Besuchsaufenthalt
Zur Einreise in die Schweiz benötigen ausländische Staatsangehörige ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisepapier. Für bestimmte Länder (siehe Link Informationen zur Visumspflicht) ist zudem ein Visum erforderlich.
Rechtmässig eingereiste ausländische Besucherinnen und Besucher, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keine Aufenthaltsbewilligung. Insgesamt darf der Aufenthalt höchstens drei Monate innerhalb von sechs Monaten betragen. Visumspflichtige Personen haben die im Visum eingetragene Aufenthaltsdauer zu beachten.
Beabsichtigen Sie eine Reise in die Schweiz, erwarten Sie Besuch aus dem Ausland oder möchten Sie jemanden aus dem Ausland einladen, kann Ihnen dieses Merkblatt nützlich sein.
Grüezi! Merkblatt für die Einreise in die Schweiz
Verpflichtungserklärung
Ab 01. Februar 1999 muss jede visumspflichtige Person, die als Tourist in die Schweiz einreisen möchte, direkt bei der Schweizervertretung (Botschaft) im Ausland einen Visumsantrag für die Schweiz stellen. Die Botschaft kann das Visum direkt erteilen. Zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann die zuständige Behörde von einer Ausländerin oder einem Ausländer die unterzeichnete Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person (Garantin) in der Schweiz verlangen.
Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:
- Schweizerbürgerinnen und -bürger;
- Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
- im Handelsregister eingetragene juristische Personen.
Die Verpflichtungserklärung ist dem Garant zuzustellen. Anschliessend muss das Formular ausgefüllt der Einwohnerkontrolle am Wohnsitz des Garanten abgegeben werden.
Reiseversicherung
Liegt eine Verpflichtungserklärung vor, verlangen die zuständigen Behörden den Abschluss einer Reiseversicherung, welche die Deckung der Kosten eines Rettungseinsatzes, einer Rückführung aus medizinischen Gründen oder der medizinischen Nothilfe sowie der notfallmässigen Spitalversorgung bei Unfall oder plötzlich auftretender Krankheit während des Aufenthalts beinhaltet. Die Mindestdeckung der Versicherung muss 50 000 Franken betragen.
Die Reiseversicherung muss bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden, die:
- ihren Sitz oder eine Filiale in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA hat; und
- über eine von der Aufsichtsbehörde an ihrem Sitz erteilte Bewilligung zum Abschluss von Reiseversicherungen verfügt.
Andere Sicherheiten
Mit Zustimmung der zuständigen Behörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.