Steuerentlastungen für natürliche Personen von 43 Mio. Franken

Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

Der Regierungsrat hat Bericht und Vorlage zu einer Teilrevision des Steuergesetzes zuhanden des Kantonsrats verabschiedet. Die natürlichen Personen sollen im Umfang von 43 Mio. Franken entlastet werden. Neben dem Ausgleich der teuerungsbedingten Mehrbelastung (kalte Progression) durch die Anpassung des Einkommenstarifs soll zusätzlich eine deutliche Entlastung durch die Erhöhung der Sozialabzüge sowie allgemeiner Abzüge erfolgen. Zudem soll die kalte Progression künftig alle drei Jahre vollständig ausgeglichen werden. Zur Stärkung der interkantonalen Steuerattraktivität wird der maximale Steuersatz bei Kapitalleistungen um rund einen Drittel gesenkt.

Deutliche Entlastungen für natürliche Personen
Natürliche Personen sind mit steigenden Lebenshaltungskosten konfrontiert. Sie werden durch die Revisionsvorlage steuerlich nachhaltig entlastet. Neben den Sozialabzügen für Ehepaare, übrige Steuerpflichtige, Kinder und Alleinerziehende werden auch einzelne allgemeine Abzüge (Versicherungsprämien- und Sparkapitalzinsenabzug, Kinderdrittbetreuungskostenabzug und Abzug von Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten) erhöht. Während von der Erhöhung der Sozialabzüge grundsätzlich alle Steuerpflichtigen profitieren, sind dies bei der Erhöhung der allgemeinen Abzüge bestimmte Personengruppen. Zur weiteren Entlastung von Familien mit Kindern wird zusätzlich auch der 2022 eingeführte Entlastungsabzug erhöht. Die Senkung des Maximalsteuersatzes für die Besteuerung von Kapitalleistungen aus der Vorsorge auf 1.8 % führt den Kanton im interkantonalen Vergleich auch bei den hohen Kapitalleistungen auf vorderste Ränge.

Ausgleich der kalten Progression alle drei Jahre
Die aufgelaufene teuerungsbedingte steuerliche Mehrbelastung (kalte Progression) wird beim Einkommen durch eine Erhöhung der Tarifstufen um 10 % ausgeglichen. Der letzte Tarifausgleich erfolgte 2010 und liegt über 15 Jahre zurück. Künftig soll die kalte Progression unabhängig der aufgelaufenen Teuerung alle drei Jahre automatisch ausgeglichen werden.

Elektronisches Steuerverfahren und weitere Anpassungen
Um den Verkehr zwischen den Steuerbehörden und den steuerpflichtigen Personen künftig elektronisch durchführen zu können, werden die erforderlichen Grundlagen geschaffen. Damit kann im Steuerverfahren ein nachhaltiger Effizienzgewinn erzielt werden. Im Weiteren wird das Steuergesetz in verschiedensten anderen Bereichen (Geldspielgewinn, Quellensteuer, Grundstückgewinnsteuer, Amtshilfe, Vertretungsregelung, Steuerregister, Steuerbezug) angepasst, letztlich müssen auch bundesrechtliche Vorgaben umgesetzt werden.

Breite Zustimmung zu Entlastungen
Die Vernehmlassungsvorlage sah Steuerentlastungen für natürliche Personen von gesamthaft 73 Mio. Franken vor. Dass die natürlichen Personen zu entlasten seien, wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich anerkannt. Aufgrund der auf kommunaler Ebene vielerorts schon geplanten und teilweise umgesetzten Steuerfusssenkungen wurde in der Vernehmlassung von vielen Teilnehmern eine geringere Entlastung gefordert. Auch angesichts der Steuerfusssenkungen ist nach Ansicht des Regierungsrates eine relevante Entlastung immer noch angezeigt. Die Entlastungsmassnahmen wurden indes angepasst, wodurch sich die Steuermindereinnahmen um rund 40 % reduzierten. Die erwarteten Mindereinnahmen von rund 43 Mio. Franken entfallen zu rund 19.8 Mio. Franken auf den Kanton, 8.4 Mio. Franken auf die Bezirke und 12.8 Mio. Franken auf die Gemeinden bzw. rund 2 Mio. Franken auf die Kirchgemeinden.

Richtiger Zeitpunkt für Entlastungen
Die finanzielle Situation der öffentlichen Haushalte ist aktuell mehrheitlich sehr gut und lässt eine Entlastung in diesem Umfang zu. Die Rechnungsabschlüsse 2024 vieler Bezirke und Gemeinden werden voraussichtlich deutlich besser ausfallen als budgetiert. Zudem entlastet der Kanton die Gemeinwesen seit dem Jahr 2025 über den innerkantonalen Finanzausgleich bereits mit rund 85 Mio. Franken zusätzlich. Die Teilrevision des Steuergesetzes soll auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Finanzdepartement


Regierungsrat Herbert Huwiler
Vorsteher Finanzdepartement
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