«Tourismus» bei Zivilstreitigkeiten vermeiden
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des Justizgesetzes
Um einen möglichen Zivilverfahrenstourismus zu vermeiden, soll das Justizgesetz punktuell angepasst werden. Einen entsprechenden Umsetzungsvorschlag der Motion M 16/22 «Dynamisierung Deckelung Gerichtskostenvorschuss – Zivilverfahrenstourismus eindämmen» schickt die Regierung in die Vernehmlassung.
Die Motion M 16/22 «Dynamisierung Deckelung Gerichtskostenvorschuss – Zivilverfahrenstourismus eindämmen» vom 26. Oktober 2022 wurde vom Kantonsrat am 24. Mai 2023 erheblich erklärt. Sie beauftragt den Regierungsrat, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, mit der die Deckelung des Gebührenmaximalbetrags im Hinblick auf die Vermeidung von «Zivilverfahrenstourismus» angepasst wird bzw. die Gebühren in der Zivilrechtspflege bei einem sehr hohen Streitwert nicht mehr gedeckelt werden.
Gemäss § 81 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG, SRSZ 231.110) erlässt der Regierungsrat die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege. Die Gebühren betragen dabei höchstens Fr. 200 000.--, zuzüglich Auslagen. Bei ausserordentlich hohem Aufwand oder Streitwert kann der Höchstbetrag überschritten werden. Gemäss §§ 33 f. der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO, SRSZ 173.111) betragen die Gerichtsgebühren für die Bezirksgerichte und das Kantonsgericht maximal Fr. 100 000.--, wobei gemäss § 3 Abs. 3 GebO der Höchstansatz ausnahmsweise um maximal 50 % überschritten werden darf, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Die Abklärungen haben gezeigt, dass der Unterschied zwischen den Kantonen Schwyz und Zürich im Wesentlichen darin besteht, dass im Kanton Schwyz der Maximalbetrag für die entsprechenden Gerichtsgebühren bei Fr. 100 000.-- begrenzt ist, derweil dies im Kanton Zürich nicht der Fall ist. Zur vom Kantonsrat geforderten Angleichung der Gerichtsgebühren an diejenigen des Kantons Zürich soll mit der Revision die Begrenzung der Gebühren bei ausserordentlich hohen Streitwerten von über 10 Mio. Franken aufgehoben und neu als Summe aus einer Grundgebühr von Fr. 120 750.-- und einer Gebühr von 0.5 Prozent des Betrages, welcher den Streitwert von 10 Mio. Franken übersteigt, ausgestaltet werden. Damit soll verhindert werden, dass Parteien allein aus Kostengründen als Gerichtsstand in einer Zivilstreitigkeit den Kanton Schwyz vereinbaren und damit die Gerichte in diesen oft sehr komplexen und anspruchsvollen Fällen zusätzlich belasten. Der Regierungsrat hat das Sicherheitsdepartement ermächtig, eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung zu geben.
- Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis 30. August 2025.
- Die Vernehmlassungsunterlagen
Staatskanzlei
Regierungsrat Xaver Schuler
Vorsteher Sicherheitsdepartement
+41 41 819 20 00