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Industrie- und Gewerbeabwasser

Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich in einer kommunalen Abwasserreinigungsanlage gereinigt werden. Nicht verschmutztes Abwasser gilt nach jeglicher Verwendung als verschmutzt.

Um die Einleitbedingungen in die öffentliche Schmutzabwasserkanalisation einzuhalten und um den Betrieb der kommunalen Abwasserreinigungsanlagen nicht zu beeinträchtigen, müssen Gewerbeabwässer in vielen Fällen vorbehandelt werden. Als gewerbliches Abwasser gilt jenes Abwasser, welches von einem im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) erfassten Betrieb abgeleitet und nicht dem häuslichen Abwasser zugeordnet wird.

Die Einleitung von gewerblichem Abwasser in die Schmutzabwasserkanalisation bedarf einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. In Ausnahmefällen und bei entsprechenden Massnahmen kann eine Einleitung von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer bewilligt werden.

Betriebe werden gemäss NOGA-Code verschiedenen Fachbereichen/Branchen zugeordnet. Beim NOGA-Code handelt es sich um einen Branchencode, der es ermöglicht, die «Unternehmen» und «Arbeitsstätten» aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu klassieren und in eine übersichtliche und einheitliche Gruppierung zu bringen. Die Einteilung der relevanten Branche(n) im Kanton Schwyz ist dem Dokument NOGA Fachbereichszuordnung zu entnehmen.

Branchenlösungen

Bei einzelnen Branchen im Kanton Schwyz wurden die regelmässigen Betriebskontrollen mittels Branchenvereinbarungen an externe Kontrollstellen ausgelagert. Das Amt für Gewässer stellt die Qualität der Kontrollen sicher und verfügt allfällige Sanierungsmassnahmen. In Zusammenarbeit mit den Zentralschweizer Umweltfachsstellen (ZENTRUM) wurden folgende Branchenvereinbarungen abgeschlossen:

Bestandesgarantie

Für unbewegliche Anlagen und Bauten gilt grundsätzlich eine Bestandesgarantie von 20 Jahren, für bewegliche/mobile Anlagen 10 Jahre. Nach Ablauf der Fristen können Sanierungen auf den Stand der Technik verlangt werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bzw. der Einleitbedingungen ist zu jeder Zeit sicherzustellen und kann frühzeitige Sanierungen erfordern.

Allgemeine Anforderungen

Die in die Schmutzabwasserkanalisation wie auch die direkt oder indirekt in ein Gewässer abgeleiteten Abwässer haben jederzeit den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV)  zu entsprechen. Feste und flüssige Abfälle dürfen nicht in die Schmutzwasserkanalisation oder ein Gewässer eingeleitet werden. Die Klassifizierung in Abwasser oder Abfall hat gemäss dem Merkblatt «Ist es Abwasser? Ist es Abfall?» zu erfolgen. Abwässer und Abfälle dürfen weder verdünnt noch mit anderen Abwässern vermischt werden, um die Anforderungen einzuhalten. Ausserordentliche Ereignisse, die zur Nichteinhaltung der genannten Anforderungen führen, sind dem Amt für Gewässer sowie den betroffenen Stellen zu melden.

Alle nicht beregneten Flächen sind mit einem dichten Belag auszuführen und an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen oder abflusslos zu gestalten. Nicht beregnete Flächen sind hinsichtlich der Entwässerung gegenüber von beregneten Flächen durch unterschiedliche Gefälle zu trennen. Überdachte Flächen können im Abstand von maximal 0.6-mal der lichten Höhe der Überdachung, vom Rand der Überdachung gemessen, als beregnet betrachtet werden (z. B. bei Wind aus dem Westen).

Der Umschlag sowie die sonstige Handhabung von wassergefährdenden Stoffen inklusive der Durchführung von wasserverschmutzenden oder -gefährdenden Tätigkeiten (z. B. Unterhalts- und Reparaturarbeiten / Nassreinigungen an Fahrzeugen, Werkzeugen, Geräten / Betanken von Fahrzeugen / Abstellen von nicht betriebssicheren Fahrzeugen) darf nur auf Flächen erfolgen, die über einen dichten und gegen die Stoffe beständigen Belag verfügen sowie über ein definiertes Gefälle entweder an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen oder abflusslos gestaltet sind. Allfällige Anforderungen an die Abwasservorbehandlung sowie Rückhaltevolumen und sonstige Weisungen in dem/den relevanten Bereich/-en sind einzuhalten. Für die Reinigung aller Flächen selbst dürfen nur für die jeweilige Entwässerung zugelassene Reinigungsmittel verwendet werden.

Wassergefährdende Stoffe inklusive Abfälle sind in doppelwandigen Tanks mit Leckagenüberwachung oder überdacht in Auffangwannen zu lagern, die im Minimum den Inhalt des grössten Lagerbehälters auffangen können. Die Auffangwannen müssen gegen die gelagerten Stoffe beständig sein. Abflusslose Flächen, mit einem dichten und gegen die gelagerten Stoffe beständigen Belag, können selbst als Auffangwanne dienen.

Abwasservorbehandlungsanlagen haben über eine Probenahmestelle zu verfügen, damit repräsentative Abwasserproben vom Ablauf der Anlage erhoben werden können. Abwasservorbehandlungsanlagen sind gemäss Herstellerangabe, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren und allfällige Wartungsarbeiten durchzuführen.

Werden grössere Mengen an Stoffen gelagert (inkl. Frostschutzmittel in Sprinkleranlagen), die direkt wassergefährdend sind oder im Brandfall wassergefährdend werden, so kann ein Löschwasserrückhalt notwendig sein. Es sind nicht mehr Stoffe zu lagern, als gemäss dem Dokument Löschwasserrückhaltung, Leitfaden für die Praxis für die Löschwassersituation zulässig sind.

Meteorwasser darf nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden, es sei denn, das Meteorwasser wird als Brauchwasser verwendet und dadurch verschmutzt. Soll Schmutzwasser auf beregneten Flächen abgeleitet werden, so kann dies durch eine Trennung von Schmutz- und Meteorwasser über automatisch betätigte Umlenkschächte oder andere geeignete Massnahmen erfolgen. Schlagregen auf überdachten Flächen wird toleriert.

Sollten Flächen vorhanden sein, bei denen das Versickern des Meteorwassers auf dem Grundstück oder die Zuleitung in ein oberirdisches Gewässer nicht unter verhältnismässigem Aufwand möglich ist, können diese bis zu maximal 30 m2 Gesamtfläche pro Parzelle an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden.

Stoffeinträge I&G

Sollten für spezifische Stoffe und Gemische gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV), oder auf Basis von Richtlinien und Merkblättern keine konkreten Vorgaben für die Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation vorhanden sein, kann die Zulässigkeit der Einleitung im Kanton Schwyz mittels der Entscheidungshilfe Zulässigkeitsprüfung Stoffeinträge - Einleitung Schmutzabwasserkanalisation abgeschätzt werden.

Dokumente

Aquakulturen

Kommerzielle Aquakulturanlagen (z. B. Fischzuchtanlagen) sind nicht zu vernachlässigende Quellen von Schadstoffeinträgen in die Gewässer. Dabei spielen insbesondere Nährstoffe wie Phosphor (P) und Stickstoff (N) sowie gelöste organische Kohlenstoffe (DOC) und gesamt ungelöste Stoffe (GUS) eine bedeutende Rolle. Aber auch eingesetzte Medikamente und Desinfektionsmittel können im Gewässer Probleme verursachen.

Behördliche Bewilligungen

Für den Betrieb einer Fischzuchtanlage sind verschiedene behördliche Bewilligungen erforderlich. Folgende Bewilligungen werden durch die entsprechenden Fachstellen vom «Amt für Gewässer» erteilt:

  • Abteilung Wasserbau: Wasserentnahmebewilligung (Konzession)
  • Abteilung Gewässerschutz: Einleitbewilligung (Brauchwasserrückführung) und Projektbewilligung für die Abwasservorbehandlung

Wer ein öffentliches Gewässer zu Brauchwasserzwecken (Betrieb Fischzuchtanlage) nutzen möchte, benötigt für die Wasserentnahme eine Bewilligung oder Konzession. Als öffentliches Gewässer gelten Seen, Flüsse und Bäche, Grundwasservorkommen und in Ausnahmefällen auch Quellen. Aus einem Gewässer darf somit nicht einfach Wasser entnommen werden, um dieses für die Fischzuchtanlage zu nutzen. Die Bewilligung zur Wasserentnahme aus einem öffentlichen Gewässer muss bei der Abteilung «Wasserbau» beantragt werden. Bei grösseren Entnahmemengen ist möglicherweise sogar eine Konzession erforderlich.

Die Rückführung des Brauchwassers einer Fischzuchtanlage in ein öffentliches Gewässer erfordert ebenfalls eine behördliche Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. Die Abteilung «Gewässerschutz» erteilt, bei Einleitung des genutzten Wassers aus der Fischzucht in ein Gewässer, eine Einleitbewilligung. Des Weiteren erteilt die Abteilung «Gewässerschutz» die Projektbewilligung für Abwasservorbehandlungsanlagen. Bei grossen (kommerziellen) Anlagen sind diese erforderlich, um die gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) festgelegten Einleitwerte vor Ableitung des Brauchwassers in den Vorfluter, einhalten zu können.

Bewilligungsverfahren

Für den Erhalt einer Bewilligung zur Wasserentnahme und Wassernutzung sowie der erforderlichen gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen ist durch den Anlagenbetreiber ein entsprechendes formales Gesuch über die zuständige Baubewilligungsbehörde (Gemeinde) einzureichen. Die Federführung des Verfahrens, Publikation und die kantonsinterne Koordination liegen beim «Amt für Gewässer».

Dokumente

Arztpraxen

In Spitälern, in Arztpraxen, in Laboratorien bei der Analyse von Blut- und Gewebeproben sowie bei der Behandlung von Haus- und Nutztieren fallen Abwässer unterschiedlicher Zusammensetzung an. Ein Grossteil dieser Abwässer können ohne Vorbehandlung abgeleitet werden, da sie ähnliche Eigenschaften wie Siedlungsabwässer aufweisen.

Eine Reihe von spezifischen medizinischen Abwässern muss jedoch aufgrund ihrer Eigenschaften und chemischen Zusammensetzung als Sonderabfall speziell behandelt werden.

Dokumente

Auto- und Transportgewerbe

Auf Waschplätzen, in Waschstrassen, auf Abstellplätzen, in der Werkstatt, bei Tankstellen und in Spritzkabinen entstehen Abwässer, Abfälle und Abluft, die eine spezielle Behandlung und/oder Entsorgung erfordern. Der Bereich Auto- und Transportgewerbe legt fest, wie die verschiedenen Abwasserströme nach dem Stand der Technik vorbehandelt und wie wassergefährdende Stoffe und Abfälle korrekt gelagert werden müssen. Er beschreibt die Behandlung bzw. die Entsorgung von Abfällen und Abluft und enthält wichtige Informationen zur Bewilligung, zu Umweltschutzkontrollen und zum Händlerschild.

Motorräder

Der Umgang mit Motorrädern hat grundsätzlich den Anforderungen im Bereich Auto- und Transportgewerbe zu genügen.

Fahrräder

Der Umgang mit Fahrrädern wird aufgrund des geringen Schadenspotentials (z. B. Schmiermittelmenge) nicht den Anforderungen im Bereich Auto- und Transportgewerbe unterstellt. Allgemeine Anforderungen für Gewerbebetriebe müssen jedoch in jedem Fall erfüllt sein.

Altreifen

Insbesondere bei Wetterumschwüngen während den Saisonwechseln können innerhalb von kurzer Zeit grosse Mengen an Altreifen in den Betrieben anfallen. Der korrekte Umgang wird im Merkblatt Lagerung, Behandlung und Export von Alt- und Gebrauchtreifen beschrieben. Während der Arbeitstätigkeit darf die Lagerung von Altreifen kurzfristig von den Anforderungen des Merkblatts abweichen. In jedem Fall ist täglich, spätestens bei Betriebsschluss, ein vorschriftsgemässer Zustand sicherzustellen.

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Baustellen

Auf Baustellen fallen verschiedene Arten von Baustellenabwasser (verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser) an:

  • Alkalisches Abwasser (hoher pH-Wert; zementhaltiges Abwasser)
  • Reinigung- und Waschabwasser
  • Baugrubenabwasser neutral
  • Reinabwasser

Die einzelnen Abwasserteilströme sind möglichst am Ort ihres Anfalls, vor Vermischung mit anderen Abwässern, zu fassen und getrennt abzuleiten.

Gesuche Entwässerung von Baustellen

Vor der Ableitung von Baustellenabwasser ist durch den Gesuchsteller via Gemeinde ein Einleitgesuch einzureichen. Dazu ist das Gesuchsformular Entwässerung von Baustellen auszufüllen. Die kantonale Gewässerschutzfachstelle erteilt die Einleitbewilligung bei allen abwasserrelevanten Planvorhaben ab Grössenordnung «Neubau Einfamilienhaus (EFH)» oder vergleichbar.

Ausfüllhilfe «Gesuchsformular Entwässerung von Baustellen»

Die erforderlichen Verlinkungen zum kantonalen WebGIS zum Ausfüllen des Gesuchsformulars sind, nach Zeilen sortiert, untenstehend aufgeführt:

  • Zeile 22: Katasternummer Bauvorhaben: Grundstücke
  • Zeile 65/66: Gewässerschutzbereich/Gewässerschutzzone: Gewässerschutzkarte
  • Zeile 68: Kataster der belasteten Standorte (KbS): Standorte (KbS)
  • Zeile 139: Gewässer klassifiziert als Fischgewässer: Fischerei (Darstellung: Fischgewässer = grün; kein Fischgewässer = rot)

Bestimmung der Regenintensitäten

Durch die Bestimmung der massgebenden Regenintensität soll die sachgerechte Planung und Dimensionierung der Baustellenentwässerung sichergestellt werden. Dazu ist das Merkblatt zur Bestimmung der massgebenden Regenintensität anzuwenden.

Grundlagen

Auf der Baustelle entstehendes Abwasser ist vollständig zu fassen und unter Beachtung der SIA Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» sowie des kantonalen Merkblatts  Gewässerschutz auf Baustellen zu behandeln und abzuleiten. 

Einleitbedingungen für die Einleitung von Baustellenabwasser

Baustellenabwasser muss grundsätzlich den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung entsprechen. Abwasser von Baustellen darf in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Anhang 3.2 Ziffer 2 einhält.

Abwasservorbehandlung

Verschmutztes Abwasser muss vor der Ableitung immer vorbehandelt werden. Auf der Baustelle erfolgt die Vorbehandlung von alkalischem Abwasser in der Regel mittels Absetzbecken und Neutralisation.

  • Absetzbecken dienen ausschliesslich der Abscheidung von Feststoffen wie Sand und Feinsand. Oberflächengewässer dürfen durch die Einleitung von Abwasser nicht eingetrübt werden. Die Dimensionierung von Absetzbecken erfolgt gemäss «SIA 431». Der Schlamm muss regelmässig entfernt und umweltkonform entsorgt werden.
  • Neutralisationsanlagen dienen auf der Baustelle dazu, alkalische Abwässer zu neutralisieren und die geforderten pH-Werte (Einleitbedingungen gemäss GSchV) einzuhalten. Die Neutralisation erfolgt in der Regel mit Kohlensäure (CO2). Nach der Neutralisation des Abwassers muss eine pH-Endkontrolle erfolgen. Neutralisationsanlagen werden durch den Hersteller dimensioniert.

Bewilligungsverfahren

Die Ableitung von Baustellenabwasser ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung «Einleitung von Baustellenabwasser» in den Schmutzabwasserkanal und in den Regenabwasserkanal bzw. in ein Oberflächengewässer wird vom Amt für Gewässer, Abteilung Gewässerschutz, erteilt.

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Beton- und Kieswerke / Bauschuttaufbereitungsanlagen

Abwässer aus der Betonverarbeitung  weisen stark alkalische pH-Werte von 10 bis 14 auf. Wenn Werkzeuge abgesäuert werden, um Betonreste zu entfernen, fallen saure Abwässer im niedrigen pH-Wertbereich an. Diese Abwässer müssen vor der Ableitung (Kanalisation oder Oberflächengewässer) neutralisiert werden.

Feine Partikel und Schlamm können hartnäckige Ablagerungen und Verstopfungen in Kanalisationsleitungen verursachen und zur Kolmatierung der Gewässersohle führen;  Fischlaich wird zugedeckt, Fischkiemen können verstopfen. Zum Schutz der Kanalisationen bzw. der Oberflächengewässer und den darin befindlichen Lebewesen, müssen die enthaltenen Feststoffe aus dem Abwasser entfernt werden.

Deponien

Die Gewässerschutzverordnung regelt in Anhang 3.3 («Einleitung von anderem verschmutztem Abwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation») unter Ziffer 25 (Deponien) die Anforderungen für gefasstes Sickerwasser aus Deponien (Deponiesickerwasser).

Entsorgungsbetriebe

Entsorgungsbetriebe sind Unternehmen oder Einrichtungen, die sich auf die ordnungsgemässe und sichere Entsorgung von Abfällen spezialisiert haben. Ihre Aufgaben umfassen die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und die Beseitigung von Abfällen unterschiedlicher Art und Herkunft. Dies schliesst Haushaltsabfälle, gewerbliche und industrielle Abfälle, Sonderabfälle sowie gefährliche Materialien ein.

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Fleischverarbeitung

In Metzgereien und Schlachtbetrieben fallen verschiedene Abwässer, Abfälle und Luftemissionen an, welche eine spezielle Behandlung oder Entsorgung erfordern.

Bestimmungen Kanton Schwyz

Zur Entfernung von Feststoffen aus dem Abwasser müssen Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe entweder über eine Einrichtung zum Vorklären des Abwassers verfügen (Flotations- oder Filteranlage) oder mit Bodenabläufen ausgestattet sein, die durch Gitter mit einer maximalen Durchlassgrösse von 1 cm2 abgedeckt sind. (817.190.1, VHyS, Anhang 1, Abs. 1.10)

Schlachtbetrieb ausserhalb Bauzone

Schlachtbetriebe ausserhalb Bauzone müssen anfallendes Abwasser nach entsprechender Vorbehandlung (Fettabscheider, ggf. Neutralisation) via Kanalisationsleitung (Kanalanschluss) abführen oder separat in einem Abwasserstapeltank sammeln und einer geeigneten Behandlung / Entsorgung zuführen.

Die landwirtschaftliche Verwertung (Einleitung in die Güllegrube) von Blut ist aus seuchenpolizeilichen Gründen nicht zulässig. Sturzblut beim Schlachten ist aufzufangen und separat zu entsorgen.

Die Einleitung von Reinigungswasser mit Chemie aus Schlachttätigkeit in die Güllegrube ist ebenfalls nicht zulässig. Reinigungsabwasser mit chemischen Zusatzstoffen ist separat zu sammeln (Abwasserstapeltank) und einer geeigneten Vorbehandlung / Entsorgung zuzuführen.

Zuständigkeiten ausserhalb Bauzone

Betriebe mit geringer Kapazität und Betriebe in denen gelegentliche Schlachtungen stattfinden, unterliegen dem Zuständigkeitsbereich vom Amt für Landwirtschaft.

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK):

Betrieb mit geringer Kapazität (2. Abschnitt, Art. 3 Bst. m.): 
Betrieb, in dem pro Jahr:

  1. von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung weniger als 1500 Schlachteinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 geschlachtet werden; dabei gelten als Lämmer und Gitzi Tiere bis zu einem Alter von 12 Monaten, oder
  2. die Schlachtung von anderen Tieren nicht mehr als 60 000 kg Fleisch ergibt.

Gelegentliche Schlachtungen (2. Abschnitt, Art. 3 Bst. p.):
Schlachtung von weniger als 10 Tieren von Hausgeflügel, Hauskaninchen oder Laufvögeln pro Woche und höchstens 1000 kg pro Jahr.

Betriebe, welche die Kapazität eines Betriebes mit geringer Kapazität überschreiten oder in denen die Schlachttätigkeiten über die gelegentlichen Schlachtungen hinausgehen, unterliegen der Zuständigkeit vom Amt für Gewässer (AfG).

Formulare

Gastgewerbe

Für das Gastgewerbe gelten insbesondere folgende Auflagen:

  • Bei der Betriebsführung der Restaurantküche ist darauf zu achten, dass kein Fett oder Öl in die Kanalisation gelangt.
  • Falls in der Küche mehr als 300 warme Mahlzeiten pro Tag produziert werden, ist am Anfallort ein Fettabscheider einzubauen (Schweizer Norm - SN 592 000). In jedem Fall ist die Entwässerung in der Küche so zu planen und auszuführen, dass ein Fettabscheider bei Bedarf nachträglich ohne Probleme eingebaut werden kann.
  • Der eingebaute Fettabscheider ist periodisch, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren und die anfallenden Rückstände (Fett und Öl) bei Bedarf zu entfernen.
  • Der Einbau von Speiseabfallzerkleinern und -kompaktoren ist verboten.
  • Weitere Anordnungen (nachträglicher Einbau eines Fettabscheiders) oder ein Entzug der Einleitbewilligung bleiben vorbehalten, sofern im Zusammenhang mit der Abwassereinleitung der Restaurantküche schädliche oder störende Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserreinigungsanlage auftreten.

Golfplätze

Die Abwasserrelevanz von Golfplätzen bezieht sich auf die Bewässerungspraktiken und den Umgang mit Chemikalien, die in diesem Umfeld eingesetzt werden. Der Bewässerungsaufwand von Golfplätzen ist in der Regel sehr hoch. Zur Bewässerung der Rasenflächen werden erhebliche Wassermengen benötigt, was zu grossen Abwasserströmen führt. Darüber hinaus werden auf Golfplätzen oft Düngemittel, Pestizide und Herbizide verwendet, die bei unsachgemäßer Anwendung in das Abwasser gelangen können.

Ein verantwortungsbewusster Umgang mit Golfplatzabwasser sowie die Einhaltung verschiedener Umweltauflagen sind entscheidend, um die Umweltauswirkungen von Golfplätzen zu minimieren. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass Golfplätze nachhaltig betrieben werden.

Holzverarbeitung

Betriebsabwässer aus der Holzverarbeitung dürfen nicht in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden. Je nach Abwasserzusammensetzung ist eine Vorbehandlung, vor der Ableitung in die Schmutzwasserkanalisation erforderlich.

  • Verschmutztes Waschwasser (z. B. Abwasser aus der Pinsel-/Rollenreinigung) ist vor der Einleitung vorzubehandeln oder separat zu sammeln und zu entsorgen.
  • Holzschutz- und Lösungsmittelrückstände sind als Sonderabfall zu entsorgen.

Malereigewerbe

Abfälle und Abwässer aus dem farb- und lackverarbeitenden Gewerbe enthalten unter anderem Schwermetalle, Lösungsmittel, chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) und Konservierungsstoffe. Gewisse Abwässer, die bei den Malerarbeiten anfallen, müssen vor der Ableitung in einer Abwasservorbehandlungsanlage (AVA) aufbereitet werden.

Maschinenbau / Metallbearbeitung / Elektrotechnik

In den Bereichen Maschinenbau, Metallbearbeitung (einschliesslich Galvaniken) und Elektrotechnik gibt es hinsichtlich Abwasserrelevanz verschiedene Aspekte zu berücksichtigen:

  • Maschinenbau: Im Maschinenbau können Abwässer anfallen, die Schneidöle, Kühlmittel und Schmierstoffe enthalten. Diese Abwässer müssen behandelt werden, um Schadstoffe zu entfernen, bevor sie in die Kanalisation oder die Umwelt gelangen.
  • Metallbearbeitung (einschliesslich Galvaniken): In der Metallbearbeitung und Galvanikindustrie werden häufig Abwässer erzeugt, die Schwermetalle, Säuren und andere gefährliche Chemikalien enthalten. Um Umweltauswirkungen zu minimieren und die Einhaltung von Umweltauflagen sicherzustellen, ist die ordnungsgemässe Abwasserbehandlung und -entsorgung entscheidend.
  • Elektrotechnik: In der Elektrotechnik können Abwässer aus der Herstellung elektronischer Bauteile und Leiterplatten anfallen. Diese Abwässer können Chemikalien und andere Verunreinigungen enthalten. Bevor diese in die Kanalisation abgeleitet werden, ist eine geeignete Vorbehandlung erforderlich.

Milchverarbeitung

In milchverarbeitenden Betrieben (Käsereien und Milchsammelstellen) fallen Abwässer und Abfälle an, die eine spezielle Behandlung erfordern. Im untenstehenden Merkblatt wird aufgezeigt, wie diese sachgemäss vorbehandelt und entsorgt werden müssen.

Obst- und Gemüseverarbeitung

Bei der Obst-und Gemüseverarbeitung fällt aus verschiedenen Tätigkeiten (Enterden, Rüsten, Vergären, Kochen oder Waschen) leicht oder stark organisch belastetes bzw. erdhaltiges Abwasser an. Beim anfallenden Abwasser handelt es sich um Prozessabwasser aus einer gewerblichen Tätigkeit.

Bestimmungen Kanton Schwyz

Das Abwasser aus der Obst-und Gemüseverarbeitung ist innerhalb des Gebäudes in einem separaten Leitungssystem zu führen. Es darf nicht mit anderen Abwasserarten (häusliches Schmutzabwasser, nicht verschmutztes Abwasser (Regenabwasser, Drainageabwasser)) vermischt werden. Das Prozessabwasser aus dem Verarbeitungsprozess ist, zwecks Probenahme zur Bestimmung der Abwasserqualität, in einen gut zugänglichen Kontrollschacht einzuleiten. Erst hinter dem Kontrollschacht darf die Vereinigung mit dem übrigen Schmutzabwasser erfolgen.

Zur optimalen Ressourcenbewirtschaftung sind geeignete produktionsinterne Massnahmen zu Reduktion des Abwasseranfalls umzusetzen. Geeignete Massnahmen sind z. B. die Rezirkulation von Waschabwasser, Verwendung von Kaskadenspülungen, Spritzdüsen zu Reduzierung des Wasserverbrauchs bzw. der Einsatz trockener Transportverfahren wie Gurtförderer.

Abwasser ohne chemische Zusatzstoffe ist in erster Priorität zu sammeln, aufzubereiten und anschliessend für die  interne Bewässerung der Obst-und Gemüsekulturen wiederzuverwenden. Die Ausbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie die Entwässerung über die Schulter via bewachsene Bodenpassage sind zulässig.  

Abwasser aus der Obst-und Gemüsewäsche gilt grundsätzlich als verschmutztes Abwasser. Überschussabwasser, welches nicht mehr zur Ressourcenbewirtschaftung verwendet werden kann, muss einer kommunalen Kläranlage (ARA) zugeführt werden. Für die Einleitung in die Schmutzabwasserkanalisation gelten die allgemeinen Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV), insbesondere Anhang 3.2:

  • Saures oder alkalisches Abwasser muss vor der Ableitung neutralisiert werden (pH-Wert 6.5-9.0)
  • Feststoffe wie Sand, Erde, Gemüsereste etc. müssen mit geeigneten Rückhaltemassnahmen (Schlammsammler, Siebe, Filter, Klärturm, Lamellenabscheider etc.) vor der Rezirkulation oder Ableitung in die Kanalisation aus dem Abwasser entfernt werden.

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Schwimmbäder

Schwimmbäder müssen bakteriologisch einwandfreies Badewasser bereithalten. Dies erfordert eine geeignete Badewasseraufbereitung und die Verwendung chemischer Hilfsstoffe. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Hygiene, müssen Schwimmbadbetreiber Reinigungs- und Desinfektionsmittel einsetzen. Abfälle und Sonderabfälle, die beim Betreiben der Schwimmbäder entstehen, müssen korrekt entsorgt werden.

Für die Vorbehandlung und die Einleitung von Abwässern in die Kanalisation sowie für die Lagerung und den Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten bedarf es einer behördlichen Bewilligung.

Tankstellen

Die Entwässerung von Tankstellen erfordert eine spezifische Abscheidetechnologie, welche sich nach der Art der abgegebenen Treibstoffe richtet. An Tankstellen werden zunehmend auch neuartige Treibstoffe wie Ethanol (in verschiedenen Mischformen), Biodiesel und Zusatzstoffe wie Harnstofflösungen angeboten. Die Abscheideanlagen von Tankstellen mit herkömmlichen Treibstoffen sind für den Umschlag und die Betankung von neuartigen Treibstoffen teilweise nicht geeignet. Je nach Treibstoff-Angebot sind verschiedene Massnahmen für einen gewässerschutzkonformen Umschlag und die Betankung erforderlich.

Zuständigkeiten im Kanton Schwyz

Der Auto Gewerbeverband Schweiz (AGVS) führt unter anderem im Auftrag des Amts für Gewässer regelmässige Kontrollen von Industrie- und Gewerbebetrieben durch.

Der AGVS unterteilt sich im Bereich der Tankstellenkontrollen im Kanton Schwyz in zwei Inspektorate:

  • Tankstellen-Inspektorat (TSI) des AGVS - Tankstelle mit Gasrückführung
    Tankstellen, die über eine Gasrückführung verfügen (Benzintankstellen), werden durch das Tankstellen-Inspektorat (TSI) kontrolliert. Dabei ist die Entwässerungskontrolle immer an eine Kontrolle der Gasrückführung gebunden. Kontrollen der Gasrückführung finden je nach installiertem System alle 2 bis 3 Jahre statt. Die Kontrolle einer gesetzeskonformen Tankstellenentwässerung wird alle 6 Jahre durchgeführt. Relevant für die Entwässerungskontrollen des TSI ist das Handbuch Gewässerschutzkontrollen bei Tankstellen.

  • Umwelt-Inspektorat (UWI) des AGVS - Auto- und Transportgewerbe
    Das Umwelt-Inspektorat (UWI) kontrolliert primär Werkstätten. Es können jedoch auch weitere Betriebe im Auto- und Transportgewerbe kontrolliert werden wie z. B. Transportbetriebe, Waschanlagen und Tankstellen (siehe obenstehend). Relevant für die Kontrollen des UWI ist das Handbuch Betriebskontrollen im Auto-und Transportgewerbe.

Dieseltankanlagen < 2.000 l Tank in der Landwirtschaft

Ausführung des Betankungs-Umschlagplatzes für Kleintankanlagen

Für überdachte Tankanlagen gelten folgende Vorgaben:

  • Der Betankungsplatz (Schlauchlänge im Radius plus 1 m) und Umschlagsplatz ist flüssigkeitsdicht zu gestalten, sodass allfällige Tropfverluste oder auslaufendes Dieselöl zurückgehalten oder kontrolliert abgeleitet werden können.
  • Der Betankungs- und Umschlagsplatz muss ein Auffangvolumen entsprechend der Umschlagmenge eines Tankvorgangs sicherstellen.
  • Vor Ort ist ausreichend Öl-Bindemittel vorzuhalten

Für nicht überdachte Tankanlagen gelten folgende Vorgaben:

  • Der Betankungsplatz (Schlauchlänge im Radius plus 1 m) und Umschlagsplatz ist flüssigkeitsdicht zu gestalten, sodass allfällige Tropfverluste oder auslaufendes Dieselöl kontrolliert abgeleitet werden können.
  • Der Betankungs- und Umschlagsplatz ist folgendermassen zu entwässern:
    • Umsatz unter 10 m3 Diesel pro Jahr: Entwässerung in Güllegrube oder über einen Schlammsammler mit erhöhten Anforderungen (Tauchbogen) ohne selbsttätigen Abschluss mit Anschluss an die öffentliche Abwasserreinigungsanlage (ARA).
    • Umsatz über 10 m3 Diesel pro Jahr: Entwässerung in Güllegrube oder über einen Schlammsammler mit Mineralölabscheider und selbsttätigem Abschluss mit Anschluss an die ARA. Insofern die Parzelle bereits über einen Kanalanschluss (Schmutzabwasser) verfügt, ist das anfallende Abwasser des Betankungsplatzes nach entsprechender Vorbehandlung in erster Priorität via Schmutzabwasserkanalisation (ARA) abzuleiten.

Kleintankanlagen müssen dem anerkannten Stand der Technik und den Vorschriften des Gewässerschutzes entsprechen. Die Anlagen sind meldepflichtig. Die Bewilligung von Kleintankanlagen erfolgt durch das Amt für Umwelt und Energie.

Dokumente

Textilgewerbe

Textilreinigungen spielen eine bedeutende Rolle in der Textilindustrie und im täglichen Leben. Textilreinigungen sind als abwasserrelevante Betriebe einzustufen. Die bei Ihren Betriebsprozessen anfallenden Abwässer müssen ordnungsgemäss behandelt und entsorgt werden. Betriebliche Tätigkeiten umfassen das Waschen, Reinigen und Pflegen von Textilien, Kleidung und Stoffen.

Die Abwässer aus Textilreinigungen können eine Vielzahl von Verunreinigungen enthalten, darunter Chemikalien wie Reinigungslösungsmittel, Farbstoffe, Fette und Öle. Um die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, müssen diese Abwässer gereinigt und behandelt werden, bevor sie in die Kanalisation oder die Umwelt gelangen können.

Dokumente

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