Übersicht Natürliche Personen
Unselbstständig Erwerbende, Nichterwerbstätige
Allgemeines
Kanton, Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden besteuern das gesamte Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Schwyz. Der Umfang der Steuerpflicht bemisst sich unter Berücksichtigung interkantonaler Doppelbesteuerungsverbote und staatsvertraglicher Regelungen (Doppelbesteuerungsabkommen). Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Schwyz sind aufgrund bestimmter wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton Schwyz (z.B. Liegenschaftsbesitz, Betriebsstätte, usw.) für das entsprechende Einkommen und Vermögen beschränkt steuerpflichtig.
Bemessung
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte des betreffenden Jahres. Die Vermögenssteuer bemisst sich nach dem Stand des Vermögens am Ende des Jahres.
Ehepaare sowie eingetragene Partner und Partnerinnen
Einkommen und Vermögen von Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (oder in eingetragener Partnerschaft) leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet und - zu einem ermässigten Tarif - gemeinsam besteuert. Im Jahr der Heirat respektive des Eintrages der Partnerschaft werden die Ehegatten/eingetragenen Partner oder Partnerinnen für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert. Im Jahr der Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden sie für die ganze laufende Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben je eine separate Steuererklärung einzureichen.
Kinder
Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, den Inhabern der Sorge zugerechnet. Vorbehalten bleiben Erwerbs- und Ersatzeinkommen, für welche das unmündige Kind selbstständig besteuert wird.
Vgl. Details unter:
Pauschalbesteuerung
Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, können bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der ordentlichen bemessenen Steuer nach dem Einkommen und Vermögen eine Steuer nach dem Aufwand entrichten. Nähere Hinweise ergehen aus dem Merkblatt Pauschalbesteuerung.
Selbstständigerwerbende, Landwirte
Allgemeines
Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen.
Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben in jedem Kalenderjahr sowie am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss zu erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im zweiten Halbjahr aufgenommen worden ist. Der Steuererklärung beizulegen sind die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) oder, wenn nach dem Obligationenrecht keine Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern besteht, Aufstellungen über Vermögen und Schulden, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privat-Einlagen. Darüber hinaus sind mit der Steuererklärung die erforderlichen Formulare (Selbstständigerwerbende und Landwirte mit / ohne kaufmännische Buchhaltung) einzureichen. Vgl. nützliche Hinweise unter:
Wegleitungen, Formulare und Merkblätter für Selbstständigerwerbende und Landwirte
Steuererleichterungen für Selbstständigerwerbende
Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zuständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft; vgl. Details unter:
Steuererleichterung für Unternehmen [PDF, 79.0 KB]