Musikschulgesetz tritt in Kraft
Regierungsrat verabschiedet die Verordnung und setzt die Erlasse in Kraft
Der Regierungsrat setzt das vom Kantonsrat verabschiedete Musikschulgesetz mit der dazugehörenden Musikschulverordnung per 1. Januar 2025 in Kraft. Damit werden der Auftrag aus der Bundesverfassung und die Forderung der kantonalen Initiative «Ja zur kantonalen Verankerung der musikalischen Bildung (Musikschulinitiative)» aus dem Jahre 2021 umgesetzt.
Mit dem Musikschulgesetz wird das Musikschulangebot im Kanton Schwyz gesichert und gefördert und es werden effizientere Strukturen sowie einheitliche Bedingungen geschaffen. Nachdem das Gesetz am 22. Mai 2024 vom Parlament verabschiedet wurde, hat der Regierungsrat nun die Ausführungsbestimmungen erlassen und das Inkrafttreten der beiden Erlasse auf den 1. Januar 2025 festgelegt.
Wichtigste Punkte der Musikschulverordnung
Mindestangebot
In der Musikschulverordnung wird das musikalische Mindestangebot, das Musikschulen gewährleisten müssen, umschrieben. Zum Mindestangebot gehören neben dem Angebot einer musikalischen Grundbildung, die Mindestunterrichtszeit von 30 Minuten für den Einzelunterricht, Ensembleunterricht, ein öffentlicher Auftritt pro Jahr sowie bestimmte Instrumenten- und Gesangsfächer. Es handelt sich dabei um die gängigen Instrumente, die auch in Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen angeboten werden können.
Anerkennungsverfahren
Das Anerkennungsverfahren und die Anerkennungsstelle werden geregelt. Das Amt für Volksschulen und Sport führt das Anerkennungsverfahren durch und erlässt den Entscheid. Gesuche um Anerkennung sind jeweils auf den 1. März einzureichen. Die Berechnung und die Auszahlung des Kantonsbeitrages werden näher umschrieben. Bestehende Musikschulen müssen bis 1. März 2025 ein Gesuch einreichen, damit das Jahr 2025 als beitragsberechtigt gilt. Für gewisse Anerkennungsvoraussetzungen erhalten die Schulen eine Übergangsfrist.
Reglemente
Die Gemeinderäte haben die kommunale Zuständigkeit, Organisation und die Musikschul-Tarife zu regeln sowie personalrechtliche Bestimmungen in Ergänzung zum Gesetz und zur Verordnung zu erlassen. In der Verordnung werden die wichtigsten Eckpunkte der Anstellung der Musikschullehrpersonen sowie die Besoldungskategorien festgelegt.
Talentförderung
Schliesslich macht die Verordnung Aussagen zur Talentförderung und zur Erstellung des kantonalen Konzepts zur Begabungsförderung. Wer als Talent eingestuft wird, hat ein anerkanntes Förderangebot zu besuchen, um Förderbeiträge zu erhalten. Damit Bundesmittel ausgelöst werden können, hat der Kanton ein Begabungsförderungskonzept vorzuweisen. Es ist vorgesehen, dies in enger Zusammenarbeit mit dem Verband der Musikschulen des Kantons Schwyz (VMSZ), der bereits Erfahrung mit Talentförderung hat, zu erstellen.
Inkrafttreten
Damit die bestehenden Musikschulen möglichst früh Kantonsbeiträge erhalten, werden Gesetz und Verordnung auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Weil das Anerkennungsverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen wird, wird übergangsrechtlich geregelt, was die Musikschulen erfüllen müssen, damit sie bereits für das Kalenderjahr 2025 (Auszahlung im 2026) Kantonsbeiträge erhalten.
Da mit dem Musikschulgesetz und der vorliegenden Verordnung kantonale Vorgaben geschaffen wurden, die die Gemeinden verpflichten, den Zugang zu Musikschulen zu gewährleisten, besteht mit Ausnahme der Verpflichtung des Gemeinderats, Reglemente für die Musikschule und das Musikschullehrpersonal zu schaffen, keine Erlasskompetenz mehr auf kommunaler Stufe. Es wird daher klargestellt, dass mit Inkrafttreten des übergeordneten kantonalen Musikschulrechts widersprechende kommunale Vorschriften als aufgehoben gelten.
Bildungsdepartement
Landammann Michael Stähli
Vorsteher Bildungsdepartement
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