Seit 25 Jahren verboten: Herbizide auf befestigten Flächen

Der Einsatz von Herbiziden, also chemischen Mitteln, die unerwünschte Pflanzen abtöten, auf Strassen, Wegen, Dächern, Terrassen und anderen befestigten Flächen ist seit Jahren untersagt. Das Verbot wird jedoch oft einfach ignoriert – dabei gäbe es legale Alternativen.

Der Einsatz von Herbiziden auf befestigen Wegen ist seit 25 Jahren verboten, wird jedoch oft weiterhin praktiziert. (Bild KI-generiert)

Wer Pflanzen auf Strassen, Wegen, Plätzen, Terrassen und Dächern mit Herbiziden bekämpft, verstösst gegen geltendes Recht. Der Einsatz von Herbiziden auf Flächen ohne aktive und humusreiche Bodenschicht ist seit 2001, jener von Biozidprodukten gegen Algen und Moose seit 2020 verboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück privat oder öffentlich ist, sowohl hinsichtlich des Eigentumsverhältnisses als auch der Nutzung.

Der Grund: Fehlt eine bewachsene Bodenschicht, werden die eingesetzten Stoffe nicht zurückgehalten und gelangen ins Grundwasser oder via Kanalisation in Bäche, Flüsse und Seen. Dort belasten sie das Trinkwasser oder schädigen Kleinlebewesen und stören das ökologische Gleichgewicht.

Zur Bekämpfung von Unkraut, Algen und Moosen stehen wirksame Alternativen zur Verfügung. Dazu zählen:

  • mechanische Methoden wie Mähen, Jäten, Hacken oder Hochdruckreinigung
  • thermische Verfahren mit Abflamm-, Heissluft- oder Heisswasser- sowie Elektrogeräten
  • vorbeugende Massnahmen wie regelmässiges Wischen, gut ausgemergelte Fugen, Mulch oder anderweitige Materialien zur Bodendeckung, frühzeitiges Verhindern des Absamens der Pflanzen oder periodisches Abranden

Sorgfaltspflicht beim erlaubten Einsatz

Wer Herbizide an zulässigen Orten einsetzt, darf diese nur für die vom Hersteller genannten Anwendungen verwenden. Dabei sind die Gebrauchsanweisung sowie die Angaben auf der Verpackung und im Sicherheitsdatenblatt zwingend einzuhalten. Zudem sind dafür Geräte einzusetzen, welche eine fachgerechte und gezielte Anwendung ermöglichen. Dies gilt sowohl für die private als auch gewerbliche Nutzung.

Wer Herbizide beruflich oder gewerbsmässig anwendet, muss über eine gültige Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügen. Ist dies nicht der Fall, darf die Anwendung nur unter Anleitung einer Person vor Ort erfolgen, welche eine Fachbewilligung hat.

Um den verantwortungsvollen Umgang zu fördern und die Risiken für die Umwelt zu reduzieren, wurde auf dieses Jahr hin die digitale Fachbewilligung eingeführt. Die bisherige Fachbewilligung muss bis zum 30. Juni 2026 in die neue digitale Version umgewandelt werden, ansonsten verliert sie ihre Gültigkeit. Ebenso muss sie regelmässig durch Weiterbildung erneuert werden. Ab dem 1. Januar 2027 wird der Kauf von Pestiziden für die berufliche Verwendung nur noch gegen Vorweisen einer gültigen digitalen Fachbewilligung möglich sein.

UFI-Code wird auf Produkten Pflicht

Zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes wurden zudem neue Regelungen eingeführt. So muss in nächster Zeit auf dem Etikett oder im Sicherheitsdatenblatt gefährlicher chemischer Produkte der UFI-Code ergänzt werden. Dieser 16-stellige Code – Unique Formula Identifier beziehungsweise eindeutiger Rezepturidentifikator genannt – dient im Notfall der raschen und eindeutigen Identifikation der chemischen Zusammensetzung des eingesetzten Produkts.

Der Einsatz von Pestiziden respektive Pflanzenschutzmitteln ist in der Pflanzenschutzmittelverordnung und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) geregelt. Dabei definiert die ChemRRV die allgemeinen Anforderungen und Bedingungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Neben den Regelungen zu befestigten Flächen enthalten die Anhänge 2.4 und 2.5 dieser Verordnung weitere Verbote und Einschränkungen zum Schutz von Mensch und Umwelt.

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