Bundesgericht weist Geruchsklage ab

Das Amt für Umwelt und Energie unterstützte als Fachbehörde den Ingenbohler Gemeinderat bei einer Geruchsklage. Nun stützt das Bundesgericht mit der Abweisung der Klage die Behörden in ihrem Vorgehen.

Eine Anwohnerin zweier Restaurationsbetriebe mitten in Brunnen beklagte sich Anfang 2020 über Geruchsimmissionen. Eine Kontrolle des Amts für Umwelt und Energie (AfU) ergab damals Gerüche in der ganzen Umgebung – nur konnten diese angesichts verschiedener Restaurants und lmbissstellen vor Ort nicht eindeutig einem Betrieb zugeordnet werden.

Darauf machte die Nachbarin Rechtswidrigkeiten beim Bau des Kamins betreffend Umweltschutzvorschriften geltend. Das AfU führte eine Betriebskontrolle durch und die Betreiber der Restaurationsbetriebe installierten eine Filteranlage, deren Rechtskonformität das Amt bestätigte. Eine aufwendige Messung der Immissionen lehnte das AfU ab, weil nicht ein wesentlicher Teil der Anwohnerschaft die Gerüche als übermässig stark taxierte. Gemäss Bundesamt für Umwelt (BAFU) bräuchte es dafür mehr als 25 Prozent der Anwohnenden.

Rechtsstreit bis vor Bundesgericht

Die Klägerin verlangte daraufhin von der Gemeinde Ingenbohl, das Restaurant zur fachgerechten Sanierung des Kamins und der Lüfteranlage zu verpflichten. Nur so könnten die umweltrechtlichen Vorgaben erfüllt und störende Geruchsimmissionen vermieden werden. Sollte eine Sanierung nicht möglich sein, sei der Betrieb des Grills beziehungsweise des Kamins zu verbieten. Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des AfU wies der Gemeinderat das Gesuch ab.

Damit kam ein Rechtsstreit in Gang, der nun vom Bundesgericht beurteilt werden musste. Dieses wies die Klagen der Anwohnerin in seinem Urteil vom 1. Juli 2024 vollumfänglich ab. Weder sei der Kamin zur Geruchsminderung zu erhöhen, noch seien weiterführende messtechnische Untersuchungen durchzuführen.

Praktisch geruchs- und schadstofffrei

Die Erhöhung des Kamins sei von den Fachbehörden – und damit dem AfU – korrekterweise abgelehnt worden. Der eingebaute Aktivkohlefilter in der Abluftanlage des Restaurants führe bereits dazu, dass die Abluft praktisch geruchs- und schadstofffrei sei. Die geforderte Verlängerung des Kamins wäre teuer, die Verringerung der Emissionen kaum erheblich und diese Massnahme damit unverhältnismässig.

Für das AfU und für Umweltbehörden generell ist der Entscheid des obersten Schweizer Gerichtes aber in einem anderen Punkt essenziell: Eine einzelne Person kann von den Behörden keine Messung verlangen, ohne dass sie zuerst klar belegt, dass die Emission übermässig ist und sie sich durch technisch machbare und wirtschaftlich tragfähige Lösungen wirksam mindern lässt. Es liegt an der Beschwerdeführerin, das Vorliegen solcher Anhaltspunkte plausibel zu machen. Damit stützt das Bundesgericht das Vorgehen des Amtes für Umwelt und Energie, welches sich dabei an den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung und des Bundesamtes für Umwelt orientierte.

Urteil: BGer 1C_37/2023