Lärm und Bauen
Einzonen, Erschliessen, Gestaltungspläne
Das raumplanerische Ziel, die Siedlungsentwicklung «nach innen» zu lenken, provoziert geradezu die Frage, wie die akustische Qualität unserer Alltagsräume künftig erhalten oder verbessert werden kann. Denn die Siedlungsentwicklung nach innen gelingt nur, wenn die Siedlungen auch in den Ohren der Bewohner ansprechend klingen.
Ruhe in der Planung bewahren
Ruhe – oder die akustische Qualität der Räume – ist ein wesentlicher Teil der Wohnqualität und zeigt sich auch mit einem Blick auf aktuelle Immobilieninserate: «Ruhige» Wohnlagen werden als wichtiges Kriterium angepriesen. Ökonomisch betrachtet heisst das, dass Grundstückpreis, Mietzins und Ertrag einer Liegenschaft auch von der Ruhe im Umfeld einer Liegenschaft abhängen.
Um die gesundheitliche und wirtschaftlich wertvolle Ruhe in die Planung frühzeitig miteinzubeziehen, ist die Machbarkeit zur Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutz-Verordnung bei Einzonungen oder neu zu erschliessenden Bauzonen für lärmempfindliche Räume aufzuzeigen. Wird in den Planungsstufen vor der Baueingabe (Zonenplanrevision, Gestaltungsplan usw.) erkannt, dass die massgebenden Grenzwerte überschritten sind, müssen Massnahmen zu deren Einhaltung stufengerecht nach folgender Priorität getroffen werden:
- Grundstücksnutzung dem Aussenschallpegel anpassen
- Gebäudeanordnung und -Form hinsichtlich Lärmsituation optimieren
- Massnahmen in Sonderbauvorschriften/Planunterlagen definieren
Bauen in lärmbelasteten Gebieten
Mit dem revidierten Raumplanungsgesetz und dem Bevölkerungswachstum steigt der Druck auf bereits eingezontes Bauland. Die vielseitigen Ansprüche wie die Verkehrsraumgestaltung, das Ortsbild, das Bau- und Zonenreglement, die Umgebungs- und Aussenraumgestaltung sowie die Wohn- und Siedlungsqualität zwingen die Beteiligten, praktikable und verhältnismässige Lösungen für übermässig beschallte Räume zu finden.
Wie dürfen Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten besser ausgenutzt werden?
Grundsätzlich gilt die Vollzugshilfe «Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten» des Cercle Bruit (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute).
Im kantonalen Leitfaden Planen und Bauen in lärmbelasteten Gebieten sind kantonale Besonderheiten und Abweichungen festgehalten, wo möglich mit derselben Kapitelnummerierung. Im Zweifelsfall und bei Fragen steht das Amt für Umwelt und Energie (AfU) gerne zur Verfügung.
Baustellen zählen nicht zu den ortsfesten Anlagen und Baustellenlärm ist zeitlich beschränkt. Da sich aber lärmintensive Bauarbeiten dennoch auch über einen als lange wahrnehmbaren Zeitraum erstrecken können, hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in einer Richtlinie festgehalten, ab welchem Zeitraum der Bauphase und der Nähe der Baustelle zu lärmempfindlichen Räumen Massnahmen notwendig sind.
Schallschutz im Hochbau
Bei Zustimmung für Grenzwertüberschreitungen bei Hochbauten in lärmbelasteten Gebieten werden die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile verschärft. Dadurch wird trotz erhöhten Aussenschallpegeln eine angemessene Aufenthaltsqualität gewährleistet.
Erforderliche Schalldämmung gegen Aussenlärm
Lärmempfindliche Räume müssen gemäss Lärmschutz-Verordnung nach dem Stand der Technik vor Aussenschall geschützt werden. Hierzu ist die Norm SIA 181 massgebend. In der Regel genügen die Mindestanforderungen und die Gemeinden sind für deren Kontrolle zuständig. Bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gelten die erhöhten Anforderungen gemäss SIA 181.
Die Anforderungen an den Schutz gegen Luftschall von aussen sind bei überschrittenen Grenzwerten spätestens vor Baufreigabe rechnerisch auszuweisen und deren Einhaltung anhand der effektiv eingesetzten Bauteile zuhanden der Behörden nachzuweisen.
Weiter gilt die Norm SIA 181 auch für die Geräusche haustechnischer Anlagen und fester Einrichtungen im Gebäude sowie für Körper- und Trittschall und ist zwingend einzuhalten. Für Unterrichtsräume und Sporthallen sind Sollwerte für deren Nachhallzeiten definiert.
Was es braucht, damit Baulärm fürs Umfeld erträglich ist
Massnahmen zur Reduktion des Baulärms lassen sich nach der Baulärm-Richtlinie (BAFU) in die drei Massnahmenstufen A bis C einordnen. Die Massnahmen können technische (z. B. Wahl des Bauverfahrens), betrieblicher (z. B. Zeitpunkt der Bauarbeiten, Wahl der Maschinenausstattung) oder baulicher (z. B. Erstellung von Lärmschutzwänden) Art sein und sind von der Gemeinde zu bestimmen respektive verbindlich festzulegen.
Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach
- dem Abstand zwischen Baustelle und nächstgelegenem lärmempfindlichen Räumen
- der Tageszeit und dem Wochentag, während der Bauarbeiten ausgeführt werden
- der lärmigen Bauphase, resp. der Dauer der lärmintensiven Arbeiten
- die Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete
Zulässige Arbeitszeiten sind in der Submission oder im Werkvertrag festzuhalten. In der Regel (in Wohn-, Kern-, Mischzonen / Lärmige Bauphase <1 Jahr / Abstand zu nächsten Nachbarn < 300m) bedeutet dies:
- Lärmige Bauphase (z. B. Gerüstbau, maschinelle Grabarbeiten, Maschinen-Instandhaltung)
werktags 07.00–12.00 h / 13.00– max. 19.00 h - Lärmintensive Arbeiten (z. B. Rammen, Meisseln, Schlagbohren)
Massnahmenstufe B:
07.00–12.00 h und 14.00–17.00 h
Rechtliche Grundlagen
Richtlinien
Merkblätter
- Anwendungshilfe zur Baulärm-Richtlinie
- Anwendung der Baulärm-Richtlinie im Vollzug
- Einzonen und Erschliessen in lärmbelasteten Gebieten
- Kantonaler Leitfaden «Planen und Bauen in lärmbelasteten Gebieten»
- Schallschutz im Hochbau