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Liebe Leserin, lieber LeserBis anhin konnten die Vergabestellen die angebotenen Preise in den Offerten abwarten und danach die Preiskurve festlegen, also ausgehend vom tiefsten offerierten Preis bestimmen, bei welchem Preis keine Punkte mehr zugesprochen werden. Die Preiskurve musste lediglich so festgelegt werden, dass sie einen realistischen Preisbereich abdeckt. In der Regel erhielt ein um 50 % höherer oder der doppelte (100 % höhere) Preis keine Punkte mehr. Auch die bisherige Rechtsprechung hatte dies zugelassen. Nun kündigte das Verwaltungsgericht eine Änderung der Rechtsprechung für den Kanton Schwyz an, weil sich die bisherige Rechtsprechung unter der neuen IVöB nicht länger aufrecht erhalten lasse (siehe ausführlich nachfolgend unter Aktuell). Das Transparenzgebot und die Nachvollziehbarkeit des Vergabeentscheides erhalten also mehr Gewicht, was durchaus im Sinne des revidierten Beschaffungsrechts ist. Für die Vergabestellen bedeutet dies, dass sie sich inskünftig bereits bei der Ausschreibung Gedanken machen müssen, in welcher Bandbreite Preise zu erwarten sind und wie die Preiskurve auszugestalten ist, damit die Gewichtung des Preises nicht unterlaufen wird, aber dieser doch im Hinblick auf wirtschaftliche Beschaffungen seine Bedeutung behält. Urs Achermann, Kompetenzstelle Beschaffungswesen AktuellFestsetzung der Preiskurve – Änderung der RechtsprechungDas Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat in einem Entscheid vom 25. August 2023 (III 2023 54) im Zusammenhang mit einer IT-Beschaffung eine Änderung der Rechtsprechung angekündigt, die soweit ersichtlich in der Schweiz bislang einmalig ist. Demnach gehört zur Definition des Zuschlagskriteriums Preis inkl. Gewichtung ebenso die Festsetzung der Preiskurve mitsamt Preisbandbreite, d.h. das konkrete Benotungssystem (Bewertungsmatrix). Das Benotungssystem, namentlich die Preiskurve, muss somit zwingend vor Publikation der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen, spätestens aber vor Öffnung der Offerten definiert sein. Soweit mit der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen keine Bekanntgabe der Bewertungsmatrix erfolgt (wovon nur ausnahmsweise abgesehen werden soll), ist der Auftraggeber beweispflichtig, dass die gesamte Matrix bereits im Voraus, d.h. vor Offertöffnung, festgelegt worden ist. Erscheint es aufgrund spezifischer Umstände des konkreten Beschaffungsgegenstandes im Einzelfall ausnahmsweise als unmöglich (oder im Mindesten als nicht sinnvoll), die Bewertungsmatrix vor der Offertöffnung zu definieren, ist zwingend eine nachvollzieh- und beurteilbare Begründung hierfür im Voraus festzuhalten. Erweist sich ausnahmsweise die vorgängig definierte Bewertungsmatrix nach Kenntnisnahme der Offertöffnung als geradezu untauglich, so kann diese nachträglich anhand objektiver, nichtdiskriminierender Kriterien und begründet angepasst werden, wobei sich die Begründung auf die Tatsache der Anpassung und die neue Bewertungsmatrix beziehen muss. Es ist zu empfehlen, dass ein diesbezüglicher Vorbehalt inskünftig in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich aufgenommen wird. Den ganzen Entscheid finden Sie hier. Simap.ch: Release 20Anfangs September 2023 wurde der Release 20 von Simap.ch in Betrieb genommen:
Details finden Sie in den Release-Notes. BemerkenswertDebriefingAuf Verlangen einer nicht berücksichtigten Anbieterin oder aus eigenem Antrieb kann die Vergabestelle ein «Debriefing» durchführen. Das Debriefing kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bekanntzugeben sind insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots. Damit können einerseits unnötige Beschwerden nach Möglichkeit vermieden werden, anderseits dient es der Verbesserung der Angebotsqualität eines Anbieters für zukünftige Vergabeverfahren. Die Vergabestelle hat bei ihren Angaben die Vertraulichkeit der Inhalte der anderen Anbieter zu wahren. Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die Bewertungen der Mitkonkurrenten abzudecken. Leitfaden kreislauffähige BeschaffungDie Herstellung von Produkten erfordert viele Ressourcen in Form von Arbeit, Material und Energie. In jeder Verarbeitungsstufe werden zusätzlich Ressourcen investiert. Während im linearen Wirtschaftsmodell noch funktionsfähige Produkte oder Komponenten entsorgt oder downcyceld werden, erhält die Kreislaufwirtschaft möglichst lange den Wert, der im Produkt oder der Komponente noch enthalten ist; sie «aktiviert» damit den Restwert des Produkts. Die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) hat einen Leitfaden zur kreislauffähigen Beschaffung für den strategischen Einkauf und nachhaltigkeitsinteressierte Beschaffende publiziert. Der Leitfaden zeigt auf, an welchen Stellschrauben des Beschaffungsprozesses gedreht werden muss, um vom Moment der Bedarfsklärung an kreislauffähige Angebote zu ermöglichen und wie die Kreislauffähigkeit eines Produkts mittels eines Zuschlagskriteriums «Design für Recycling» formuliert werden kann. Cases – Rechtsprechung: 2023C.1. Nachreichung von Unterlagen/Ausschluss wegen fehlender digitaler Kopie des AngebotsDie Vergabebehörde trifft keine Pflicht, einen in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Auftragsbericht (mit den Kapiteln Qualität, Organisation und Referenzobjekte) nach der Eingabefrist nachzufordern. Dies würde die Gleichbehandlung der Wettbewerber verletzen, da es sich nicht um standardisierte Informationen (wie etwa bei einem Handelsregisterauszug) handelt. Ein Ausschluss wegen der fehlenden digitalen Kopie des Angebots wäre überspitzt formalistisch. Der Vergabebehörde fehlten deswegen keinerlei Informationen, um das Angebot zu bewerten. (VGer. SZ, III 2023 78, 25.08.2023) C.2. OffertbereinigungWenn im Rahmen der Bereinigung der Offerten klar wird, dass diese aufgrund von Aufwandvorgaben der Vorinstanz kalkuliert sind, welche von den Anbieterinnen erklärtermassen nicht eingehalten werden können, und gleichzeitig die Anbieterinnen eine konkrete Abschätzung ihres realistischen Aufwandes bekanntgeben, so ist es folgerichtig, die Offerten zu bereinigen und hinsichtlich Preis von dem Aufwand auszugehen, welchen die Anbieterinnen selbst als massgeblich eingeschätzt haben. (VGer. SZ, III 2023 54, 25.08.2023) C.3. Ausschluss wegen Nichterfüllen technischer SpezifikationenDie Vergabestelle verlangte in der Ausschreibung eine ganz spezifische Herstellungsart von Akustikdecken. Diese technische Spezifikation war klar und nicht auslegungsbedürftig, womit Angebote, welche diese Anforderungen nicht erfüllten, vom Verfahren auszuschliessen waren. Die Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen stellt auch keinen Widerspruch zur gewährten Produktefreiheit dar, da kein konkretes Produkt verlangt war. Und weil kein Auslegungsfabrikat bzw. Ausschreibungsprodukt verlangt war, stellt sich die Frage der Gleichwertigkeit, eines gleichwertigen Fabrikates zu einem Ausschreibungsfabrikat, gar nicht. (VGer. SZ, III 2022 189, 29.03.2023) C.4. Nachbesserung der OfferteDa die im technischen Bericht enthaltene Teuerungsregelung unklar, ja geradezu widersprüchlich formuliert war, brachte die Anbieterin einen Vorbehalt betreffend Teuerung an. Gemäss VGer. SZ war es in der Folge nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde eine Klarstellung im Rahmen der technischen Bereinigung einforderte. Da die Anwendung von Art. 59 SIA-Norm 118 zur ausserordentlichen Teuerung für die vorliegende Ausschreibung ohnehin massgebend gewesen war, lag durch den Rückzug des Vorbehalts bzw. die zulässige Erläuterung keine Nachbesserung der Offerte vor. Nachdem das VGer. SZ die rechtsprechungsgemässen Grundsätze auf den Einzelfall angewendet hatte, lag keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass das BGer. nicht auf die Beschwerde eintrat. (BGer. 2C_296/2022, 22.03.2023, nach VGer. SZ, III 2021 115) Zahlen – 2022Beschaffungssummen nach Verfahren
Beschaffungssummen nach Bereich
Beschaffungssummen nach Departementen
Beschaffungssummen nach Auftragnehmer
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