Richtplanung
Stand
Aktuell gültig ist der Gesamtrichtplan von 2004. Zudem sind Richtplanergänzungen für die Regionen Höfe, March und Rigi-Mythen genehmigt. Eine Ergänzung für die Region Mitte ist zur Genehmigung beim Bund eingereicht.
Inhalt und Rechtswirkung
Der Richtplan schafft kein neues Recht. Er bestimmt jedoch die Zusammenarbeit in wichtigen Planungsfragen zwischen dem Bund und den Nachbarkantonen, dem Kanton und den Bezirken und Gemeinden und hält die in solchen Planungen erzielten Ergebnisse und Vereinbarungen fest. Der Richtplan ist für die Behörden verbindlich: Er ist Auftrag an die im Richtplan bezeichneten Behörden, ihre Vorhaben und weiteren Planungen gemäss den Festlegungen des Richtplanes voranzutreiben. Nach dem Erlass des Richtplanes durch den Regierungsrat ist er für die Behörden im Kanton verbindlich. Nach der Genehmigung des Richtplanes durch den Bundesrat gilt dies auch für die Behörden des Bundes und der Nachbarkantone.
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)
- Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1)
- Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100)
- Vollzugsverordnung zum PBG vom 2. Dezember 1997 (VVzPBG, SRSZ 400.111)
Verfahren
Das kantonale Recht ordnet Zuständigkeiten und Verfahren und bestimmt, wie die Gemeinden und andere Träger raumwirksamer Aufgaben bei der Richtplanerarbeitung mitwirken (Art. 10 RPG; §§ 5 bis 9 PBG).
| Ablauf | Erläuterungen |
|---|---|
| Entwurf | Der Regierungsrat erarbeitet die Grundlagen und stellt den Entwurf des Richtplanes den Bezirks- und Gemeindebehörden zur Konsultation und Mitwirkung zu (§§ 5 und 6 PBG). Die kantonsrätliche Planungskommission (neu Kommission Raumplanung, Umwelt und Verkehr) begleitet die Richtplanung und erstattet dem Kantonsrat Bericht (§ 8 Abs. 3 PBG). |
| Bereinigter Entwurf | Nach Eingang der Stellungnahmen der Bezirks- und Gemeindebehörden ist der Richtplanentwurf zu bereinigen und mit den Anliegen der Bezirke und Gemeinden zu ergänzen. Der Regierungsrat legt den bereinigten Entwurf samt einem Auszug aus den Grundlagen während 60 Tagen öffentlich auf (§ 7 PBG). |
| Erlass und Vorlage an den Kantonsrat | Nach Auswertung der schriftlichen Äusserungen der Bevölkerung wird der überarbeitete Richtplan vom Regierungsrat erlassen (§ 9 PBG). Der Kantonsrat legt die Grundlage der anzustrebenden räumlichen Entwicklung in einem Leitbild fest und nimmt von den übrigen Grundlagen der Richtplanung und vom Richtplan Kenntnis (§ 8 PBG). |
| Genehmigung durch den Bundesrat | Der erlassene Richtplan ist dem Bundesrat zur Genehmigung einzureichen (Art. 11 RPG), die Grundlagen und das vom Kantonsrat beschlossene Leitbild zur Kenntnisnahme. |
| Bereinigung (Art. 12 RPG, Art. 13 RPV) | Kann der Bundesrat Richtpläne oder Teile davon nicht genehmigen, so ordnet er nach Anhörung der Beteiligten eine Einigungsverhandlung an (Art. 12 Abs. 1 RPG). Das Begehren um Bereinigung können zudem der Kanton, die Nachbarkantone und die Bundesstellen jederzeit beim zuständigen Departement (UVEK) verlangen (Art. 13 Abs. 1 RPV). Gleiches gilt für Anpassungen (Art. 12 RPV). |