Regierungsrat lehnt Prämienverbilligungs-Initiative ab

Neues Bundesrecht entspricht bereits den Forderungen der Initiative

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Volksinitiative «Kaufkraft stärken – Prämienverbilligung auch für den Mittelstand» für gültig zu erklären, aber abzulehnen. Die grundsätzlichen Forderungen der Initiative sind mit dem Gegenvorschlag des Bundes zur «Prämien-Entlastungs-Initiative» bereits erfüllt, welcher im kantonalen Prämienverbilligungsrecht zwingend umgesetzt werden muss.

Die kantonale Initiative «Kaufkraft stärken – Prämienverbilligung auch für den Mittelstand» der SP Kanton Schwyz verlangt in der Form einer allgemeinen Anregung, dass der Kanton Schwyz die Prämienverbilligung auf mindestens den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beitrag aller Kantone erhöht, sodass auch Teile des Mittelstands durch Beiträge an die Krankenkassenprämien entlastet werden. Eingereicht wurde die Initiative am 26. Juni 2024.

In seinem Bericht und Antrag an den Kantonsrat stellt der Regierungsrat die Gültigkeit der Initiative fest, beantragt jedoch, diese abzulehnen. Der Regierungsrat verweist in seiner Argumentation auf den indirekten Gegenvorschlag des Bundes zur Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenversicherungsprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)», aufgrund dessen das Prämienverbilligungssystem im Kanton Schwyz ohnehin zwingend überprüft und angepasst werden muss. Die Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags des Bundes führt zu einer substanziellen Erhöhung des Kantonsbeitrages an die Prämienverbilligung und dadurch zu einer gewissen Harmonisierung der Prämienverbilligungssysteme der Kantone, was grundsätzlich den Forderungen der kantonalen Initiative der SP entspricht. Die kantonale Initiative «Kaufkraft stärken – Prämienverbilligung auch für den Mittelstand» rennt somit offene Türen ein.

Zwingende Bundesvorgaben
Der indirekte Gegenvorschlag des Bundes verpflichtet die Kantone, die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) neu mit einem Mindestbetrag zu verbilligen. Dieser Mindestbetrag entspricht einem Anteil der Bruttokosten der OKP im betreffenden Kanton. In den beiden ersten Jahren nach dem Inkrafttreten beträgt der Anteil für alle Kantone mindestens 3.5 %. Danach beträgt er 3.5 bis 7.5 %, je nachdem, wie stark die Prämien die Einkommen der 40 % der einkommensschwächsten Versicherten des betreffenden Kantons belasten. Zudem müssen die Kantone festlegen, welchen Anteil am verfügbaren Einkommen der Versicherten die Krankenkassenprämie höchstens ausmachen darf (sogenanntes «Sozialziel»). Sie können diesen Anteil unterschiedlich hoch festlegen.

Substanziell höherer Kantonsbeitrag
Der voraussichtliche Anteil des Kantons Schwyz für die individuelle Prämienverbilligung im Jahr 2025 beträgt rund 28 Mio. Franken. Gemäss provisorischer Berechnung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) würde der Kantonsanteil nach Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags des Bundes und auf Basis der Zahlen 2025 rund 45.3 Mio. Franken (+17.3 Mio. Franken) betragen. Im Kanton Schwyz werden im Jahr 2025 voraussichtlich insgesamt (inklusive Bundesanteil) rund 94.1 Mio. Franken für individuelle Prämienverbilligung ausbezahlt. Wäre der indirekte Gegenvorschlag des Bundes schon vollständig in Kraft, wäre die hypothetische Auszahlung für individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2025 (ebenfalls inklusive Bundesanteil) rund 111.4 Mio. Franken.

Der Kantonsrat muss noch in diesem Jahr über die kantonale Initiative «Kaufkraft stärken – Prämienverbilligung auch für den Mittelstand» Beschluss fassen. Bei einer Ablehnung entscheidet das Volk darüber. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlags zu «Prämien-Entlastungs-Initiative» auf den 1. Januar 2026 geplant. Das Prämienverbilligungsrecht im Kanton Schwyz muss zwingend angepasst und per 1. Januar 2028 in Kraft gesetzt werden, damit es den neuen Vorgaben des Bundes entspricht.

Staatskanzlei


Regierungsrat Damian Meier
Vorsteher Departement des Innern
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(erreichbar: Donnerstag, 3. Juli 2025, 10 bis 11 Uhr)