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Schwyz aktuellAmt für Wirtschaft 22. April 2021 Härtefallprogramm angepasst: Ab 1. März 2020 gegründete Unternehmen sind neu antragsberechtigtDer Bundesrat hat per 1. April 2021 die Härtefallverordnung ein weiteres Mal angepasst. Seit Dienstag setzt der Kanton Schwyz die neuen Bundesvorgaben um. So können neu auch Unternehmen, die ab dem 1. März 2020 gegründet wurden, Härtefallunterstützung beantragen. Das aktualisierte Antragsformular ist auf www.sz.ch/haertefall verfügbar. Weiter steht den nach dem 1. Januar 2018 gegründeten Unternehmen für die Ermittlung des erforderlichen Mindestumsatzes eine zweite mögliche Berechnungsmethode zur Verfügung. Zudem hat der Regierungsrat Justierungen beim Gewinnverbot vorgenommen. Neu können Unternehmen, die zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 gegründet wurden, einen Härtefallantrag einreichen. Sie müssen dabei dieselben Kriterien wie die anderen Unternehmen erfüllen. Dazu zählen insbesondere der Firmensitz, der sich im Kanton Schwyz befinden muss, sowie der Jahresumsatz von mindestens Fr. 50 000.--. Als Jahresumsatz gilt der Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, hochgerechnet auf 12 Monate. Neue Berechnung des durchschnittlichen Jahresumsatzes Unternehmen müssen belegen, dass ihr durchschnittlicher Jahresumsatz (vor der Coronapandemie) mindesten Fr. 50 000.-- betrug. Die Obergrenze für Härtefallbeiträge leitet sich zudem vom durchschnittlichen Jahresumsatz ab. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurden, gibt es neu eine zweite mögliche Berechnungsmethode. Als durchschnittlicher Jahresumsatz gilt:
Unternehmen, die bereits einen Antrag eingereicht haben, müssen nichts tun. Das Amt für Wirtschaft prüft alle eingegangenen Anträge darauf, ob die neue Berechnungsmethode zu einem höheren Unterstützungsbeitrag führt. Das Amt prüft zudem bei allen abgelehnten Dossiers, ob bisher nicht antragsberechtige Unternehmen den Mindestumsatz mit der zweiten möglichen Berechnungsmethode erreichen. Bis Mitte Mai 2021 werden alle Unternehmen informiert, sollten sie neu antragsberechtigt sein oder einen höheren Unterstützungsbeitrag erhalten. Justierungen beim Gewinnverbot Unternehmen, die nicht behördlich geschlossen waren und im Jahr 2020 einen Gewinn erwirtschafteten, konnten bis anhin keine Härtefallunterstützung beantragen. Neu sind nur noch jene Unternehmen nicht antragsberechtigt, die einen Gewinn in jener 12-Monatsperiode erzielt haben, für die sie einen Umsatzrückgang von 40 Prozent geltend machen. Neues Antragsformular ist online verfügbar Das Amt für Wirtschaft hat auf www.sz.ch/haertefall ein überarbeitetes und an die neuen Bundesvorgaben angepasstes Antragsformular sowie aktualisierte Informationen aufgeschaltet. Bereits eingereichte Gesuche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht erneut eingereicht werden. LinkHärtefallprogramm Kanton Schwyz: Factsheet |
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