Vermittlerämter
Jede der 30 Gemeinden des Kanton Schwyz hat einen Vermittler und einen Stellvertreter. Diese üben ihre Aufgabe im Nebenamt aus und werden vom Volk auf eine Dauer von vier Jahren gewählt. Sie sind an das Amtsgeheimnis gebunden und unterstehen der Oberaufsicht des jeweiligen Bezirksgerichtes.
Zuständigkeiten
Die Vermittlerämter sind sachlich zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, bei privatrechtlichen Baueinsprachen, in Erb- und Nachbarschaftssachen sowie bei Forderungen (mit oder ohne Betreibungen). Das kommunale Vermittleramt ist ausdrücklich nicht zuständig bei Ehesachen und Vaterschaftsprozessen sowie bei mietrechtlichen Verfahren.
Für das Verfahren hat die klagende Partei je nach Aufwand und Umfang der Klage einen Kostenvorschuss zu leisten. Arbeitsrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30 000.– sind für die klagende Partei kostenlos.
Aufgaben der Vermittlerämter
- Primär zwischen den Parteien zu vermitteln, um eine gütliche Einigung / einen Vergleich zu erreichen
- Sekundär bei Scheitern der Aussöhnung bei einem Streitwert bis und mit CHF 2000.– einen Entscheid zu fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Vergleich resp. Entscheid kommt einem gerichtlichen Urteil gleich.
- Ab einem Streitwert von CHF 2000.– oder wenn dieser unbestimmbar ist, wird die Klagebewilligung für das zuständige Gericht ausgestellt. Diese Klagebewilligung hat der Kläger, wenn er den Fall beim zuständigen Gericht hängig machen will, innert der Gültigkeitsdauer – zusammen mit der schriftlichen Klagebegründung – beim Gericht einzureichen.
- Wer beim Vermittler ein Schlichtungsverfahren einleiten will, hat ein entsprechendes schriftliches Gesuch unter genauen Angaben der Parteien sowie des Rechtsbegehrens und des Streitgegenstands beim zuständigen Vermittleramt einzureichen.
- Der Vermittler lädt die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vor. Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Ist eine juristische Person Partei, so muss für sie entweder ein Organ oder eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist. Die Parteien können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. Ausnahmsweise muss eine Partei nicht persönlich erscheinen und kann sich vertreten lassen. Die Ausnahmen sind unter Ziffer 3 Art. 204 ZPO geregelt.
Formulare und weitere Informationen
Formulare und Instruktionsgrundlagen für Vermittlerämter
Nebst den paritätisch ausgestalteten Schlichtungsbehörden im Mietwesen der Bezirke und der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben (Art. 200 ZPO) sind auf Gemeindeebene die Vermittlerämter als Schlichtungsbehörden eingesetzt (§ 69 JG).
Vermittlerämter, die mit Tribuna arbeiten, verwenden die in Tribuna eingebundenen Formulare. Vermittler ohne Tribuna haben folgende Formulare zu verwenden:
Die Verwendung anderer Formulare ist nicht zulässig.
Anstelle der bisherigen altrechtlichen Instruktionsgrundlagen wird vorläufig auf die einschlägigen Kommentare zur Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen, namentlich BSK ZPO (Spühler et al.) sowie ZPO Komm. (Sutter-Somm et al.) zu Art. 197-218 ZPO.
Die zweite Seite der Formulare ist jeweils unabhängig vom Format auf der Rückseite anzubringen; Anhänge wie Schlichtungsgesuche oder allfällige Zusatzblätter sind der Klagebewilligung anzuheften (wobei für Ergänzungen in erster Linie die Rückseite des Klagebewilligungsformulars zu verwenden ist).