Anpassung Weisung über den Abzug von Liegenschaftskosten (LKW) und Merkblatt Abgrenzung von Anlage- und Unterhaltskosten (Grundstückgewinnsteuer)

Die kantonale Steuerverwaltung hat die Weisung über den Abzug von Liegenschaftskosten (LKW) und das Merkblatt zur Abgrenzung von Anlage- und Unterhaltskosten bei der Grundstückgewinnsteuer an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.

Kosten für Arbeiten an einer neu erworbenen Liegenschaft (Totalsanierung, Renovierung oder Umbau) gelten als werterhaltend, wenn sie aufgrund einer Einzelbetrachtung der Wiederherstellung des früheren Zustands der Liegenschaft dienen. Sie können bei der Einkommenssteuer abgezogen werden, jedoch nicht bei der Grundstückgewinnsteuer. Im Weiteren können die Kosten fest installierter Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen bei der Einkommenssteuer abgezogen werden, sofern sie nicht innert fünf Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes installiert wurden. Für die Abziehbarkeit der Kosten bei der Grundstückgewinnsteuer wird umgekehrt vorausgesetzt, dass der Batteriespeicher innert fünf Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes installiert wurde.

Die Weisung findet per sofort auf alle offenen Steuerperioden Anwendung, das Merkblatt ab 13. Juni 2023.