Fachstelle Inkassohilfe bei der Ausgleichskasse

Totalrevision des Inkassohilfegesetzes

(Stk/i) Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Totalrevision des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. Neu soll eine Fachstelle für Inkassohilfe als übertragene Aufgabe bei der Ausgleichskasse Schwyz geschaffen werden.

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag für eine Totalrevision des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. Die Totalrevision hat drei Ziele: Erstens müssen aufgrund der Inkassohilfeverordnung des Bundes im kantonalen Recht eine oder mehrere Fachstellen für den Bereich der Inkassohilfe für Unterhaltsberechtigte bezeichnet werden. Der Regierungsrat beantragt, dass der Vollzug der Inkassohilfe einer Fachstelle bei der Ausgleichskasse Schwyz übertragen wird. Zweitens sollen beim nicht unterhaltsbeitragsleistenden Elternteil unabhängig seines jeweiligen Zivilstandes einheitliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen der Alimentenbevorschussung geschaffen werden. Um dies zu erreichen, fordert das erheblich erklärte Postulat P 10/18 «Ungleichbehandlung bei der Anspruchsberechnung auf Bevorschussung von Kinderalimenten» von alt Kantonsrat Hanspeter Rast die Statuierung einer Rechtsnorm zur Anrechenbarkeit der finanziellen Verhältnisse bei Personen in faktischen Lebensgemeinschaften. Drittens soll bei der Totalrevision der Anspruch auf Alimentenbevorschussung für das unterhaltsbeitragsberechtigte Kind ausgedehnt werden, bis es eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat und längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wie dies auch in anderen Kantonen bereits üblich ist.

Zuständigkeit bleibt bei Gemeinden
Im Vernehmlassungsverfahren haben sich die Gemeinden und die Parteien deutlich für die Angliederung der Fachstelle für Inkassohilfe als übertragene Aufgabe bei der Ausgleichskasse Schwyz ausgesprochen. Obwohl der Vollzug der Inkassohilfe künftig durch die Ausgleichskasse Schwyz erfolgen soll, bleibt die Zuständigkeit und Finanzierung gemäss Vorlage bei den Gemeinden. Die Gemeinden bleiben auch weiterhin für die Alimentenbevorschussung zuständig. Neu soll durch eine Bestimmung die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Gemeinden die Bevorschussung vertraglich an die Ausgleichskasse Schwyz übertragen können. Die betreffenden Gemeinden tragen die Kosten.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

Auskunft: Departement des Innern, Landammann Petra Steimen-Rickenbacher, Tel. 041 819 16 65, Donnerstag, 29. April 2021, 11 bis 12 Uhr