Newsletter Submissionswesen Nr. 1/20251. Juli 2025 |
AktuellSchulungen zum BeschaffungswesenAn zwei Schulungshalbtagen wurden Interessierte darüber informiert, worauf es in einem Beschaffungsverfahren zu Achten gilt. Die Präsentation dazu, die auch als kleines Nachschlagewerk zu submissionsrechtlichen Fragen dienen kann, kann auf der Webseite des Baudepartements eingesehen werden. Simap.ch: Release 1.4Mit dem Release 1.4 im dritten Quartal 2025 sind verschiedene neue Funktionen vorgesehen. Unter anderem können sämtliche Benutzende umfangreiche Informationen zu vergangenen Aktionen und Abläufen abrufen. Z.B. zeigt die Projekt-Historie, wann welche Dokumente herauf- oder heruntergeladen wurden, wann welche Publikation veröffentlicht oder zurückgezogen wurde, wann welche Frage im Frageforum beantwortet, bearbeitet oder gelöscht wurde sowie wann Antworten bearbeitet oder publiziert wurden. Ferner lassen sich über die Historie von Profilen und Benutzern Angaben zur Organisation, zu Mitarbeitenden und Benutzern abrufen. Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die elektronische Signatur. Elektronische Signaturen auf eingereichten Dokumenten werden geprüft und das Prüfergebnis direkt angezeigt. Die detaillierten Angaben zum Release finden sich hier. Simap.ch: Neuer NewsletterAb sofort informiert Simap.ch mit einem Newsletter über geplante Neuerungen, Entwicklungen, Updates und Unterbrüche infolge Wartungsarbeiten. Der Newsletter wird alle ein bis zwei Monate über ein paar Neuigkeiten berichten und kann hier abonniert werden. |
BemerkenswertGrundstücksprivilegDas «Grundstücksprivileg», wonach der Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b IVöB), bezieht sich (nur) auf bestehende bzw. vorhandene Bauten oder Anlagen. Der mit dem Erwerb von Rechten an Grundstücken verbundene Erwerb von Rechten in Bezug auf das Ergebnis noch auszuführender Bauarbeiten (gegebenenfalls mitsamt entsprechenden Planungsarbeiten), also der Erwerb von dinglichen oder obligatorischen Rechten an künftigen Bauten, wird durch das Grundstücksprivileg nicht erfasst, weil insoweit (und im Unterschied zum Grundstück selbst) eine Substituierbarkeit gegeben ist. (Ausführlich Martin Beyeler, Kommentar zu BGer 2C_1009/2021, Anm. 5, in: BR 1/2025, S. 23 ff.) |
Cases – RechtsprechungVerbindlichkeit der AusschreibungsunterlagenZwar definieren die Ausschreibungsunterlagen die Vortriebsrichtung eines Tunnelbauloses als verbindlich. Die in einem separaten, nachgelagerten Arbeitsgang verlangten Arbeiten für Ausbruch, Schutterung und Einbau des Werkleitungskanals (WELK) sind aber nicht Bestandteil der Arbeitsphase Vortriebsarbeiten und unterliegen somit nicht der verbindlichen Vortriebsrichtung. Damit war die Vergabestelle nicht gehalten, ein Angebot auszuschliessen, das die WELK-Arbeiten von beiden Portalen anbot. Weder weicht ein solches von wesentlichen Vorgaben der Ausschreibung ab, noch stellt es eine Unternehmervariante ohne gleichzeitiges Offerieren einer Amtslösung dar.
Freihändige Beschaffung aus KompatibilitätsgründenWill eine Auftraggeberin unter Berufung auf technische Kompatibilitätsgründe mit bereits im Einsatz stehender Software (Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB/IVöB) weitere solche Software beschaffen, gilt analog zum Ausnahmetatbestand einer Folgebeschaffung (Bst. e), dass die früher bezogenen Leistungen, mit welchen die Einheitlichkeit gewünscht wird, in einem dem massgeblichen Auftragswert entsprechenden Verfahren vergeben worden sind. Wenn alle bisherigen Beschaffungen der vorbestehenden Software freihändig erfolgt sind, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Eröffnung der ZuschlagsverfügungEine individuelle Zustellung der Zuschlagsverfügung der Vergabestelle an den Anbieter löst für diesen den Beginn der Beschwerdefrist aus. Eine spätere Publikation desselben Zuschlags auf simap.ch hat hingegen keine Wirkung auf den Beginn und Lauf der Beschwerdefrist. Die basierend auf dem Datum der (späteren) simap-Publikation erhobene Beschwerde wurde in diesem Fall verspätet eingereicht, weshalb das Gericht nicht auf die Beschwerde eintrat.
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