Baulärm
Baulärm fürs Umfeld erträglich machen
Massnahmen zur Reduktion des Baulärms lassen sich nach der Baulärm-Richtlinie (BAFU) in die drei Massnahmenstufen A bis C einordnen. Die Massnahmen können technische (z. B. Wahl des Bauverfahrens), betrieblicher (z. B. Zeitpunkt der Bauarbeiten, Wahl der Maschinenausstattung) oder baulicher (z. B. Erstellung von Lärmschutzwänden) Art sein und sind von der Gemeinde zu bestimmen respektive verbindlich festzulegen.
Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach
- dem Abstand zwischen Baustelle und nächstgelegenem lärmempfindlichen Räumen
- der Tageszeit und dem Wochentag, während der Bauarbeiten ausgeführt werden
- der lärmigen Bauphase, resp. der Dauer der lärmintensiven Arbeiten
- die Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete
Zulässige Arbeitszeiten sind in der Submission oder im Werkvertrag festzuhalten. In der Regel (in Wohn-, Kern-, Mischzonen / Lärmige Bauphase <1 Jahr / Abstand zu nächsten Nachbarn < 300m) bedeutet dies:
- Lärmige Bauphase (z. B. Gerüstbau, maschinelle Grabarbeiten, Maschinen-Instandhaltung)
werktags 07.00–12.00 Uhr und 13.00– max. 19.00 Uhr - Lärmintensive Arbeiten (z. B. Rammen, Meisseln, Schlagbohren)
Massnahmenstufe B:
07.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
Rechtliche Grundlagen
Richtlinien
Merkblätter
- Anwendungshilfe zur Baulärm-Richtlinie
- Anwendung der Baulärm-Richtlinie im Vollzug
- Einzonen und Erschliessen in lärmbelasteten Gebieten
- Kantonaler Leitfaden «Planen und Bauen in lärmbelasteten Gebieten»
- Schallschutz im Hochbau