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Aktuelles zur Quellensteuer

Anpassung der Tarife per 1. Januar 2010

Gestützt auf §§ 89 und 90 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 hat die Steuerverwaltung die Quellensteuertarife für das Jahr 2010 neu festgelegt. Diese Tarife gelten für das ganze Kantonsgebiet und umfassen die Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kultussteuern sowie die direkte Bundessteuer. Die auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretene Tarifanpassung trägt veränderten Berechnungsgrundlagen und dem veränderten gewogenen Mittel der Steuerfüsse Rechnung. Die neuen Tarife werden Arbeitgebenden, welche quellensteuerpflichtige Personen beschäftigen, ca.bis Mitte Januar 2010 zugestellt.

Ebenfalls angepasst wurde mit der Steuergesetz-Teilrevision 2010 der Tarif für Künstler, Sportler und Referenten. Der Tarif kann dem Merkblatt für Künstler, Sportler und Referenten entnommen werden.

Anmeldepflicht

Arbeitgebende haben der kantonalen Steuerverwaltung die Neuanstellung von quellensteuerpflichtigen Personen zu melden. Das entsprechende Anmeldeformular steht im PDF-Format und als Excel-Datei zur Verfügung.

Umsetzung Schwarzarbeitsgesetz (BGSA): Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Es ist in erster Linie gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Es erleichtert dem Arbeitgeber sowohl die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) wie auch der Quellensteuer, da er mit der für ihn zuständigen Ausgleichskasse einen einzigen Ansprechpartner für alle Bereiche hat, welche das vereinfachte Abrechnungsverfahren umfasst. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer darf pro Jahr 19 890 Franken nicht übersteigen (Eintrittsschwelle 2. Säule);
  • die gesamte Lohnsumme des Betriebes darf pro Jahr 53 040 Franken (doppelte maximale jährliche Altersrente der AHV) nicht übersteigen;
  • die Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden;
  • die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden.

    Anfragen betr. dem vereinfachten Abrechnungsverfahren sind direkt an die zuständige Ausgleichskasse zu richten; weitergehende Informationen (Zeitpunkt der Anmeldung, Verfahren, Abrechnung) sind ersichtlich aus dem Merkblatt Nr. 2.07 der Informationsstelle AHV/IV (Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber) oder aber direkt abrufbar unter: www.ahv.ch/Home-D/allgemeines/MEMENTOS/2.07-D.pdf.

    Auskünfte

    Ergänzende Auskünfte erteilt die kantonale Steuerverwaltung Schwyz, Tel. 041 819 24 36.

    Schwyz, 22. Dezember 2009 Kantonale Steuerverwaltung /
      Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz