDF, 80.0 KB]
Formulare
Links
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und Soziales
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