Newsletter Submissionswesen Nr. 2/202522. Dezember 2025 |
AktuellSimap Release 1.4Seit Mitte September ist der Release 1.4 in Betrieb. Neben den bereits erwähnten Neuerungen (siehe Newsletter 1/2025) werden Anbieter neu an den Ablauf der Einreichefrist erinnert. Anbieter, die Dokumente (namentlich das Angebot) zum Einreichen hochgeladen, aber noch nicht eingereicht haben, werden 24 Stunden vor Ablauf der Eingabefrist per Mail sowie mit einer Nachricht auf Simap.ch darüber informiert, dass die Einreichefrist des Projekts bald abläuft und sie die Dokumente noch nicht eingereicht haben. Damit kann auch der Problematik begegnet werden, dass Anbieter nicht realisieren, dass die elektronische Angebotseingabe aktiv abgeschlossen werden muss (Button «Angebot einreichen»). Simap Release 1.5Mit Release 1.5 (seit Mitte November) wird u.a. bei Publikationen im Staatsvertragsbereich geprüft, ob Übersetzungen fehlen, wenn nicht mindestens die Zusammenfassung in einer WTO-Sprache erfasst wurde. Ferner können nun Lose unterschiedlichen Auftragsarten zugeordnet werden, was die Suche nach passenden Losen erleichtert. Weitere Neuerungen finden Sie hier. Überarbeitetes Faktenblatt neue VergabekulturDas Faktenblatt «neue Vergabekultur - Qualitätswettbewerb, Nachhaltigkeit und Innovation im Fokus des revidierten Vergaberechts» der BKB und KBOB wurde aktualisiert und präzisiert. Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen:
Die neue Version des Faktenblattes ist verfügbar auf KBOB > KBOB-Instrumente > Faktenblätter/Merkblätter. Massnahmen für weniger grauen Emissionen im BauwesenWie können öffentliche Bauherren zum Klimaschutz beitragen? Das neue Faktenblatt der KBOB liefert neun wirkungsvolle Massnahmen zur Reduktion grauer Treibhausgasemissionen – ergänzt durch einen kompakten Überblick zu Zielsetzungen, ein Aufgabenverteilungsschema sowie Links zu Praxisbeispielen und Umsetzungshilfen. Es unterstützt die Zielerreichung von Netto-Null bis 2050 (2040 für die Bundesverwaltung). Vorlage für Marktanalysen vor freihändigen VergabenDas Bundesgericht verlangt, dass Auftraggeber mit einer Marktanalyse aufzeigen, dass es keine angemessene Alternative zur gewählten Lösung gibt, bevor sie einen Auftrag deshalb freihändig vergeben (siehe unten Cases C.1). Der Kanton Bern stellt den Auftraggebern nun eine Vorlage und Anleitung für solche Marktanalysen zur Verfügung. Sie zeigt verschiedene Methoden auf, mit denen die Marktanalyse erfolgen kann. Es ist Sache des Auftraggebers, die geeignete Methode oder mehrere geeignete Methoden auszuwählen, mit denen er sich – und im Beschwerdefall einem Gericht – die Überzeugung verschaffen kann, dass für die beabsichtigte Vergabe keine angemessene Alternative vorhanden ist.
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BemerkenswertOffertauswertung durch ExterneBeschaffungsstellen ziehen in Beschaffungsverfahren regelmässig externe Fachleute zu. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, denn Spezialisten haben unter Umständen mehr Erfahrung und grösseres Know-how bei Beschaffungen. Dabei darf aber nicht vergessen gehen, dass die Zuständigkeit für die hoheitlichen Akte im Beschaffungsverfahren (Verfügungen wie z.B. Ausschluss oder Zuschlag) bei der Beschaffungsstelle (öffentliche Hand) verbleibt. Das beigezogene externe Fachbüro ist beispielsweise nicht befugt, eine Unternehmervariante als «nicht gleichwertig» zu beurteilen, nicht weiter zu berücksichtigen und damit der Beurteilung durch die zuständige Beschaffungsstelle vorzuenthalten. Wurde ein Angebot – in casu eine Unternehmervariante – nicht ausgeschlossen, gleichzeitig aber auch nicht ausgewertet und in der Entscheidfindung überhaupt nicht berücksichtigt, so ist der Zuschlag aufzuheben, wie das Verwaltungsgericht SZ festgehalten hat (VGer SZ, III 2025 33, 31.07.2025). Nachhaltigkeitskriterien bei BauleistungenGemäss Vergabemonitor von Bauenschweiz hat die Verwendung von Nachhaltigkeitskriterien bei Beschaffungen von Bauleistungen mit dem revidierten Vergaberecht (IVöB 2019) signifikant zugenommen. Für die Studie wurden Ausschreibungen des Bundes und der Kantone auf Simap.ch daraufhin untersucht, ob Vergabekriterien für die Baubranche relevante Nachhaltigkeitsaspekte enthalten.
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Cases – RechtsprechungC.1. Abklärung von AlternativlösungenDie freihändige Beschaffung von Software-as-a-Service (SaaS) beim Lizenzinhaber kann zulässig sein, auch wenn der Wettbewerbsgedanke dem entgegensteht. Auf solche neue, wirtschaftlichere bzw. effizientere Modelle muss nicht verzichtet werden, wenn vor dem freihändigen Zuschlag Markt und Kosten aktiv analysiert werden mit dem Ergebnis, dass es keine vernünftigen Alternativen gibt. Damit gewinnt die Freihanddokumentation bei der gerichtlichen Überprüfung der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB/IVöB zunehmend an Bedeutung.
C.2. Rechtsfolgen bei einem rechtswidrig abgeschlossenen BeschaffungsvertragArt. 42 Abs. 1 IVöB legt während der Beschwerdefrist eine Stillhaltepflicht für den Abschluss des Beschaffungsvertrags fest. In diesem Fall erfolgte der Vertragsabschluss direkt am ersten Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist, aber unbesehen von der effektiv fristgerechten Beschwerde des unterlegenen Anbieters einen Tag vorher. Der Vertragsabschluss erfolgte damit zu früh und verstiess gegen Art. 42 Abs. 1 IVöB. Der «Sekundärrechtsschutz» mit blosser Feststellung der Rechtswidrigkeit und ggf. Schadenersatzpflicht (Art. 58 Abs. 2-4 IVöB) erfasst indes nur vergaberechtskonform abgeschlossene Beschaffungsverträge; ein solcher lag in diesem Fall jedoch gerade nicht vor. Somit kann die Vergabebehörde gerichtlich angewiesen werden, einen verfrüht abgeschlossenen Vertrag grundsätzlich aufzulösen oder zu verändern, um eine (möglichst) vergaberechtskonforme Lage herzustellen. Sollte dies nicht (mehr) möglich sein, könnte ein Schadenersatz in Frage kommen, der nicht auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind, beschränkt ist.
C.3. Widerspruch zwischen Ausschreibung und AusschreibungsunterlagenDer Widerspruch zwischen Ausschreibung (Varianten nicht zugelassen) und Ausschreibungsunterlagen (Varianten zugelassen) ist vorliegend derart aufzulösen, dass Variantenangebote zugelassen sind. Die Offertstellung basiert letztlich auf den Ausschreibungsunterlagen und nicht der Ausschreibung. Kommt hinzu, dass Ausschreibungen grundsätzlich derart auszulegen sind, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Zulassung von Varianten der Grundsatz und der Variantenausschluss die Ausnahme ist.
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Zahlen – Beschaffungsstatistik 2024Die Beschaffungsstatistik umfasst alle Vergaben kantonaler Vergabestellen ab Fr. 10 000.–. Insgesamt wurden 836 Vergaben erfasst. |
Beschaffungssummen nach Departementen
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