Vernehmlassung zum kantonalen Veloweggesetz eröffnet

Grundlagen für die Planung und Umsetzung zusammenhängender, sicherer und attraktiver Velowege

(Stk/i) Das Velofahren erfreut sich in der Schweiz wachsender Beliebtheit und leistet einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der zunehmenden Mobilität. Das kantonale Gesetz über Velowege setzt das Bundesgesetz über Velowege vom 18. März 2022 (Veloweggesetz) auf Kantonsstufe um. Mit der kantonalen Anschlussgesetzgebung werden die Planungsgrundsätze für die Velowegnetze, die Aufgaben des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie weiterer Strassenträger umschrieben sowie die Finanzierung geregelt.

Das Schweizer Stimmvolk und alle Stände haben am 23. September 2018 dem Bundesbeschluss über die Velowege zugestimmt. Im Kanton Schwyz befürworteten rund 62.5 % (CH: 73.6 %) die Vorlage. Damit wurde in Art. 88 Abs. 1 der Bundesverfassung die Kompetenz des Bundes, für Fuss- und Wanderwegnetze Grundsätze festzulegen, entsprechend auf Velowegnetze ausgeweitet. Ziel ist es, übergeordnete Grundsätze zu statuieren, um das Velofahren einheitlich und über Gemeinde- und Kantonsgrenzen hinweg zu fördern. Gestützt auf diesen Verfassungsauftrag hat das Bundesparlament am 18. März 2022 das Bundesgesetz über Velowege (Veloweggesetz) verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit der nun vorliegenden Anschlussgesetzgebung werden die Planungsgrundsätze für die Velowegnetze, die Aufgaben des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie weiterer Strassenträger umschrieben und die Finanzierung geregelt.

Velowegnetzplanung
Die Kantone haben gemäss Bundesauftrag dafür zu sorgen, dass die bestehenden und vorgesehenen Velowegnetze für den Alltag und die Freizeit innert fünf Jahren in behördenverbindlichen Plänen festgehalten und diese Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Als Velowegnetz wird dabei die Gesamtheit der einzelnen Velowege inklusive Nebenanlagen verstanden. Die Planung der kommunalen Velowegnetze kann von Bundesrechts wegen an die Gemeinden delegiert werden. Das kantonale Veloweggesetz unterscheidet deshalb zwischen dem Velowegnetz mit kantonaler Netzfunktion (das Velowege enthält, die von kantonalem Interesse sind) und den Velowegnetzen mit kommunaler Netzfunktion für den Alltags- und den Freizeitverkehr, die jeweils vom Kanton bzw. den Gemeinden in behördenverbindlichen Velowegnetzplänen festzuhalten sind.

Realisierung der Velowege
Bezüglich der Zuständigkeit für die Projektierung, den Bau und den Unterhalt der Velowegnetze bzw. der Velowege als Teile davon wird an die Trägerschaft der betreffenden Strasse angeknüpft. Vorbehalten bleibt die einzelfallweise Übernahme dieser Aufgaben durch den Kanton bzw. die Gemeinden bei Velowegen auf Strassen in der Trägerschaft von Genossenschaften des öffentlichen Rechts oder von Privaten.

Kosten und Finanzierung
Der Kanton bzw. die Gemeinden werden mit dem kantonalen Veloweggesetz verpflichtet, auch die Projektierungs-, Landerwerbs- und Baukosten von Velowegen mit kantonaler bzw. kommunaler Netzfunktion in der Trägerschaft Dritter zu tragen, wobei sich diese Pflicht im Verhältnis nur soweit erstreckt, als die betreffenden Anlagen durch den Veloverkehr beansprucht werden. Gleichermassen sollen sie sich auch am baulichen Unterhalt bestehender Velowege von Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Privaten beteiligen. Da eine zeitgemässe und leistungsfähige Veloinfrastruktur für den Alltagsverkehr einen massgeblichen Beitrag an die Entlastung der Strassen leisten kann, sollen die kantonalen Kosten von Velowegen des Alltagsverkehrs und die entsprechenden Kantonsbeiträge neu aus der Strassenkasse finanziert werden. Investitionen für Velowegnetze des Freizeitverkehrs sollen weiterhin aus der ordentlichen Staatskasse getätigt werden.

Herausforderungen bei der Umsetzung
Nachdem der Bundesgesetzgeber davon abgesehen hat, den Interessen des Veloverkehrs bzw. der hierfür notwendigen Infrastruktur gegenüber anderen geschützten Rechtsgütern ein erhöhtes Gewicht beizumessen, ändert die neue Veloweggesetzgebung nichts daran, dass bei der Planung und beim Bau neuer Velowege im Einzelfall eine Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen erforderlich ist. Dies hat etwa zur Folge, dass sich beim angestrebten Ausbau der Velowege auch in Zukunft aufwändige und langwierige Landerwerbsverfahren ergeben oder die gegebenen Platzverhältnisse, Topografie sowie Natur- und Landschaftsschutzinteressen Umsetzungshürden darstellen können. Dennoch ist der Kanton Schwyz bestrebt, die geplanten Velowege dereinst auch tatsächlich realisieren zu können. Die öffentliche Vernehmlassung zum neuen kantonalen Veloweggesetz dauert bis 21. April 2023.

Die Vernehmlassungsunterlagen sind zu finden unter www.sz.ch/vernehmlassung

Staatskanzlei

Auskunft: Landammann André Rüegsegger, Vorsteher Baudepartement, Telefon 041 819 25 00