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Allgemeines

Bewilligung zur Berufsausübung

Gesundheitsberufe, medizinische Einrichtungen und Organisationen unterstehen der Aufsicht des Amtes für Gesundheit und Soziales. Die meisten Gesundheitsberufe bedürfen einer Bewilligung (gesundheitspolizeiliche Massnahme, Berufsausübungsbewilligung). Einzelne Berufe, deren Ausübung für die Patientin oder Patienten keine oder höchstens eine geringe Gefährdung darstellen können, bedürfen keiner Bewilligung.

Die Gesundheitsverordnung regelt in den §§ 18 bis 37 die Gesundheitsberufe und die medizinischen Organisationen und Einrichtungen. Die Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung nennt die bewilligungspflichtigen Berufe, Organisationen und Einrichtungen und präzisiert deren Bestimmungen.

Ergänzend zu den kantonalen Erlassen gelten insbesondere die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und des Medizinalberufegesetzes.


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