Kanton Schwyz -
Reglement vom 25. Juni 1996
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 27 Abs. 3 der Verordnung über den Finanzhaushalt vom 22. Oktober 1986*, beschliesst:
| § 1 | ||
|---|---|---|
| 1. Zweck | 1 | Es besteht ein «Fonds zur Förderung der Kultur» (Kulturfonds) als Spezialfonds im Sinne von § 27 der Verordnung über den Finanzhaushalt. |
| 2 | Die Mittel des Fonds sind zur Förderung des künstlerischen Schaffens und der kulturellen Bestrebungen zu verwenden. | |
| § 2 | ||
| 2. Einlagen | In den Fonds werden eingelegt: a) Lotterieerträge, b) freiwillige Zuwendungen, c) Erträge aus eigenem Bücher- und Schriftenverkauf, d) Zinsertrag. | |
| § 3 | ||
| 3. Ausgaben a) Verwendung | Die Fondsmittel werden verwendet für: a) Publikationen, b) Ausstellungen, c) Veranstaltungen und Anlässe, d) Werke und Projekte, e) Forschungsarbeiten, f) Auszeichnungen von Personen und Institutionen, g) Ankäufe für die kantonale Kunstsammlung. | |
| § 4 | ||
| b) Förderungsbereiche | Gefördert werden Projekte von kantonaler und regionaler Bedeutung in den Bereichen: a) Literatur und Sprache, b) Theater, Tanz und Performance, c) Musik, d) Bildende Kunst, e) Angewandte Kunst, f) Foto, Film und Video, g) Kunsthandwerk, h) Brauchtum, Volks- und Landeskunde. | |
| § 5 | ||
| 4. Beiträge a) Empfänger | Beiträge können ausgerichtet werden an Personen und Institutionen, die Wohnsitz oder Sitz im Kanton haben oder in besonderer Beziehung zum Kanton stehen. | |
| § 6 | ||
| b) Beitragsverfahren | 1 | Beitragsgesuche sind der Geschäftsstelle der Kulturkommission einzureichen. |
| 2 | Das Gesuch muss enthalten: a) Angaben über die Trägerschaft, b) Projektbeschrieb und Dokumentation, c) Budget, d) Finanzierungsplan. | |
| § 7 | ||
| c) Beitragsleistungen | 1 | Wird ein Gesuch bewilligt, werden Beiträge zugesichert oder Defizitgarantien übernommen. |
| 2 | Beitragsleistungen erfolgen projektbezogen und setzen in der Regel eigene Finanzierungsanstrengungen der Empfänger voraus. | |
| 3 | Die Zusicherung und Auszahlung richtet sich nach den verfügbaren Mitteln des Fonds. | |
| § 8 | ||
| 5. Regierungsrat | 1 | Der Regierungsrat wählt eine Kulturkommission. |
| 2 | Er beschliesst auf Antrag der Kulturkommission über Ausgaben, die den Betrag von Fr. 20'000.-- übersteigen. | |
| 3 | Er entscheidet über die Auszeichnung von Personen und Institutionen. | |
| § 9 | ||
| 6. Erziehungsdepartement | 1 | Das Erziehungsdepartement entscheidet über Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 2'000.--. |
| 2 | Das Sekretariat des Erziehungsdepartementes ist die Geschäftsstelle der Kulturkommission. | |
| § 10 | ||
| 7. Kulturkommission a) Zusammensetzung | 1 | Die Kulturkommission besteht aus sieben Mitgliedern. |
| 2 | Der Vorsteher des Erziehungsdepartementes ist Präsident der Kulturkommission. | |
| 3 | Die Geschäftsstelle und der Vertreter des Amtes für Kulturpflege haben beratende Stimme. | |
| § 11 | ||
| b) Aufgaben | 1 | Die Kulturkommission bequtachtet wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Förderung des kulturellen Lebens. |
| 2 | Sie kann Aufgaben der Kulturförderung selbst übernehmen, anregen oder unterstützen | |
| 3 | Sie entscheidet über Ausgaben zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 20'000.-- und stellt dem Regierungsrat Antrag für höhere Ausgaben sowie für die Auszeichnung von Personen und Institutionen. | |
| 4 | Sie informiert über ihre Tätigkeit und pflegt Kontakte mit anderen Fachgremien, Kultur- und Kunstschaffenden. | |
| § 12 | ||
| c) Aufwand | Der Aufwand der Kulturkommission wird dem Fonds belastet. | |
| § 13 | ||
| 5. Schlussbestimmungen | 1 | Die Verordnung über die Förderung des kulturellen Lebens vom 18. Juli 1966** wird aufgehoben. |
| 2 | Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. | |
| 3 | Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. |