Teilrevision des Gesetzes über das Halten von Hunden

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Der Regierungsrat hat das Departement des Innern ermächtigt, den Entwurf zur Teilrevision des Gesetzes über das Halten von Hunden in die Vernehmlassung zu schicken. Er beabsichtigt unter anderem die Einführung von obligatorischen Hundeerziehungskursen für Ersthundehalter sowie für Hundehalter, welche seit über zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten haben oder einen Hund aus dem Ausland in den Kanton Schwyz einführen.

Der Regierungsrat stellte im Rahmen der Behandlung der Motion M 11/23 fest, dass im Bereich der kantonalen Hunde- und Veterinärgesetzgebung ein gewisser gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, und kündigte in diesem Zusammenhang eine Teilrevision des Hunde- und Veterinärgesetzes an. Er schickt nun eine entsprechende Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung.

Ausnahmen von der Leinenpflicht
Aufgrund von praktischen und rechtlichen Problemen beim Vollzug sollen neu auch Polizei-, Rettungs- und andere Diensthunde sowie Blindenführ-, Behinderten- und Assistenzhunde von der Leinenpflicht befreit sein, soweit dies zu Ausbildungs-, Übungs- und Einsatzzwecken erforderlich ist. Weitere Änderungen, welche die Leinenpflicht betreffen, sind nicht angedacht.

Definition der Nutzhunde
Die Definition der Nutzhunde soll in Abstimmung mit der bundesrechtlichen Tierschutzgesetzgebung um öffentliche Diensthunde, Blindenführerhunde, Behindertenhunde und Rettungshunde erweitert werden. Aus mehreren im Erläuterungsbericht dargelegten Gründen soll auf ein Rassenverbot oder eine Bewilligungspflicht für gewisse Hunde verzichtet werden.

Obligatorische Hundeerziehungskurse
Die Vernehmlassungsvorlage sieht die Einführung von obligatorischen Hundeerziehungskursen vor. Der Regierungsrat möchte – unter anderem infolge der wachsenden Hundepopulation im Kanton Schwyz – die Sicherheit im öffentlichen Raum sowie das Tierwohl erhöhen und Personen, die erstmals einen Hund halten, oder solche, die seit über zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten haben und erneut einen halten, sowie Personen, welche einen Hund aus dem Ausland einführen, zur Absolvierung eines praktischen Hundeerziehungskurses verpflichten.

Verhaltensaufällige Hunde
Mit der Vorlage soll aufgrund der vom Bundesgericht verlangten Anforderungen an das Legalitätsprinzip bei Grundrechtseingriffen im Veterinärgesetz eine formell-gesetzliche Grundlage für alle vom Kantonstierarzt anzuordnenden Massnahmen gegenüber Haltern von verhaltensauffälligen Hunden geschaffen werden.

Versicherungsobligatorium
Das Haftpflichtversicherungsobligatorium bei der Hundehaltung soll aus praktischen Überlegungen aufgehoben und eine entsprechende Risikoabsicherung in die Eigenverantwortung der Hundehalter übergeben werden.

Staatskanzlei


Regierungsrat Damian Meier
Vorsteher Departement des Innern
+41 41 819 16 65
(erreichbar: Donnerstag, 6. November 2025, 10.00 bis 11.00 Uhr)