Geruchsklage gegen Restaurant vom Bundesgericht abgewiesen

Eine Anwohnerin klagte gegen ein benachbartes Restaurant, weil sie sich von dessen Geruch aus dem Abluftkamin belästigt fühlte. Sie verlangte von den Behörden eine Messung der Gerüche und die Erhöhung des Kamins trotz Filteranlage. Beide Anliegen wurden nun vom Bundesgericht abgewiesen.

Anfang 2020 beklagte sich eine Anwohnerin über Geruchsimmissionen aus dem Betrieb eines benachbarten Grillhauses sowie eines Take-Away-Lokals, das sich im gleichen Gebäude befindet. Eine Kontrolle des Amts für Umwelt und Energie (AfU) ergab Gerüche in der ganzen Umgebung, ohne dass diese angesichts verschiedener Restaurants und lmbissstellen vor Ort eindeutig zugeordnet werden konnten.

Daraufhin machte die Nachbarin die Bau- und Umweltschutzrechtswidrigkeit des Kamins geltend. Unter Verweisung auf eine Betriebskontrolle und eine zwischenzeitlich installierte Filteranlage hielt das AfU an der Rechtskonformität der Abluftanlage fest und stellte weitergehende Schritte, wie etwa eine aufwendige Messung, nur in Aussicht, falls ein wesentlicher Teil der Anwohner (gemäss Bundesamt für Umwelt üblicherweise mehr als 25 %) die Abluft aus dem Kamin als übermässige lmmission taxierten.

Die Klägerin verlangte nun von der Gemeinde, das Restaurant zu verpflichten, Kamin und Fortluftanlagen fachgerecht zu sanieren bzw. sanieren zu lassen, damit die umweltrechtlichen Vorgaben erfüllt sind und störende Geruchsimmissionen verhindert werden. Sollte eine Sanierung nicht möglich sein, sei der Betrieb des Grills bzw. des Kamins zu verbieten. Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des AfU wies der Gemeinderat das Gesuch ab. Dies führte zu einem Rechtsstreit, der letztlich vom Bundesgericht beurteilt werden musste.

Das Bundesgericht wies schliesslich sowohl den Antrag auf eine Erhöhung des Kamins als auch die Forderung nach einer weiterführenden messtechnischen Untersuchung der Gerüche ab.

In seiner Begründung hielt das oberste Gericht unter anderem fest, dass die zuständige Behörde, die von betroffenen Dritten dazu aufgerufen wird, Schadstoffmessungen bei einer bestehenden stationären Anlage durchzuführen, dies erst dann zu tun hat, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der fraglichen Anlage verursachten Geruchsimmissionen übermässig sind bzw. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Emissionen mit verhältnismässigem Aufwand erheblich verringern lassen. Es liegt an der Beschwerdeführerin, das Vorliegen solcher Anhaltspunkte plausibel zu machen.

Die Erhöhung des Kamins wurde abgelehnt, da ein eingebauter Aktivkohlefilter in der Abluftanlage des Restaurants dazu führt, dass die Abluft praktisch geruchs- und schadstofffrei ist. Eine Verlängerung des Kamins wäre teuer, die Verringerung der Emissionen kaum erheblich und diese Massnahme damit unverhältnismässig.

Mit diesem Bundesgerichtsentscheid wurde das Vorgehen des AfU gestützt, welches sich auf die Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung und des BAFU bezogen hatte.

Wer das ganze Bundesgerichtsurteil studieren will, findet es hier.