Grundsätze
Grundstückerwerb durch Ausländer im Kanton Schwyz
Grundsatz
Der Grundstückerwerb durch Ausländer und ausländisch beherrschte Gesellschaften ist nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG; SR 211.412.41) sowie der Verordnung vom 1. Oktober 1984 (BewV; SR 211.412.411) grundsätzlich bewilligungspflichtig.
Bewilligungsfreier Grundstückerwerb
a) Ausländer, die über eine gültige Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) verfügen sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, fallen nicht in den Geltungsbereich des BewG und können bewilligungsfrei Grundstücke erwerben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. a bis BewG). Weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (u.a. für gesetzliche Erben im Erbgang sowie für Verwandte und den Ehegatten des Veräusserers) sieht Art. 7 BewG vor.
b) Betriebsstätte
Das Grundstück dient als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG). Keine Betriebsstätte begründet die Verwendung des Grundstückes für die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehört (Art. 3 BewV). Durch Wohnanteilsvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen können jedoch miterworben werden (Art. 2 Abs. 3 BewG).
Der bewilligungsfreie Erwerb setzt voraus, dass das Grundstück von einem Unternehmen tatsächlich genutzt wird. Angemessene Land- oder Raumreserven sind zulässig, sofern von deren baldiger Nutzung ausgegangen werden kann.
c) Hauptwohnung
Das Grundstück dient dem Erwerber und seiner Familie zu Wohnzwecken. Der Erwerber muss über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) verfügen und tatsächlich Wohnsitz nehmen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG und 5 Abs. 1 BewV). Es darf nur eine Wohneinheit erworben werden, die ausschliesslich vom Erwerber und seiner Familie genutzt werden muss.
Bewilligungspflicht
Bewilligungspflichtig ist insbesondere der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel (Art. 9 Abs. 2 und 3 BewG). Er kann ausschliesslich in den vom Regierungsrat des Kantons Schwyz periodisch bestimmten Fremdenverkehrsorten (§ 3 EGzBewG; Anhang) und nur im Rahmen des kantonalen Kontingentes bewilligt werden. Dem Erwerber, seinem Ehegatten oder seinen Kindern unter 18 Jahren darf nicht bereits eine Ferienwohnung in der Schweiz gehören (Art. 12 Bst. d BewG).
Die Fremdenverkehrsorte können den Erwerb weiter einschränken (Anhang). Die Nettowohnfläche darf in der Regel 200 m2 nicht übersteigen (Art. 10 Abs. 1 BewV). Die Gesamtfläche des Grundstückes darf in der Regel nicht über 1000 m2 liegen (Art. 10 Abs. 3 BewV). Massgeblich ist der Bedarf des Erwerbers.
Vorgehen
Das zuständige Grundbuchamt prüft, ob ein Erwerb der Bewilligungspflicht unterliegt (Art. 18a BewV). Kann es die Bewilligungspflicht nicht verneinen, verweist es den Erwerber an die Bewilligungsbehörde, d.h. im Kanton Schwyz an das Volkswirtschaftsdepartement. Dieses hat zu prüfen, ob Bewilligungspflicht besteht und ob gegebenenfalls eine Bewilligung erteilt werden kann.
Der raschen Verfahrensabwicklung dient das amtliche Gesuchsformular, welches beim Volkswirtschaftsdepartement bezogen werden kann.
Grundstückerwerb
Zum Grundstückerwerb bedarf es des Eintrages in das Grundbuch. Hat das Volkswirtschaftsdepartement eine Bewilligung erteilt oder das Nichtbestehen der Bewilligungspflicht festgestellt, kann der Grundbucheintrag erst nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung vorgenommen werden.
Kontaktadresse
Für weitere Auskünfte sowie zum Bezug der Gesuchsformulare zwecks Feststellung der Nichtbewilligungspflicht oder für die Bewilligung zum Erwerb einer Ferienwohnung:
Volkswirtschaftsdepartement
Departementssekretariat
Bahnhofstrasse 15
Postfach 1180
CH-6431 Schwyz
Tel. 041 819 18 18 (lic. iur. Beat Stierli)
Fax 041 819 16 19
E-Mail: Volkswirtschaftsdepartement
Anhang (Verzeichnis der Fremdenverkehrsorte)
(1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011)
- Gemeinde Alpthal
- Gemeinde Arth
- Gemeinde Ingenbohl
- Gemeinde Lauerz
- Gemeinde Morschach (3)
- Gemeinde Muotathal
- Gemeinde Oberiberg (2)
- Gemeinde Sattel
- Gemeinde Schwyz
- Gemeinde Unteriberg (1)
- Bezirk Einsiedeln
- Bezirk Gersau
- Bezirk Küssnacht (4)
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Erwerbsbeschränkungen der Bezirke und Gemeinden:
(1) Verkaufssperre
(2) nur Ferienwohnungen im Rahmen von Stockwerkeigentum bis zu einem Anteil von 25 % der Wertquoten
(3) nur Wohneinheiten in Apparthotels
(4) nur Ferienwohnungen im Rahmen von Stockwerkeigentum bis zu einem Anteil von 25 % der Wertquoten sowie Wohneinheiten in Apparthotels bis zu einem Anteil von 50 % der Wertquoten
Schwyz, 5. Januar 2009