Einschränkungen für ausserkantonale praktische Führerprüfungen
Seit dem 1. März 2026 gelten für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Schwyz neue Einschränkungen für praktische Führerprüfungen für Autos und Motorräder.
Die Nachfrage nach praktischen Führerprüfungen im Kanton Schwyz ist weiterhin sehr hoch. Um Personen mit Wohnsitz im Kanton auch künftig zeitnahe Prüfungstermine anbieten zu können, wurden am 1. März 2026 Einschränkungen für ausserkantonal wohnhafte Personen eingeführt.
Nicht im Kanton Schwyz wohnhafte Personen erhalten eine Bewilligung zur Ablegung der praktischen Führerprüfung (Kategorien A1, A, B, BE) nur noch, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Arbeits- oder Lehrstelle im Kanton Schwyz (Vertrag vorlegen)
- Besuch weiterführende (Vollzeit-)Schule wie Kantonsschule, Kollegi, Gymi, Theri, Pädagogische Hochschule (Legi-Ausweis vorlegen)
- Wochenaufenthalt im Kanton Schwyz (Bestätigung Einwohneramt vorlegen)
- Grundeigentum im Kanton Schwyz (Grundbuchauszug vorlegen)
- Handelsregistereintrag einer im Kanton Schwyz ansässigen Firma (HR-Auszug vorlegen)
- Wohnsitz in einer der Luzerner Seegemeinden Greppen, Weggis oder Vitznau
Der entsprechende Nachweis ist zusammen mit dem Gesuch um ausserkantonale Führerprüfung bei der Führerzulassung in Schwyz oder Pfäffikon einzureichen. Bereits bewilligte Gesuche behalten ihre Gültigkeit.